nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 26.02.2004; Aktenzeichen S 7 KR 393/03)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.12.2004; Aktenzeichen B 1 KR 84/04 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Kostenübernahme für eine Laserepilation der Körperbehaarung.

Der 1955 geborene Kläger, der seit 1986 von Arbeitslosenhilfe und Wohngeld lebt, wandte sich am 15.10.2001 mit einem Auskunftsersuchen an die Beklagte; vor etwa 20 Jahren sei sein Haarausfall mit Injektionen ärztlich behandelt worden, der Haarwuchs sei jedoch nicht auf dem Kopf, sondern an den Ober- armen, Schultern und an einigen Stellen am Rücken aufgetreten. Er beantragte am 24.10.2001 telefonisch die Kostenübernahme für die Entfernung dieser Haare. Die Beklagte erwiderte, eventuell könne die Haarentfernung über die Krankenversicherungskarte abgerechnet werden, der Kläger solle sich zunächst in vertragsärztliche Behandlung begeben. Mit Schreiben vom 20.12.2001 wies sie darauf hin, es gebe keine Dauerepilation, eine Epilation könne von jedem Hautarzt durchgeführt werden; handle es sich dagegen um kosmetische Gründe, würden die Kosten von ihr nicht getragen. Mit dem weiteren Schreiben vom gleichen Tag forderte die Beklagte vom Kläger ein ärztliches Attest zur Prüfung des Leistungsantrags.

Sie lehnte mit Bescheid vom 11.04.2002 die Kostenübernahme für eine Haarentfernung an Schultern und Oberarmen ab; bei notwendigen Massagen könnten durch eine Rasur die Haare entfernt werden. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und machte geltend, die behandelnde Ärztin (Dr.G.) habe eine Laserepilation für notwendig gehalten. Die Hautärztin Dr.G. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 08.08.2002 mit, bei dem Kläger liege ein klinisch ausgeprägtes Behaarungsmuster vom typisch männlichen Typ vor, es sei nicht als krankhaft zu bezeichnen.

Der von der Beklagten gehörte Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) kam in der gutachtlichen Stellungnahme vom 29.08.2002 nach Aktenlage zu dem Ergebnis, es handle sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine ausgeprägte Behaarung im Schulterbereich und somit in einem in der Regel bedeckten Körperareal. Nach Anwendung einer Enthaarungscreme könnten auch Massagen durchgeführt werden. Mit Bescheid vom 10.09.2002 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für eine Laserepilation unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des MDK wieder ab.

Der Kläger machte mit dem Widerspruch vom 16.09.2002 nunmehr unter Vorlage eines Arztbriefs des Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde Dr.B. vom 12.02.2003 geltend, im Rahmen der ausgeprägten Hypertrichose sei es zu einer psychischen Belastung im Sinne einer Anpassungsstörung gekommen; von nervenärztlicher Seite werde deshalb die Epilation befürwortet, orthopädisch notwendige Massagen ließen sich wegen der Haare nicht durchführen.

Das daraufhin von der Beklagten eingeholte sozialmedizinische Gutachen des MDK aufgrund einer Untersuchung (Gutachter Dr. K.) vom 11.03.2003 stellte u.a. fest, es bestehe ein männlicher Behaarungstyp bis zur Hüfte reichend, sowohl ventral als auch dorsal in kräftiger Ausprägung. Auffälligkeiten bezüglich entzündlicher Veränderungen, Akne oder ähnlichem lägen nicht vor. Es handle sich um eine "atavistische Spielart aus der Evolution", das Capillitium sei enthaart mit Mönchskranz. Der Behaarungstyp erreiche keinesfalls Krankheitswert. Der Gutachter stellte die Hauptdiagnose "psychopathologische Persönlichkeitsstruktur über nachhaltig, paranoid, im Psychostatus Affekt verflacht, psychomotorisch verlangsamt, formaler Denkablauf des- gleichen mit sozialem Handikap". Er sprach sich gegen eine Kostenübernahme der Laserepilation aus, Epilationsmaßnahmen könnten das in der Persönlichkeitsstruktur angesiedelte Grundproblem des Patienten nicht lösen. Ein Lebenskonzept müsse unter Zuhilfenahme psychotherapeutischer Fachkompetenz gesucht und eventuell definiert werden.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2003 den Widerspruch zurück. Die Laserepilation habe keinen Eingang in die vertragsärztliche Versorgung gefunden. Gehöre eine Behandlungsmethode nicht zur vertragsärztlichen Versorgung, dürfe auch für eine entsprechende Privatbehandlung keine Kostenerstattung vorgenommen werden. Der MDK habe im Gutachen vom 11.03.2003 festgestellt, dass zwar ein ausgeprägtes Behaarungsmuster vorliege, es erreiche aber keinen Krankheitswert. Es bestünden andere Möglichkeiten der Haarentfernung.

Der Kläger hat dagegen am 17.11.2003 beim Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben und die Kostenübernahme für die Laserepilation, hilfsweise für eine Wachsbehandlung beantragt. Durch die Behaarung am Rücken und an den Oberarmen würden Massagen erschwert.

Das SG hat mit Urteil vom 26.02.2004 die Klage abgewiesen. Die Körperbehaarung des Klägers sei nach Au...

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