Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungszeitpunkt bei Überweisung von Nachversicherungsbeiträgen
Orientierungssatz
Der Begriff des Zahlungszeitpunkts in § 181 Abs 1 SGB 6 ist im Falle der Überweisung von Nachversicherungsbeiträgen wie in § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 Alt 2 der BeitrZV vom 22.5.1989 zu verstehen.
Tatbestand
Streitig ist unter den Beteiligten der Zeitpunkt der Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen bei Überweisung auf ein Konto des Versicherungsträgers und daraus folgend die Höhe der zu zahlenden Beiträge.
Die Klägerin übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 27.12.1993 eine Bescheinigung nach § 185 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Nachversicherung gemäß § 8 Abs. 2 SGB VI des aus ihren Diensten ausgeschiedenen Geistlichen S. mit den für die Zeit seiner Beschäftigung vom 01.01.1983 bis 28.02.1993 erzielten beitragspflichtigen Entgelten und den daraus bezogen auf das Jahr 1993 sich ergebenden Nachversicherungsbeiträgen. Gleichzeitig überwies sie den errechneten Gesamtnachversicherungsbeitrag von DM 95.986,07 an die Beklagte. Der Betrag wurde am 30.12.1993 von ihrem Konto abgebucht und am 05.01.1994 auf dem Konto der Beklagten gutgeschrieben.
Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 16.03.1994 darauf hin, daß die Nachversicherungsbeiträge nach dem 31.12.1993 eingegangen seien, so daß die der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Entgelte gemäß § 277 Sätze 1 und 3 i.V.m. § 181 Abs. 4 SGB VI mit den Dynamisierungsfaktoren des Jahres 1994 zu aktualisieren seien. Der Nachversicherungsbetrag belaufe sich daher auf DM 109.731,53, der Differenzbetrag von DM 13.745,46 sei noch zu überweisen.
Die Klägerin wandte dagegen ein, daß eine Zahlung entsprechend den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts als zu dem Zeitpunkt geleistet gelte, in dem der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes Erforderliche getan habe, also im Falle einer Überweisung dann, wenn der Überweisungsauftrag bei seinem Geldinstitut eingegangen sei und das Konto Deckung aufweise. Es komme auf die Leistungshandlung und nicht auf den Leistungserfolg an. Die Verzögerungsgefahr gehe zu Lasten des Gläubigers.
Im übrigen habe die Beklagte die Versicherungsnummer des Nachzuversichernden nicht rechtzeitig mitgeteilt und dadurch zu der späten Zahlung des Nachversicherungsbetrages beigetragen.
Mit Bescheid vom 21.06.1994 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den noch fehlenden Betrag von DM 13.745,46 für die Nachversicherung zu bezahlen. Nach § 181 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Beitragszahlungsverordnung vom 22.05.1989 - BZVO - (BGBl. I S. 990) gelte der Tag der Wertstellung (05.01.1994) als Tag der Beitragszahlung. Für die Berechnung der Beiträge seien deshalb die Rechengrößen maßgebend, die am 05.01.1994 Geltung gehabt hätten.
Ferner wies die Beklagte darauf hin, daß für die ordnungsgemäße Überweisung der Nachversicherungsbeiträge lediglich die Angabe der genauen Personalien des Nachzuversichernden sowie des Verwendungszwecks, nicht aber auch die Versicherungsnummer erforderlich gewesen sei.
Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und vertrat die Auffassung, die Beitragszahlungsverordnung vom 22.05.1989 gelte nicht für Nachversicherungsbeiträge. Sie betreffe nur die Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Abstimmung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die an die Krankenkasse zu leisten seien (§ 28 n SGB VI), während Nachversicherungsbeiträge direkt an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen seien. In Ermangelung besonderer Rechtsvorschriften seien auf diese die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Normen anzuwenden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.1995 zurück. Sie verwies auf die mit Inkrafttreten des SGB VI eingetretenen Änderungen im Nachversicherungsrecht, wonach u.a. nunmehr der Nachversicherungsschuldner/Dienstherr die Nachversicherungsbeiträge eigenverantwortlich festzustellen habe. Hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunkts der Zahlung der Beiträge in § 181 Abs. 1 SGB VI richte sich die Beklagte mangels besonderer Vorschriften nach der Beitragszahlungsverordnung vom 22.05.1989. Im Falle falscher Berechnungen der Beiträge durch den ehemaligen Dienstherrn dürfe das für die Nachversicherung notwendig werdende Verwaltungsverfahren nicht zu Lasten der Versicherungsträger gehen; zwischenzeitlich eingetretene Änderungen der Rechengrößen (Dynamisierungsfaktoren, Beitragssatz) seien vom Arbeitgeber mit zu beachten.
Die Klägerin überwies der Beklagten den geforderten Differenzbetrag von DM 13.745,46 unter Vorbehalt.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) berief sie sich erneut auf die Geltung der Normen des Bürgerlichen Rechts für die Frage des Zeitpunkts der Zahlung der Beiträge nach § 181 Abs. 1 SGB VI. Die für Gesamtsozialversicherungsbeiträge geltende Beitragszahlungsverordnung könne wegen des darin festgelegten Tages der Wertstellung der gezahlten Beiträge bei der Einzugsstelle, also der gesetzlichen Krankenkasse, als Zahlungszeitpunkt für die an den Rententrä...