nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 22.04.1998; Aktenzeichen S 32 KA 1524/97) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. April 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem als Radiologen zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassenen Kläger im 1. und 3. Quartal 1996 eine Honorarausgleichszahlung gemäß der ab 1. Januar 1996 geltenden Anlage 4 zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten zuzuerkennen ist.
Mit Bescheiden vom 6. August 1996 und 14. Januar 1997 wurde dem Kläger für das 1. Quartal 1996 ein Honorar von DM 306.359,99 und für das 3. Quartal 1996 von DM 339.539,72 gewährt. Am 9. August 1996 bzw. 20. Februar 1997 beantragte der Kläger, ihn im 1. und 3. Quartal 1996 als Härtefall anzuerkennen. Er verwies auf seine Honorareinbußen gegenüber den Vorjahresquartalen. Mit Schreiben vom 12. September 1996, 24. Oktober 1996 und 25. Februar 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Bearbeitung die Vorlage einer vom Finanzamt oder dem Steuerberater bestätigten Einnahmeüberschussrechnung für das Veranlagungsjahr 1995, ersatzweise für 1994, voraussetze. Diese müsse die gesamten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit beinhalten. Für das 3. Quartal 1996 legte der Kläger daraufhin mit Schreiben vom 19. März 1997 eine vom Steuerberater bestätigte Übersicht der GKV-Einnahmen sowie der Ausgaben für die GKV-Patienten von 1994 und 1995 vor. Diese Übersicht sei vom Berufsverband der deutschen Radiologen und Nuklearmediziner e.V. für diesen Zweck erstellt und als ausreichend angesehen worden.
Mit Bescheiden vom 20. Dezember 1996 und 25. April 1997 lehnte die Beklagte die Anträge auf Honorarausgleichszahlung ab. Die dagegen eingelegten Widersprüche wies sie mit Widerspruchsbescheiden vom 22. September 1997 zurück. Nach Nr.1 Satz 1 der Anlage 4 "Härtefallregelung EBM 96" zum HVM könne der Vorstand einem zugelassenen Arzt für die Quartale des Jahres 1996 eine Honorarausgleichszahlung zuerkennen, wenn die auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) für die ärztlichen Leistungen in der jeweiligen Fassung vorzunehmende Honorarverteilung nach den Anlagen 1 und 2 zu einer unbilligen Härte führe und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung dies erforderten. Eine unbillige Härte liege nach Nr.2 der Anlage 4 nur vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorlägen: a) Im Vergleich zum Vorjahresquartal müsse eine Honorarunterschreitung von mehr als 15 % vorliegen, b) dieser Honorarrückgang müsse auf die Auswirkungen des EBM 96 zurückzuführen sein und c) die Möglichkeit der Betriebskostenreduzierung in der Praxis müssten erschöpft sein. Nach Nr.4 der Anlage 4 zum HVM obliege es dem Arzt, die Betriebskosten seiner Praxis zur Prüfung der Voraussetzungen nach Anlage 4 Nr.2c HVM darzulegen und durch hierzu geeignete Unterlagen nachzuweisen. Nach Nr.6 Satz 2 der Anlage 4 zum HVM regele der Vorstand das Nähere, insbesondere zum Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit für die Entscheidung. Der Vorstand habe festgelegt, dass die Praxis die Höhe ihrer für das Veranlagungsjahr 1995 geltend gemachten Praxiskosten/Betriebsausgaben in Form einer Einnahmenüberschussrechnung nachzuweisen habe, die vom Finanzamt oder Steuerberater zu bestätigen sei. Weitere Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung sei, dass Sicherstellungsgründe dies erforderten. Diese lägen aber nur dann vor, wenn die Praxis in ihrer Existenz gefährdet sei und Patienten (vorübergehend) nicht mehr (von ihrem Arzt) betreut werden könnten. Auch aus dieser Erwägung heraus rechtfertige sich die vom Vorstand begründete Pflicht zur Vorlage der Einnahmenüberschussregelung einschließlich der Einnahmen durch Privatpatienten, denn ohne diese Angaben könne die für einen Härtefall erforderliche existenzielle Gefährdung der Praxis nicht nachgewiesen werden. Darüber hinaus handle es sich bei der Härtefallregelung nach Anlage 4 zum HVM um eine Ermessensvorschrift. Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen bedeute somit noch nicht, dass der einzelne Arzt einen Anspruch auf Härtefallzahlung habe, sondern lediglich, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen der Vorstand sein Ermessen auszuüben habe. Im Rahmen seiner Ermessensausübung müsse der Vorstand Kriterien festlegen, die Grenzen für Honorarausgleichszahlungen setzten. Diese Grenze könne nur die wirtschaftliche Bedürftigkeit des antragstellenden Arztes sein, zu deren Beurteilung die wirtschaftliche Gesamtsituation - also einschließlich der Privateinnahmen - erforderlich sei. Sei der antragstellende Arzt nicht bereit, diese Einnahmen offen zu legen, könne er nicht erwarten, zu Lasten der übrigen Vertragsärzte zusätzliche Honorarzahlungen zu erhalten. Es müsse von ihm erwartet werden, seine wirtschaftliche Notsituation entsprechend zu belegen. Da im vorliegenden Fall eine Einnahm...