nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 30.03.2001; Aktenzeichen S 29 V 264/93)

 

Tenor

I. Der Rechtsstreit über die Berufung der Klägerin (L 15 V 19/01) ist durch die Berufungsrücknahme vom 28.08.2001 erledigt.

II. Außergerichtliche Kosten im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bayer. Landessozialgericht sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Beendigung des Berufungsverfahrens durch Berufungsrücknahme bzw. um die Anerkennung eines Krebsleidens, verursacht durch die bereits als Schädigungsfolge anerkannte Tuberculose, nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Mit ihrer zum Sozialgericht München erhobenen Klage vom 11.11. 1993 gegen den Bescheid des Beklagten vom 19.02.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.10.1993 verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf Anerkennung ihres Tumorleidens als Folge der bereits als Schädigungsfolge anerkannten Tuberculose weiter. Mit Urteil vom 30.03.2001 wies das Sozialgericht die Klage, gestützt auf das Gutachten nach Aktenlage des Sachverständigen Dr.M. vom 10.11.1997, ab.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin am 02.05.2001 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht ein und stellte gleichzeitig klar, dass Klagegegenstand nur die "Anerkennung eines Folgeschadens der als Körperbehinderung (KB) anerkannten Lungentuberculose" sei.

Im Erörterungstermin vom 28.08.2001, in dem mit ihr auch die Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erörtert wurde, erklärte sie u.a.: "Ich beabsichtige, mich von Prof.O. bzw. einem Radiologen untersuchen zu lassen und werde danach einen entsprechenden Verschlimmerungsantrag beim Beklagten stellen." Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte sie: "Ich nehme die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.03.2001 zurück." Diese Erklärung wurde ausweislich der Verhandlungsniederschrift "vorgelesen und genehmigt".

Mit SMS-Fax vom 31.08.2001 und einem Schreiben, das am 03.09. 2001 bei Gericht einging, teilte die Klägerin mit, sie nehme die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.03.2001 nicht zurück.

In der mündlichen Verhandlung war für die Klägerin niemand erschienen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 30.03.2001 und des Bescheides/Widerspruchsbescheides vom 19.02./06.10.1993 zu verurteilen, ihr "Tumorleiden" als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen und insgesamt Versorgung nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als 50 v.H. zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

festzustellen, dass der Rechtsstreit L 15 V 19/01 durch die Berufungsrücknahme der Klägerin vom 28.08.2001 erledigt ist.

Zum Verfahren wurden beigezogen die Akten des Sozialgerichts München, Az.: S 29 V 264/93 sowie die Akten des Bayerischen Landessozialgerichtes, Az.: L 15 V 27/97 und 28/97.

Bezüglich des weiteren Sachverhalts in den Verfahren des Beklagten und des Sozialgerichts wird gemäß § 202 SGG und § 543 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort angeführten Beweismittel, hinsichtlich des Sachverhalts im Berufungsverfahren auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Berufungsakten nach § 136 Abs.2 SGG Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Obwohl die Klägerin in dem Erörterungstermin vom 28.08.2001 ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.03.2001 zurücknahm, wodurch nach § 156 Abs.2 SGG der Verlust des Rechtsmittels bewirkt wird, führen ihre als Widerruf/Rücknahme/Anfechtung zu wertenden gegenteiligen Erklärungen vom 31.08.2001 bzw. 03.09.2001 zu einem Streit über die Wirksamkeit ihrer Berufungsrücknahme und damit zur Weiterführung des Verfahrens vor dem Bayerischen Landessozialgericht. Nachdem die Berufungsrücknahme sich am Ende der mündlichen Verhandlung jedoch als wirksam erwies, musste der Senat feststellen, dass der Rechtsstreit über die Berufung der Klägerin (L 15 V 19/01) durch die Berufungsrücknahme vom 28.08.2001 erledigt ist.

Grundsätzlich konnte die Klägerin ihre Berufung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurücknehmen (§ 156 Abs.1 SGG). Diese Berufungsrücknahme ist von ihr am 28.08.2001 auch wirksam erklärt worden, so dass eine Entscheidung in der Sache selbst, d.h. über die Anerkennung einer weiteren Schädigungsfolge bzw. einer höheren MdE, dem Senat nach der wirksamen Beendigung des Rechtsstreites nicht mehr möglich ist.

Eine Prozesshandlung wie die von der Klägerin zu Protokoll erklärte Rücknahme der Berufung kann weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) angefochten werden (BSG SozR Nr.3 zu § 119 BGB; BSG in SozR 1500 § 102 Nr.2 m.w.N.; BSG, 17.05.1966, 7 RAR 7/66). Auch eine Nichtigkeit der Rücknahmeerklärung könnte selbst dann nicht angenommen werden, wenn - wie nicht - diese Erklärung aufgrund einer "Überrumpelung" durch das G...

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