nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 21.11.2001; Aktenzeichen S 1 LW 63/00) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 10 LW 23/03 B) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Beitragszuschusses für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.01.2002 und dabei über die Berechnung des Einkommens nach § 34 Abs.4 iVm § 32 ALG.
Der 1959 geborene Kläger ist seit Juni 1992 in das Mitgliederverzeichnis der Beklagten aufgenommen. Er bewirtschaftet eine landwirtschaftliche Fläche von rund 27 Hektar sowie zusätzlich 47 Hektar forstwirtschaftliche Flächen.
Erstmals mit Bescheid vom 05.08.1993 gewährte die Beklagte ab 01.05.1993 einen Beitragszuschuss.
Bei den Angaben zum Einkommen gab der Kläger 1995 an, in den letzten vier Jahren keinen Einkommensteuerbescheid erhalten zu haben. Ab 01.01.1996 errechnete sich ein Beitragszuschuss von monatlich 70,00 DM, 1997 von 105,00 DM und 1998 64,00 DM.
Für 1998 gab der Kläger an, keinen Einkommensteuerbescheid erhalten zu haben, ebenso für 1999.
Im streitgegenständlichen Bescheid vom 19.01.2000 errechnete sich wegen der Herabsetzung der jährlichen Einkommensgrenze in § 32 Abs.1 ALG kein Beitragszuschuss mehr, da das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft 37.815,00 DM betrug.
Durch persönliche Vorsprache am 27.01.2000 erhob der Kläger Widerspruch. Der dem Bescheid zugrunde liegende Einkommenswert aus Land- und Forstwirtschaft entspreche nicht den Tatsachen, da der tatsächliche Ertrag sowie die Verbindlichkeiten völlig unberücksichtigt blieben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit Schreiben vom 20.04.2000 erhob der Kläger dagegen Klage.
Diese begründete er damit, er erfülle die Voraussetzungen für einen Beitragszuschuss, da das Einkommen unter den geforderten 30.000,00 DM liege. Es müssten vom Einkommen die jährlichen Verbindlichkeiten von derzeit ca. 45.000,00 DM sowie Zinsen abgezogen werden. Nach einem Urteil des BSG stünden Landwirten auch dann Beitragszuschüsse zu, wenn sie keine Steuererklärung abgegeben haben. Da bei buchführungspflichtigen Landwirten die Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor.
In der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2001 wurde dem Kläger aufgegeben, die Einkommensteuerunterlagen für das Jahr 1998 sowie die Folgejahre vorzulegen.
Dieser Auflage kam er nach; vorgelegt wurden die Anlagen zur Einkommensteuererklärung für 1998, eine Aufstellung der Gewinnermittlung nach § 13 a EStG und eine Berechnung der Einkommensteuer und Kirchensteuer für 1998 sowie die gleichen Unterlagen für 1999.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, noch keinen Steuerbescheid erhalten zu haben.
Mit Urteil vom 21.11.2001 wies das Sozialgericht die Klage ab. Das klageabweisende Urteil begründete es damit, dass nach § 34 Abs 4 iVm § 32 ALG beim nicht buchführungspflichtigen Kläger das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft aus dem Wirtschaftswert zu errechnen sei, so dass sich beim Kläger ein Arbeitseinkommen von 37.815,00 DM errechne. Damit sei die Einkommenshöchstgrenze von 30.000,00 DM ab 01.01.2000 überschritten. Dies stelle entgegen der Auffassung des Klägers keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, denn der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung der nichtbuchführungspflichtigen und der buchführungspflichtigen Landwirte liege in den Unterschieden bei den Gewinnermittlungsarten nach Steuerrecht. Dass dies Rechtens sei, habe das BSG im Urteil vom 08.10.1998 bereits ausdrücklich entschieden.
Die mit Schriftsatz vom 17.01.2002, eingegangen am selben Tag, gegen das am 04.01.2002 zugestellte Urteil eingelegte Berufung wurde im Schriftsatz vom 29.07.2002 begründet. Nach Auffassung des Klägerbevollmächtigten sei im Bescheid des Finanzamts S. vom 07.02. 2000 eine gesonderte Feststellung des verbliebenen Verlustvortrags zur Einkommensteuer in Höhe von 31.465,00 DM ausgewiesen. Von daher sei das in den Bescheiden festgestellte Einkommen in Höhe von 37.815,00 DM nicht mehr nachvollziehbar.
Die Beklagte erwiderte, der Kläger sei seit 01.06.1992 bei der Beklagten als Landwirt versicherungspflichtig. Wegen der Herabsetzung der Einkommenshöchstgrenze für den Beitragszuschuss ab 01.01.2000 habe sich kein Beitragszuschuss beim Kläger mehr errechnet. Da er angegeben habe, in den Jahren 1996 bis 1999 keinen Einkommensteuerbescheid erhalten zu haben, sei das Einkommen nach § 32 Abs 5 ALG zu ermitteln gewesen. Bei dieser Ermittlung habe sich ein Wirtschaftswert von 18.995,00 DM ergeben, so dass sich unter Berücksichtigung des Beziehungswertes ein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft von 37.815,00 DM errechne. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf Beitragszuschuss. Da der Kläger am 07.02.2000 vom Finanzamt S. einen Einkommensteuerbescheid für die Jahre 19...