nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 09.02.1998; Aktenzeichen S 11 RA 40/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.02.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Altersruhegeldes des Klägers, insbesondere die Bewertung der Ausbildungsanrechnungszeiten.
Der am ...1929 geborene Kläger beantragte am 22.08.1994 bei der Beklagten die Gewährung von Regelaltersrente, die sie ihm mit Bescheid vom 28.03.1995 ab 01.10.1994 bewilligte. Der Berechnung der Rente lagen, soweit Streit besteht, folgende Zeiten zugrunde: 24.09.1945 - 01.03.1950 Schulausbildung = 54 Monate 01.04.1949 - 25.04.1949 Pflichtbeitrag 1 Monat 05.11.1955 - 30.11.1959 Hochschulausbildung 01.12.1959 - 05.11.1962 Hochschulausbildung, Höchstdauer überschritten 07.11.1955 - 25.12.1955 freiwillige Beiträge 2 Monate 26.12.1955 - 01.01.1956 freiwilliger Beitrag 1 Monat 06.02.1956 - 12.02.1956 freiwilliger Beitrag 1 Monat 05.03.1956 - 11.03.1956 freiwilliger Beitrag 1 Monat.
Die Beklagte ging von insgesamt 98 Monaten beitragsfreier Zeit wegen Schul- und Hochschulausbildung und sechs Monaten beitragsgeminderter Zeit (April 1949, November 1955 bis März 1956) aus. Für beitragsfreie Zeiten ermittelte sie 0,0506 Entgeltpunkte; für die beitragsgeminderten Zeiten wurden die Entgeltpunkte von 0,0198 auf 0,2530 erhöht.
Mit Widerspruch vom 19.04.1995 wandte sich der Kläger insbesonders gegen die nicht volle Anrechnung seiner Ausbildungsanrechnungszeiten. Die Beklagte wies den Widerspruchsbescheid mit Bescheid vom 14.02.1996 zurück. Anrechnungszeiten wegen Ausbildung seien grundsätzlich nur bis zu sieben Jahren zu berücksichtigen. Entsprechend der Übergangsvorschrift des § 252 Abs.4 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI - werde bei einem Rentenbeginn im Jahre 1994 die darüber hinausgehende Zeit zu 10/12 berücksichtigt: 108 Monate - 84 Monate = 24 Monate, davon 10/12 = 20 Monate. Dies ergebe insgesamt 104 Monate Ausbildungsanrechnungszeit.
Der Kläger erhob am 16.03.1996 Klage zum Sozialgericht Landshut. Nachdem ursprünglich weitere Punkte streitig waren, hielt der Kläger nur noch die Anrechnung und Bewertung der Ausbildungsanrechnungszeiten aufrecht. Er verwies darauf, daß nur 44 Monate Hochschulausbildung und 54 Monate Schulausbildung berücksichtigt worden seien.
Während des Klageverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.09.1997 die Rente des Klägers neu fest.
Im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit über die Frage, ob der Kläger in der Zeit von 1989 bis 1995 abhängig beschäftigt gewesen sei (statt wie früher angenommen selbständig), begehrte der Kläger die Berücksichtigung der Jahre 1989 bis 1995 als Pflichtbeitragszeit wegen abhängiger Beschäftigung und in der Folge mit höherer Beitragsleistung. Das Sozialgericht hatte dieses Begehren abgetrennt (S 11 An 339/97) und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.02.1998 abgewiesen. Die vom Kläger insofern eingelegte Berufung wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 12.08.1998 zurückgenommen.
Hinsichtlich der Anrechnung und Bewertung der Ausbildungsanrechnungszeit wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 09.02.1998 (mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung) ab. Es führte aus, es seien höchstens 108 Monate als Anrechnungszeit zu berücksichtigen (§ 252 Abs.4 Satz 1 Nr.2 SGB VI). Diese seien gemäß Anlage 18 zu kürzen, soweit sie über den Grenzwert von 84 Monaten hinausgingen. Dies bedeute, von 24 Monaten seien 10/12 = 20 Monate anzurechnen, was insgesamt 104 Monate ergebe. Davon sei auch die Beklagte ausgegangen. Sie habe 44 Monate Hochschulausbildung und 54 Monate Schulausbildung sowie April 1949 und November 1955 bis März 1956 als sechs Monate beitragsgeminderte Zeit angerechnet.
Mit der am 13.03.1998 eingelegten Berufung trug der Kläger vor, die Beklagte habe nur 98 Monate Anrechnungszeit und nicht 104 Monate berücksichtigt. Die beitragsgeminderte Zeit dürfe bei der Ermittlung der Höchstgrenze der Ausbildungszeit nicht herangezogen werden.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.02.1998 sowie die Bescheide der Beklagten vom 28.03.1995, 11.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.1996 sowie den Bescheid vom 08.09.1997 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01.04.1949 bis 25.04.1949, 07.11.1955 bis 25.12.1955, 26.12.1955 bis 01.01.1956, 06.02.1956 bis 12.02.1956 und 05.03.1956 bis 11.03.1956 als Beitragszeit zu berücksichtigen und dementsprechend die anrechenbare Anrechnungszeit wegen Ausbildung zu erhöhen.
De Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nahm auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut sowie die Akten des Bayer....