nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 01.09.1999; Aktenzeichen S 11 V 12/98) |
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Berufung in dem Verfahren L 15 V 45/99 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 01.09.1999 am 22.05.2001 zurückgenommen und der Rechtsstreit damit in der Hauptsache erledigt wurde.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Bei dem am 1924 geborenen Kläger sind mit Bescheid vom 19.12.1980 als Schädigungsfolgen mit einer MdE um 50 v.H. anerkannt: "Verlust des linken Auges. Brustfellschwarte rechts mit Lungenfunktionsstörung. Narbe am linken Knie." Wiederholt versuchte der Kläger durch zwei Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit, die Anerkennung einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung als weitere Schädigungsfolge sowie die Erhöhung der rentenberechtigenden MdE zu erstreiten. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 05.01.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 02.04.1993 wurde zuletzt jedoch vom Sozialgericht Augsburg durch Urteil vom 30.05.1996 (Az.: S 11 V 42/93) bestätigt. Aufgrund eines vor dem Landessozialgericht am 17.09.1997 (Az.: L 15 V 59/96) geschlossenen Überprüfungsvergleichs wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 19.01.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30.03.1998 die Anerkennung eines "Zustands nach ausgedehnter, vorwiegend rechtsseitiger Lungentuberkulose mit Pleuraschwarte ohne Anhalt auf Reaktivierung" nochmals abgelehnt. Das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (Az.: S 11 V 12/98) endete am 01.09.1999 nach Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage von dem Internisten Dr.R. mit einem die Klage abweisenden Gerichtsbescheid. Die nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom Kläger benannten Ärzte Dres. A. und W. hatten mitgeteilt, dass nach Aktenlage keine Änderung in der Bewertung der Schädigungsfolgen zu erkennen sei. Dr.R. hatte die langjährige toxische Einwirkung von Tabakteer als schädigungsfremden Grund für die Entstehung der Bronchitits des Klägers gesehen.
Im Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht (L 15 V 45/99) hat der Kläger an seiner Auffassung festgehal- schädigungsbedingten Pleuraschwarte zu sehen sei. Mit Schriftsatz vom 17.04.2001 hat er vorgetragen, verschiedene Schriftstücke in seiner BVG-Akte seien verfälscht, und Kopien der angeblich microverfilmten Unterlagen verlangt. Im Erörterungstermin am 22.05.2001 ist dem Kläger zusammen mit seinem Prozessbevollmächtigten Gelegenheit gegeben worden, die von ihm angezweifelten Aktenblätter einzusehen und sich zu überzeugen, dass kein Grund zur Annahme von Fälschungen besteht. Nach seinen Angaben geht es dem Kläger um den Nachweis, schädigungsbedingt nicht nur eine Pleuritis sondern eine Lungen-Tbc durchgemacht zu haben.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt A. , die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 01.09.1999 zurückgenommen. Wie sich aus der Niederschrift ergibt, ist diese Erklärung von der Protokollführerin aufgenommen, vorgelesen und genehmigt worden.
Am 05.06.2001 hat der Kläger zur Niederschrift beim Amtsgericht Landsberg erklärt, er widerspreche der Erklärung seines Anwalts nach § 13 Abs.4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X); er habe nicht mitbekommen, dass die Rücknahme im Termin vorgelesen worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass die Berufung im Verfahren L 15 V 45/99 nicht wirksam zurückgenommen wurde, sowie den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 06.09.1999 sowie des Bescheids des Beklagten vom 19.01.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30.03.1998 zu verurteilen, als weitere Schädigungsfolge einen Zustand nach ausgedehnter, vorwiegend rechtsseitiger Lungentuberkulose mit Pleuraschwarte ohne Anhalt auf Reaktivierung anzuerkennen und ihm Beschädigtenversorgung nach einer MdE von mehr als 50 v.H. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
festzustellen, dass die Berufung gegen des Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 01.09.1999 (L 15 V 45/99) am 22.05.2001 wirksam zurückgenommen und der Rechtsstreit damit in der Hauptsache erledigt worden ist.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Berufungsakte des vorangegangenen Verfahrens (L 15 V 45/99) sowie den Inhalt der streitgegenständlichen Akte des Bayer. Landessozialge- richts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die vom Kläger eingelegte Berufung war zwar gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, der Rechtsstreit L 15 V 45/99 ist jedoch durch die im Erörterungstermin am 22.05.2001 erfolgte Berufungsrücknahme in der Hauptsache erledigt. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 01.09.1999 ist somit rechtskräftig.
Die Zurücknahme der Berufung bewirkt, wenn sie - wie hier - ordnungsmäßig protokolliert wurde (§§ 156 Abs.1, 153 Abs.1, 122 SGG iVm §§ 159, 160 - insbesondere 160 Abs.3 Nr.8 -, 162 Abs.1, 163, ...