nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 23.10.2001; Aktenzeichen S 5 AL 1417/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Eintritts einer Sperrzeit von zwölf Wochen und Erlöschens des Anspruches ab 05.05.1999 streitig.
Der 1961 geborene Kläger hat nach seinen Angaben in Polen von 1975 bis 1978 eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker durchlaufen. Nach Beschäftigungen in der Bundesrepublik Deutschland, die in dem Übersichtsbogen der Beklagtenakte ab 20.05.1986 er- fasst sind, hat er ab Dezember 1987 erstmals Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen und anschließend nur noch kurzfristi- ge Beschäftigungen, mit Ausnahme einer Beschäftigung vom 09.04. 1990 bis 21.11.1991, ausgeübt; überwiegend hat er Leistungen von der Beklagten bezogen.
Nachdem das am 01.07.1998 begonnene Arbeitsverhältnis bei der Firma H. Personalleasing GmbH als Helfer/Maschinenbediener von der Arbeitgeberin am 31.08.1998 fristlos gekündigt worden war, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10.12.1998 den Eintritt einer Sperrzeit vom 29.08. bis 20.11.1998 fest. Die hiergegen erhobene Klage (S 5 AL 1416/99) hat das Sozialgericht München (SG) mit Urteil vom 13.11.2001 abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren L 8 AL 16/02 schlossen die Beteiligten am 07.06.2002 einen Vergleich, wonach unter Abänderung des Bescheides vom 10.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.1999 die zwölfwöchige Sperrzeit erst ab 15.09.1998 beginnt.
Dem Kläger war - Verfügung vom 10.12.1998 - ab 21.11.1998 bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 31.10.1999 Alhi bewilligt worden. Nachdem ein dem Kläger am 01.12.1998 unterbreitetes Stellenangebot als Kfz-Instandsetzerhelfer bei der Firma I. nicht zu einer Einstellung geführt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.01.1999 den Eintritt einer Sperrzeit vom 05.12.1998 bis 26.02.1999 fest und hob die Bewilligung der Leistung für die Zeit vom 05.12. bis 31.12.1998 auf. Die hiergegen erhobene Klage S 5 AL 1009/99 wies das SG ab. Die hiergegen eingelegte Berufung L 8 AL 440/01 nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12.07.2002 zurück, nachdem die Beklagte sich bereit erklärt hatte, für die Zeit vom 01. bis 24.01.1999 Alhi nachzuzahlen bzw. sie mit dem Erstattungsanspruch zu verrechnen, da die Bewilligung der Leistung für diese Zeit nicht aufgehoben worden war.
Nach einer Beschäftigung bei der Firma T. vom 25.01. bis 24.03.1999 meldete sich der Kläger am 25.03.1999 erneut arbeitslos und beantragte Alhi. Die Leistung wurde ihm ab 27.03. 1999 bewilligt. In dem von dem zuständigen Arbeitsvermittler H. gefertigten Beratungsvermerk vom 25.03.1999 heißt es, dem Kläger sei ein Vermittlungsvorschlag unter Rechtsfolgenbelehrung unterbreitet worden. Diesbezüglich findet sich ein an die Firma B. Personalmanagement gerichtetes Schreiben vom 25.03.1999, in dem der Kläger für die freie Stelle als Produktionshelfer vorgeschlagen wird. Die Firma teilte am 21.04. 1999 schriftlich mit, der Kläger habe sich weder vorgestellt noch telefonisch gemeldet noch schriftlich beworben.
Laut Aktenvermerken wurde der Kläger für den 04. und 11.05.1999 zum Arbeitsamt einbestellt, erschien aber zu den Terminen nicht. Mit Bescheid vom 27.05.1999 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 30.03.1999 mit der Begründung auf, wegen der Nichtannahme der angebotenen Stelle bei der Firma B. Personalmanagement GmbH sei erneut eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten. Da der Kläger seit Entstehen des Anspruches bereits Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 24 Wochen gegeben habe, sei der Leistungsanspruch erloschen.
In seinem Widerspruch gab der Kläger an, der Vermittler H. habe ihm erst im Juni 1999 mitgeteilt, dass er ihm am 25.03. ein Arbeitsangebot unterbreitet habe. Ein solches habe er weder persönlich noch brieflich erhalten. Hierzu hielt der Vermittler H. im Vermerk vom 11.06.1999 fest, das Angebot sei am 25.03.1999 persönlich mit einer Überlegungsfrist bis 04.05.1999 (erste Einladung) unterbreitet worden.
Die Beklagte erließ sodann den Änderungsbescheid vom 07.06. 1999, mit dem sie die Bewilligung der Alhi erst ab 05.05.1999 mit der Begründung aufhob, der Anspruch sei wegen Eintritts einer Sperrzeit ab diesem Zeitpunkt erloschen. Im Übrigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.1999 den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die hiergegen zum SG erhobene Klage S 5 AL 1417/99 hat der Kläger nicht begründet. Mit Urteil vom 23.10.2001 hat das SG diese Klage abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts sei dem Kläger am 25.03.1999 das Stellenangebot als Produktionshelfer persönlich unterbreitet worden. Im Übrigen sehe das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe unter Hinweis au...