rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 03.09.1998; Aktenzeichen S 13 U 88/97) |
Tenor
I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 3. September 1998 und die Bescheide der Beklagten vom 8. Mai, 26. Juni und 10. Oktober 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 1997 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, ihren Bescheid vom 25. August 1994 aufzuheben und dem Kläger wegen der Folgen der Lärmschwerhörigkeit Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente ab 19. November 1992 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war bis August 1994 insgesamt etwa 35 Jahre als Steinhauer tätig und hat sich dabei eine Innenohrschwerhörigkeit beiderseits zugezogen. Die Parteien streiten darüber, ob die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit so hoch ist, dass sie durch Verletztenrente entschädigt werden muss.
Der praktische Arzt und Betriebsarzt Dr ..., Neureichenau, zeigte der Beklagten am 22.09.1989 einen beruflich bedingten Lärmschaden als Berufskrankheit an. Der Kläger habe eine Hörminderung seit ca. drei Jahren angegeben. Beigefügt war ein Tonaudiogramm vom 01.07.1989. In einem weiteren Bericht legte Dr ... ein weiteres Tonaudiogramm vom 30.07.1988 vor. Die Beklagte holte ein Gutachten von dem HNO-Arzt Dr ..., Deggendorf, vom 26.09.1990 ein. Dort gab der Kläger an, er habe seine Schwerhörigkeit nicht bemerkt, sie sei bei einer Vorsorgeuntersuchung 1987 aufgefallen. Nach Ausführung des Sachverständigen wurde ein Tinnitus nicht geklagt. Er sah die von ihm gefundene beiderseitige Innenohrschwerhörigkeit als beruflich bedingt an und bewertete die MdE mit 10 v.H. Dem schloss sich der Staatliche Gewerbearzt an.
Mit Bescheid vom 26.11.1990 stellte die Beklagte fest, dass beim Kläger eine beruflich bedingte Lärmschwerhörigkeit bestehe, nicht aber eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit und deshalb kein Anspruch auf Rente. Seinen anschließenden Widerspruch nahm der Kläger zurück.
Auf Anforderung der Beklagten berichtete der HNO-Arzt Dr ... jun. nach Untersuchung des Klägers am 19.11.1992, es sei eine leichte Verschlechterung eingetreten. Die Schwerhörigkeit sei jetzt als geringgradig, entsprechend einer MdE um 15 v.H. einzuschätzen. Beigefügt waren Ton- und Sprachaudiogramme. Ebenfalls auf Anforderung der Beklagten übersandte Dr ... ein von ihm gefertigtes Tonaudiogramm vom 09.10.1993 und vermerkte, es sei eine weitere Verschlechterung eingetreten. Am 23.03.1994 fragte der Kläger wegen einer Verletztenrente an und übersandte eine ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe durch den behandelnden Arzt Dr ... , Freyung, mit Audiogrammen vom 28.02.1994. Der von der Beklagten als Gutachter beauftragte HNO-Arzt Dr ..., Höchberg, teilte am 30.03.1994 mit, das Tonaudiogramm vom 09.10.1993 zeige ein wesentlich schlechteres Hörvermögen als im Gutachten vom 20.09.1990, so dass eine Nachuntersuchung erforderlich sei. Im Auftrag der Beklagten erstattete der HNO-Arzt Prof.Dr ... , Straubing, am 30.05. 1994 ein Gutachten. Darin ist u.a. ausgeführt, die tonaudiometrische Untersuchung vom 26.05.1994 zeige eine beidseits nahezu symmetrische mittelgradige basocochleär betonte Innenohrschwerhörigkeit. Eine Schallleitungskomponente sei nicht nachweisbar. Die Bewertung der sprachaudiometrischen Untersuchung ergebe unter Berücksichtigung eines Hörverlustes für Zahlwörter rechts von 30 db bzw. links 25 db und eines Gesamtwortverstehens von 180 rechts bzw. 200 links einen rechtsseitigen Hörverlust von 30 % bzw. 20 % links, entsprechend einer MdE von 15 %.
Mit Bescheid vom 25.08.1994 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung einer Verletztenrente ab.
Am 30.06.1995 ging der Beklagten wiederum eine Hörgeräteverordnung des Dr ... mit Tonaudiogrammen zu. Die Hörgeräteleistung sei nicht mehr ausreichend, es bestehe eine mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits.
Am 12.04.1996 beantragte der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente. Der Arbeitgeber teilte auf Anfrage der Beklagten mit, das Arbeitsverhältnis sei zum 09.08.1994 krankheitshalber beendet worden, der Kläger sei nunmehr arbeitslos.
Mit Schreiben vom 08.05.1996 führte die Beklagte aus, dass nach dem Gutachten des Prof.Dr ... eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit nicht vorliege. Der Kläger sei nur noch bis 08.08.1994 lärmgefährdend tätig gewesen, wobei er in diesem Zeitraum Gehörschutz getragen habe. In einem so kurzen Zeitraum sei eine wesentliche Änderung nicht anzunehmen. Nach dem Ausscheiden aus der Firma sei eine berufsbedingte Verschlechterung nicht mehr möglich. Am 30.05.1996 beantragte der Kläger erneut Rente. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 26.06.1996 mit, es verbleibe bei ihrem Bescheid vom 25.08.1994. Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte ein Gutachten von Dr ... vom 26.09.1996 ein. Dort gab der Kläger an, seit etwa 1993 habe er ein ständiges Sausen bis Pfeiffen auf...