Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Kostenübernahme einer Epilation seiner Körperbehaarung.
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich gegen Krankheit versichert.
Mit Schreiben vom 23.04.2019 beantragte er bei der Beklagten die streitgegenständliche Epilationsbehandlung.
Er trug vor, dass aufgrund seiner sehr ausgeprägten Behaarung am Oberkörper seine behandelnden Physiotherapeuten geäußert hätten, dass eine Behandlung seiner Beschwerden wegen der Behaarung sehr schlecht möglich sei und er jetzt die Entfernung dieser Behaarung durchführen lassen müsse. Diesbezüglich habe er bereits mehrere Befundberichte seiner behandelnden Ärzte zukommen lassen und es lägen der Krankenkasse auch bereits Fotos der Ausmaße seiner Rückenbehaarung vor.
Von einer Ärztin sei ihm geraten worden, sich in der Hochschulambulanz der Dermatologie in der U. vorzustellen, da hier Behandlungen auf Versichertenkarte durchgeführt werden könnten. Durch die Hochschulambulanz der Dermatologie in der U. sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass hier keine Epilationsbehandlungen durchgeführt würden, sondern diese über die Privatambulanz der Hautklinik in der Uniklinik durchgeführt würden.
Es sei ihm durch die Beklagte zwar bereits mehrfach mitgeteilt worden, dass die Kosten für eine Epilationsbehandlung bei dieser Methode nicht übernommen würden. Es sollten für eine Behandlung jedoch zumindest die Kosten übernommen werden, wie sie durch eine Methode der Krankenkasse übernommen werden könnten.
Vorgelegt wurde ein Bericht der Medizinischen Klinik 1 im U. (Endokrinologie) vom 20.02.2019 sowie ein Bericht der Hautklinik vom 12.03.2019 mit der Empfehlung einer Laserepilation.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30.04.2019 eine Kostenübernahme ab.
Zum einen sei die Behandlung durch Nichtvertragsärzte, wie z.B. Dr. S. - Privatambulanz der Hautklinik - von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse ausgenommen.
Zum anderen könnten Enthaarungstherapien (Epilationen) zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung nur in einem definierten Umfang erbracht werden. Einzelheiten hierzu regle die EBM: "...Epilationen durch Elektrokoagulation im Gesicht und/oder an den Händen bei krankhaften und entstellendem Haarwuchs..."
Mit anderen Methoden, z.B. Laser oder IPL oder an anderen als den genannten üblicherweise frei getragenen Körperarealen könne somit nicht zu Lasten der GKV behandelt (epiliert) werden.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30.05.2019 Widerspruch.
Auf dieses Schreiben wird verwiesen.
Darüber hinaus wandte sich der Kläger mit einem weiteren Schreiben vom 15.07.2019 an die Beklagte. Beigefügt waren weitere Arztbriefe (darunter einer der Med. Klinik 1 vom 26.03.2019, aus dem hervorgeht, dass man dem Kläger geraten habe, sich wegen der von ihm empfunden psychischen Belastung an einen Psychiater zu wenden), sowie drei Rechnungen über privatärztliche ambulante Behandlungen in der Universitätsklinik E. (Rechnung vom 29.03.2019, Untersuchung/Beratung, 48,26€; Rechnung vom 15.05.2019, Beratung, 40,22€; Rechnung vom 31.05.2019, Untersuchung/Beratung/Laserbehandlung, 396,46€).
Mit Bescheid vom 25.07.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit komme Krankheitswert im Rechtssinne zu. Die Rechtsprechung des BSG habe diese Grundvoraussetzung für die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht vielmehr dahingehend präzisiert, dass eine Krankheit nur vorliege, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt werde oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirke. Eine Entstellung liege vor, wenn eine körperliche Auffälligkeit schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen - quasi im Vorbeigehen - sichtbar werde.
Zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen habe die Beklagte bereits im Jahr 2017 und 2018 in einem vergleichbaren Antragsverfahren den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) um eine Beurteilung gebeten. In seinen Stellungnahmen vom 20.12.2017 und 26.02.2018 sei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antrag nicht befürwortet werden könne. Nach seinen Angaben liege im Falle des Klägers schon keine behandlungsbedürftige Krankheit in dem obengenannten Sinne vor. Die vermehrte Körperbehaarung sei als Normvariante anzusehen und habe keinen Krankheitswert.
Zudem stelle die Epilation keine zweckmäßige Behandlung der nach Angaben des Klägers durch die Körperbehaarung verursachten Folgeerkrankungen (Pilz, Follikulitis, Ekzem) dar. Es sei nicht evident, dass diese Erkrankungen nach durchgeführter Epilation nicht mehr fortbestehen würden, da diese Krankheitsbilder auch Patienten ohne Hypertrichose betreffen würden.
Mit Schreiben vom 26.08.2019 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg.
Auf dieses Schreiben wird verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß
den Bescheid des Bek...