nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 11.01.2000; Aktenzeichen S 17 RA 67/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 1960 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben in Rumänien den Beruf einer Schneiderin bis 12/80 ausgeübt. Nach einer selbständigen Tätigkeit in der Hühnerhaltung war sie vom 3/87 bis 12/89 als landwirtschaftliche Arbeiterin beschäftigt. Am 22.04.1990 ist sie in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Nach Arbeitslosigkeit (18.05.1990 - 30.03.1991) war sie ab 02.04.1991 bei der Arbeiterwohlfahrt T. als angelernte Altenpflegehelferin bis zur Arbeitsunfähigkeit (ab 05.10.1995) versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss an die Gewährung von Krankengeld (Ende: 03.04.1997) hat die Klägerin Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.

Den streitgegenständlichen Antrag vom August 1996 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nach orthopädischer Untersuchung und Begutachtung vom Januar 1997 sowie - wegen der nach 2/96 erneuten Bandscheiben-Operation vom 22.01.1997 - nach weiterer Begutachtung vom Juli 1997 ab. Zwar sei die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch ein Postdisektomiesyndrom (Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5 und L5/S1) mit rechtsseitigem Wurzelreizsyndrom beeinträchtigt. Die Klägerin könne jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten in wechselnder Haltung ohne häufiges Bücken vollschichtig ausüben (Bescheid vom 08.08.1997). Der Widerspruch, gestützt auf das arbeitsamtsärztliche Gutachten des Orthopäden Dr. R. (unterhalbschichtiges Leistungsvermögen von 0 - 2 Stunden), wurde zurückgewiesen. Zwar könne die Klägerin nicht mehr als Altenpflegerin arbeiten. In Betracht käme aber noch eine leichte manuelle Tätigkeit in teils sitzender, teils stehender Körperposition beispielsweise als Revisorin (Widerspruchsbescheid vom 06.01.1998).

In der im Januar 1998 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. R. weiterhin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das SG Befunde auf allgemeinärztlichem, orthopädischem, neurochirurgischem und neurologischem Gebiet sowie eine Auskunft des letzten Arbeitgebers (Seniorenzentrum der Arbeiterwohlfahrt T.) eingeholt.

Im Auftrag des SG hat der Orthopäde und Allgemeinarzt Dr. W. die Klägerin im Juni 1998 untersucht und begutachtet sowie im August 1999 ergänzend Stellung genommen. Danach bestehe bei der Klägerin eine Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule mit wiederkehrenden Nervenwurzel- und Muskelreizzuständen nach Bandscheibenoperationen. Die Klägerin könne jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen noch vollschichtig leichte Arbeiten verrichten. Ein objektivierbarer Nachweis einer anhaltenden Nervenwurzelreizsymptomatik sei nicht erbracht. Der nach § 109 SGG beauftragte Orthopäde Dr. G. hat in seinem Gutachten vom April 1999 aufgrund der chronisch-rezidivierenden belastungsabhängigen rechtsbetonten Lumboischialgien das Leistungsvermögen der Klägerin auf 2 Stunden bis unterhalbschichtig beurteilt. Der Weg von der Wohnung bis zur Arbeit könne bis zu 500 m betragen. Eine Verbesserung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes mit dem Ziel einer Verbesserung der Verrichtung leichter bis mittelschwerer Arbeiten erscheine - wenn überhaupt - nur durch eine mehrmonatige Rehabilitationsmaßnahme in einer psychosomatisch orientierten orthopädischen Rehabilitationsklinik möglich. Die Wahrscheinlichkeit für eine solche Reintegration könne mit 60 v.H. eingestuft werden.

Durch Urteil vom 11.01.2000 hat das SG in Hinblick auf das medizinische Beweisergebnis die Klage abgewiesen. Die von beiden Sachverständigen erhobenen Befunde, Untersuchungsergebnisse und vorgeschlagenen Leistungsvermögen von 2 Stunden bis untervollschichtig könne nicht gefolgt werden, da abweichende objektive Befunde nicht vorlägen.

Mit Ihrer Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht vermittelbar sei. Ihre orthopädischen Grunderkrankung belaste sie psychisch, zudem seien ein deutliches Übergewicht und ein Bluthochdruck hinzugekommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.01.2000 sowie den Bescheid vom 08.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.01.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Befunde auf internistischem und neurologischem Gebiet sowie eine Arbeitgeberauskunft eingeholt, wonach die Klägerin nach einer Anlern...

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