nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeit. Werkzeugmacher. Gastwirt. Hauswart

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Werkzeugmacher ist zumutbar auf die Tätigkeiten eines Gastwirtes und eines Hauswartes in größeren Wohnanlagen bzw. Verwaltungsgebäuden verweisbar.

 

Normenkette

SGB VI a.F. § 43

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 26.03.2002; Aktenzeichen S 7 RJ 802/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.03.2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der 1962 geborene Kläger hat den Beruf eines Werkzeugmachers erlernt (Prüfung 1981) und bis zu seiner Erkrankung am 01.12.1997 immer im Reparatur- und Neu-Werkzeugbau gearbeitet.

Auf den Rentenantrag vom 22.06.1999, den der Kläger damit begründete, er könne wegen Schmerzen im Lumbalbereich und im Bereich der Hüftgelenke nur noch halbtags arbeiten, ließ die Beklagte den Kläger durch den Sozialmediziner Dr.H. untersuchen, der den Kläger für fähig hielt, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten vollschichtig mit Einschränkungen zu verrichten (Gutachten vom 10.08.1999). Mit Bescheid vom 19.08.1999 lehnte die Beklagte Rentenleistungen ab und verwies den Kläger auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Im Vorverfahren wurde der Kläger von dem Psychiater Dr.W. (Gutachten vom 25.11.1999) und dem Chirurgen Dr.R. (Gutachten vom 14.12.1999) untersucht. Vom 15.03. bis 12.04.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger ein stationäres Heilverfahren in der Klinik F./Bad H. ; im Abschlussbericht dieser Klinik wurde der Kläger für arbeitsfähig für Lager- und Transportarbeiten befunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er leichte Tätigkeiten in wechselnder Position mit weiteren Funktionseinschränkungen vollschichtig verrichten. Im Widerspruchsbescheid vom 21.09.2000 verwies die Beklagte den Kläger auf die ihm zumutbaren Tätigkeiten als Werkzeuglagerist, Montierer im Kleinapparate- und Kleingerätebau, Kleinteilekontrolleur, Maßprüfer, Prüfer und Kontrolleur von Werkstoffen und Produkten und Ausgeber von Werkstoffen.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach Beinahme verschiedener ärztlicher Befundberichte und Unterlagen sowie der Unterlagen des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes Coburg den Orthopäden Prof.Dr.S. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt. Dieser hat im Gutachten vom 26.03.2002 leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Einschränkungen vollschichtig für zumutbar gehalten. Die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten seien zumutbar, wenn die von ihm beschriebenen Funktionseinschränkungen beachtet würden.

Mit Urteil vom 26.03.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei als Facharbeiter zu betrachten. Nach den medizinischen Ermittlungen könne er zwar seinen erlernten Beruf nicht weiter ausüben; er sei jedoch im Bereich der Elektro-/Metallindustrie auf Prüf- und Kontrollarbeiten sowie Montagearbeiten verweisbar. Zumutbar sei etwa eine Tätigkeit als Monteur (Geräte zusammensetzen) in der Elektro-/Metallindustrie oder in feinmechanischen Betrieben. Bei komplexen Montagetätigkeiten seien entsprechende Facharbeiterqualifikationen erforderlich, die in die Lohngruppen II bis IV bzw in die Lohngruppe V des Lohntarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie eingruppiert seien; solche Montagetätigkeiten seien nach einer Anlernzeit von längstens 3 Monaten zu verrichten.

Zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Berufung verweist der Kläger auf die von der Beklagten und von Prof.Dr.S. festgestellten orthopädischen Gesundheitsstörungen. Mit der Beurteilung des Leistungsvermögens bestehe aber von seiner Seite aus kein Einverständnis. Er ist der Auffassung, dass er nicht in der Lage sei, leichte Tätigkeiten noch die vom Gutachter bejahten Verweisungstätigkeiten vollschichtig bzw im Zeitumfang von mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Hierzu verweist er auf das Attest des Orthopäden Dr.H. , nach dessen Auffassung von BU wie auch von EU auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen sei.

Im Termin vom 26.03.2003 hat der Senat den Kläger, der seit Juni 2001 eine Kleingaststätte ohne Speisen betreibt, informatorisch angehört; insoweit wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage verwiesen. Der Kläger hat außerdem den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vorgelegt (Einkünfte aus Gewerbebetrieb 13.770,00 EUR). Der Chirurg Prof.Dr.W. hat das Gutachten vom 16.02.2004 erstattet. Er gelangt nach Untersuchung des Klägers zu einer Leistungsbeurteilung, nach der dem Kläger leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar seien. Die Arbeiten sollten im Wechselrhythmus von Stehen, Sitzen und Gehen verrichtet werden; es sollten Arbeiten in Zwangshaltung oder Arbeiten, die Heben oder Tragen von schweren Gegenständen umfassen, vermieden werden. Auch die Ausübung des Berufs als Werkzeugma...

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