Entscheidungsstichwort (Thema)
Soldatenversorgung. Wehrdienstbeschädigung. GdS-Festsetzung. schädigungsbedingte Schwellungen und Rötungen des linken Unterschenkels durch ein chronisch-rezidivierendes lymphangitisches Syndrom und geringe Bewegungseinschränkungen im linken oberen Sprunggelenk nach operativ versorgter Ruptur und Reruptur der Achillessehne
Leitsatz (amtlich)
Die "Anhaltspunkte für die Ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB 9) 2008" sind mit Wirkung ab 1.1.2009 durch die versorgungsmedizinischen Grundsätze ersetzt worden (vgl Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung). Diese sehen nunmehr in Teil B Ziffer 17.10 vor, dass ein chronisch-rezidivierendes Erysipel ohne bleibendes Lymphödem mit einem GdS von 10 zu bewerten ist, sonst je nach Ausprägung des Lymphödems 20 bis 40. Bestehen bei einem Soldaten schädigungsbedingt iSd Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) Schwellungen und Rötungen des linken Unterschenkels durch ein chronisch-rezidivierendes lymphangitisches Syndrom und geringe Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk nach operativ versorgter Ruptur und Reruptur der linken Achillessehne", so ist hierfür ein GdS von 30 angemessen, wenn die entzündlichen Zustände durchschnittlich einmal pro Jahr akut auftreten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1946 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i. V. m. den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Streitig ist zwischen den Beteiligten die Bewilligung einer Versorgungsrente ab 01.06.2000 nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 40.
Das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) hat bereits mit Urteil vom 18.09.1987 - L 7 V 71/86.SVG entschieden, auf die Berufung des Klägers seien das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 04.12.1985 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25.03.1983 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 02.09.1981 bis 30.04.1982 Ausgleich nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v. H. zu gewähren. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe vom 02.01.1969 bis 01.01.1984 als "Soldat auf Zeit" Dienst bei der Bundeswehr geleistet. Am 02.09.1981 habe er beim Dienstsport eine Achillessehnenruptur erlitten, die am 03.09.1981 im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder durch Sehnennaht operativ versorgt worden sei. Die stationäre Behandlung habe vom 02.09.1981 bis 18.09.1981 und 19.10.1981 bis 30.10.1981 gedauert. 14 Tage lang sei eine absolute Ruhigstellung durch Liegegipsverband erfolgt. Der Gehgipsverband sei am 15.10.1981 abgenommen worden. Nach dem Schlussbericht der Klinik vom 04.11.1981 sei der Kläger bei subjektivem Wohlbefinden, befriedigendem Gangbild sowie ausreichender Kraftentwicklung am 30.10.1981 in die truppenärztliche Betreuung übergeben worden. Am 12.11.1981 sei es im häuslichen Bereich bei einem Fehltritt zu einer Reruptur gekommen, so dass am 04.12.1981 im Bundeswehrkrankenhaus M. eine abermalige Achillessehnen-Operation mit Sehnenplastik habe durchgeführt werden müssen. Im Operationsbericht heiße es, dass eine Achillessehnenruptur und ein Zustand nach Fistelung und Nikrose im (alten) Nahtbereich vorliege. Bis 26.01.1982 sei ein Liegegipsverband angelegt worden, danach ein Gehgipsverband, den der Kläger bis 23.02.1982 getragen habe. Im Nachschaubericht des Bundeswehrkrankenhauses M. vom 16.03.1982 werde erwähnt, dass nunmehr eine vorsichtige Belastung des linken Fußes möglich sei und die aktive Übungsbehandlung weiterhin durchgeführt werden könne. Im Nachschaubericht des gleichen Krankenhauses vom 06.04.1982 werde eine zunehmende Belastung für möglich gehalten und empfohlen, den Kläger von den Gehstützen, die er damals noch benutzt habe, zu entwöhnen. ... Das Rechtsmittel habe nur teilweise Erfolg. Streit bestehe lediglich hinsichtlich der Einschätzung der MdE für die im Sinne der Entstehung anerkannten Folgen einer Wehrdienstbeschädigung: "Geringe Behinderung nach operativ versorgtem Achillessehnenabriss links mit Reruptur". Ab 01.05.1982 bestehe keine MdE von wenigstens 25 v. H., so dass kein Ausgleich zu gewähren sei (§ 85 Abs. 1 SVG i. V. m. § 31 Abs. 1, Abs. 2 2. Halbsatz BVG). Der Senat schließe sich insoweit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. T. vom 13.08.1985 an. Abweichend von dem erstinstanzlichen Urteil halte es der Senat jedoch für gerechtfertigt, dem Kläger für die Zeit vom 02.09.1981 bis 30.04.1982 Ausgleich nach einer MdE um 40 v. H. zu gewähren. ... Soweit Prof. Dr. R. für den Zeitraum vom 02.09.1981 bis 01.03.1982 eine MdE von 100 v. H. vorgeschlagen habe, sei dies rechtlich nicht haltbar. Zu beurteilen sei nämlich allein der Zustand, der sechs Monate nach dem Unfall weiterhin bestanden habe, so dass die Zeiten der Bet...