nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 25.02.1998; Aktenzeichen S 32 KA 1218/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger im Quartal 1/96 eine Honorarausgleichszahlung gemäß der ab 1. Januar 1996 geltenden Anlage 4 des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Beklagten zuzuerkennen ist. Der Kläger war im 1. Quartal 1996 in München als Augenarzt niedergelassen und nahm an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Die Beklagte hat dem Kläger im Juli 1996 für das Quartal 1/96 mit der 4. Abschlagszahlung 72.000,00 DM gewährt und zugleich mitgeteilt, dass für das 1. Quartal 1996 zunächst keine Honorarbescheide erteilt würden. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 09. August 1996 "Widerspruch" eingelegt. Die Abschlagszahlung von DM 72.000,00 sei völlig inakzeptabel, da sie genau um 20,12 % unter dem bereits miserablen Abrechnungsergebnis aus dem Vergleichsquartal 1/95 liege. Der extrem reduzierten Abrechnung für 1/96 stehe eine deutliche Scheinzahlsteigerung um ca. 2 % gegenüber (Behandlungsausweise 1/95: 1.584, Behandlungsausweise 1/96: 1.616). Somit ergebe sich insgesamt eine um 22,12 % reduzierte Abrechnung im Quartal 1/96 gegenüber Quartal 1/95. Dieser Reduktion stehe eine Reduktion von lediglich 4,28 % im Bereich der Betriebsausgaben gegenüber (Hinweis auf Anlage mit Stellungnahme der Steuerkanzlei ... Er erwarte zumindest eine Honorarnachzahlung von ca. 18 %, da durch diese unbillige Härte die wirtschaftliche Existenz der Praxis auf dem Spiel stehe. Die Beklagte hat dieses Schreiben als Antrag auf Gewährung einer Honorarausgleichszahlung gemäß der Anlage 4 des ab 1. Januar 1996 geltenden HVM ausgelegt.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 1996 hat die Beklagte diesen Antrag abgelehnt. Bezüglich der Bearbeitung von Härtefallanträgen habe sie entsprechende Durchführungsbestimmungen festgelegt. Danach habe die Praxis die Höhe ihrer für das Veranlagungsjahr 1995, ersatzweise 1994, geltend gemachten Praxiskosten/Betriebsausgaben in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung nachzuweisen, die entweder vom Finanzamt oder vom Steuerberater zu bestätigen sei. Zu den Einnahmen gehörten auch die Einkünfte aus Privatliquidationen, die gleichfalls entsprechend zu belegen seien. Die Anwendung der Härtefallregelung setze die Erfüllung der genannten Bedingungen voraus. Nachdem die geforderten Unterlagen nicht oder nur zum Teil vorlägen, könne dem Antrag auf Anerkennung eines Härtefalles nicht stattgegeben werden. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 1996 Widerspruch eingelegt. Er habe detailliert die Praxisunkosten durch die Steuerkanzlei nachgewiesen, die Vorlage seiner gesamten Bilanz würde der Beklagten auch Einblick in private Vermögensverhältnisse ermöglichen, was seines Erachtens nicht hinnehmbar sei.
Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 1997 den Widerspruch zurückgewiesen. Die in Frage stehende Härtefallregelung EBM-96 gemäß der Anlage 4 zum HVM gelte erstmals für die Abrechnung des 1. Quartals 1996. Danach könne die Beklagte einem zugelassenen Arzt für die Quartale des Jahres 1996 eine Honorarausgleichszahlung zuerkennen, wenn die auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) für die ärztlichen Leistungen in der jeweiligen Fassung vorzunehmende Honorarverteilung nach den Anlagen 1 und 2 zu einer unbilligen Härte führe und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung dies erforderten. Nach der Nr.2 der Anlage 4 zum HVM liege eine unbillige Härte nur vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorlägen: a) Im Vergleich zum Vorjahresquartal müsse eine Honorarunterschreitung von mehr als 15 % vorliegen, b) dieser Honorarrückgang müsse auf die Auswirkungen des EBM-96 zurückzuführen sein und c) die Möglichkeiten der Betriebskostenreduzierung in der Praxis müssten erschöpft sein. Nach der Nr.4 der Anlage 4 zum HVM obliege es dabei dem Arzt, die Betriebskosten seiner Praxis zur Prüfung der Voraussetzungen nach Anlage 4 Nr.2c darzulegen und durch hierzu geeignete Unterlagen nachzuweisen. Die Beklagte habe festgelegt, dass die Praxis die Höhe ihrer für das Veranlagungsjahr 1995 geltend gemachten Praxiskosten/Betriebsausgaben in Form einer EinnahmenÜberschussrechnung nachzuweisen habe, die vom Finanzamt oder Steuerberater bestätigt sei. Die weiter für eine Honorarausgleichszahlung notwendigen Sicherstellungsgründe lägen nur vor, wenn die Praxis in ihrer Existenz gefährdet sei und damit Patienten (vorübergehend) nicht mehr von ihrem Arzt betreut würden. Auch aus dieser Erwägung heraus rechtfertige sich die vom Vorstand der Beklagten begründet...