Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankenbehandlung. Laserepilation. übermäßige Behaarung an Oberarmen, Schultern und am Rücken

 

Orientierungssatz

1. Zum Anspruch auf Krankenbehandlung in Form einer Laserepilation zur Entfernung übermäßiger Behaarung an den Oberarmen, Schultern und am Rücken (hier: verneint).

2. Az beim LSG München: L 20 KR 369/20 .

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.02.2024; Aktenzeichen B 1 KR 55/23 BH)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Kostenübernahme einer Epilation seiner Körperbehaarung.

Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich gegen Krankheit versichert.

Mit Schreiben vom 14.08.2017 beantragte er bei der Beklagten die streitgegenständliche Epilationsbehandlung.

Er trug vor, dass er in den 80er Jahren von seinem damaligen Arzt ein Medikament zur Behandlung seiner stark fettenden Kopfhaut bekommen habe. Auf dieses Medikament führe er den Haarwuchs am Rücken und den Oberarmen zurück. Der Nachfolger dieses Arztes habe ihm auch bestätigt, dass das verabreichte Medikament eine vermehrte Körperbehaarung auslösen könne.

Zu einem späteren Zeitpunkt habe er sich in physiotherapeutische Behandlung begeben müssen, u.a. seien Massagen verordnet worden. Sein Physiotherapeut habe ihm deutlich zu verstehen gegeben, dass die Körperbehaarung bei seiner Behandlung hinderlich sei. Auch den Physiotherapeuten während seiner drei stationären Rehamaßnahmen sei deutlich anzumerken gewesen, dass man Ekel habe, seinen Oberköper zu massieren.

Darüber hinaus habe ihm während einer stationären Krankenhaushandlung im Juni 2016 ein Arzt ohne sein Einverständnis mittels einer Spritze ein Medikament verabreicht. Er sei der Ansicht, dass ihm ein nicht zugelassenes Präparat verabreicht worden sei. Später habe er festgestellt, dass er Schweißausbrüche habe und auch, dass sich an seinem Oberkörper ein Pilz gebildet habe. Er habe von seinem Arzt ein Medikament zur Beseitigung dieses Pilzes erhalten, aber er führe den Pilzbefall sowohl auf die Körperbehaarung als auch auf das oben genannte Medikament zurück.

Im Schreiben verwies der Kläger auf ein bereits geführtes Gerichtsverfahren in selber Sache.

Dabei handelt es sich um das Verfahren S 7 KR 393/03 . Gegen die hier erfolgte Klageabweisung blieben sowohl die Berufung zum LSG ( L 4 KR 101/04 ) als auch eine Beschwerde zum BSG ( B 1 KR 84/04 B ) ohne Erfolg.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22.08.2017 eine Kostenübernahme ab.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22.09.2017 Widerspruch.

Auf dieses Schreiben wird verwiesen.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26.10.2017 mit, dass es sich bei der Entfernung der Körperbehaarung nicht um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung handle. Dennoch wolle man seinen Antrag erneut prüfen. Zur Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme benötige man aktuelle ärztliche Befundberichte, Fotografien seines Oberkörpers sowie eine ausgefüllte ärztliche Bescheinigung.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) führte in der gutachterlichen Stellungnahme vom 20.12.2017 aus, dass die Laserepilation des Rumpfes den neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) zuzuordnen sei. Diesbezüglich liege weder eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vor noch sei ein Beratungsverfahren eingeleitet worden. Somit sei die beantragte Methode keine Kassenleistung. Eine notstandsähnliche Situation liege nicht vor, weder im Sinne einer lebensbedrohlichen, unbehandelt regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung ( BVerfG, Beschluss v. 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 ) noch einer wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung ( § 2 Abs. 1a SGB V ).

Durch die übermäßige Behaarung des Rumpfes sei weder eine relevante Funktionseinschränkung noch eine Entstellung i.S.d. BSG nachvollziehbar. Es handle sich um eine Normvariante ohne Behandlungsbedürftigkeit im Sinne der GKV.

Eine vertragliche Alternative zur Behandlung der betroffenen Körperareale könne nicht benannt werden, die EBM-konformen Epilationsmethoden seien auf andere Körperareale (Gesicht, Hände) bzw. einen anderen Personenkreis (Mann-zu-Frau-Transsexuelle) begrenzt.

Nach Eingang weiterer - nicht in der Akte befindlicher - Unterlagen beteiligte die Beklagte nochmals den MDK, das Ergebnis änderte sich nicht (Stellungnahme vom 26.02.2018).

In der Folge verwies der Kläger ausführlich auf Probleme mit behandelnden Physiotherapeuten, die er gerade auf die bei ihm bestehende Körperbehaarung zurückführe.

Mit Bescheid vom 23.08.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit komme Krankheitswert im Rechtssinne zu. Die Rechtsprechung des BSG habe diese Grundvoraussetzung für die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht vielmehr dahingehend präzisiert, dass eine Krankheit nur vorliege, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt werde oder wenn die anatomische Abweichun...

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