nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 10.12.2002; Aktenzeichen S 4 RJ 38/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.12.2002 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 06.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2000 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1960 geborene Kläger hat den Beruf eines Betonstein- und Terrazzo-Herstellers erlernt (Prüfung 1978) und diesen bis 1985 versicherungspflichtig ausgeübt. Anschließend war er in einem Einmannbetrieb für Natursteinverlegung bis 07.12.1999 selbständig erwerbstätig. Nach einer im Dezember 1999 chirurgisch-ambulant erfolgten Operation wegen eines Bandscheibenvorfalls L 5/S 1 wurde in der Orthopädischen Klinik T. vom 25.01. bis 23.02.2000 eine Anschlussheilbehandlung (AHB) durchgeführt. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik konnte der Kläger seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, wurde aber für fähig befunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig mittelschwere bis schwere Tätigkeiten zu verrichten.
Nach einer am 08.05.2000 durchgeführten ambulanten arthroskopischen Operation am linken Kniegelenk beantragte der Kläger in erster Linie wegen der Folgen der Bandscheibenoperation am 13.06.2000 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.07.2000 ab, weil der Kläger in der Lage sei, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen im erlernten Beruf ohne Akkordarbeit vollschichtig tätig zu sein. Im Vorverfahren ließ die Beklagte den Kläger durch die Orthopädin Dr.B. untersuchen (Gutachten vom 11.09.2000), die zu der Beurteilung gelangte, der Kläger könne seine zuletzt ausgeführte Tätigkeit auf Dauer nicht mehr verrichten; er könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte wechselnde Arbeiten vollschichtig erbringen und mittelschwere wechselnde Arbeiten untervollschichtig mit Einschränkungen für Kniebeugebelastungen, Vibration u.ä ... Mit Hinweis auf diese Leistungsbeurteilung wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 18.12.2000).
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Würzburg (SG) Befunde der behandelnden Ärzte und die Schwerbehindertenakte des AVF Würzburg (GdB 40 vH ) zum Verfahren beigezogen und den Kläger durch den ärztlichen Sachverständigen Dr.R. untersuchen lassen (Gutachten vom 04.06.2002). Dieser ist zu der Beurteilung gelangt, dem Kläger sei zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine körperlich leichte Tätigkeit noch vollschichtig (8 Stunden täglich und mehr), eine mittelschwere noch 4 bis unter 6-stündig im Wechselrhythmus bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen möglich. In Wertung der vom SG zur Verfügung gestellten Ausführungen in berufskundlichen Unterlagen seien auch Tätigkeiten eines Verkäufers in einem Baumarkt sowie als Hausmeister nicht zumutbar. Im Termin vom 04.06.2002 hat der Kläger angegeben, er verrichte jetzt stundenweise eine Aushilfstätigkeit. Mit Beschluss vom 01.07.2002 hat das SG die BfA Berlin als kontoführenden Versicherungsträger gemäß § 75 Abs 2 SGG zum Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 10.12.2002 hat das SG die Beklagte verurteilt, den Leistungsfall der BU auf Zeit ab dem 23.02.2000 (letzter Tag der AHB) sowie auf Dauer ab dem 04.06.2002 (Untersuchung durch Dr.R.) anzuerkennen und ab dem 01.09.2000 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Ausgehend von der Facharbeitereigenschaft des Klägers sei dieser nur auf Facharbeitertätigkeiten und auf angelernte Tätigkeiten verweisbar. Die von der Beklagten genannten Verweisungsberufe erschienen dem SG als sozial nicht zumutbar. Auch auf die Tätigkeiten eines Registrators im Öffentlichen Dienst und die eines Tankstellenkassierers könne der Kläger nicht zumutbar verwiesen werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich dabei um Tätigkeiten, bei der eine erheblich längere Einarbeitungszeit als 3 Monate erforderlich sei. Da auch keine anderen zumutbaren Verweisungstätigkeiten erkennbar seien, liege beim Kläger BU vor. Mit der Entlassung aus der AHB am 23.02.2000 habe festgestanden, dass der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit und den erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die Einschränkungen der Hebe- und Tragebelastungen noch nicht so weitgehend gewesen, dass nicht eine Teilzeitbeschäftigung in einem Baumarkt möglich gewesen wäre. Wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes habe sich eine Befristung der Rentengewährung ergeben. Durch das im Gutachten vom 04.06.2002 belegte Herabsinken der Leistungsfähigkeit seien für den Kläger ab diesem Zeitpunkt zumutbare Verweisungstätigkeiten auch in Teilzeit nicht mehr gegeben, so dass ab 04.06.2002 BU auf Dauer vorliege.
Ihre dagegen eingelegte Berufung begründet die Beklagte damit, der Kläger sei zumutbar au...