nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 26.09.2000; Aktenzeichen S 9 V 11/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26.09.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) und die Gewährung von Versorgungsrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) streitig.

Der am 1969 geborene Kläger leistete vom 04.10.1994 bis 31.04.1995 Dienst bei der Bundeswehr. Er stellte am 16.05.1995 beim Versorgungsamt Landshut Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem SVG, da er während des Grundwehrdienstes, am 06.10.1994 beim Physical-Fitness-Test - bei speziellen Liegestützen - einen Bandscheibenschaden im Bereich der Lendenwirbelsäule erlitten habe.

Aus der vom Beklagten beigezogenen WDB-Akte ging hervor, dass auf Antrag des Klägers vom 17.01.1995 auch ein WDB-Blatt angelegt worden war, da er am 06.10.1994 insbesondere nach der Übung "Laufen und Sit-up" einen Schmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule verspürt habe. Die von der Wehrbereichsverwaltung beigezogenen Musterungsunterlagen und G-Karten sowie Auskünfte der AOK Passau ergaben, dass der Kläger vom Kreiswehrersatzamt Deggendorf den Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig (3)" erhalten hatte und dass er wegen einer Kyphoskoliose der Wirbelsäule bei Zustand nach Morbus Scheuermann und Chondropathia patellae beidseits als wehrdienstfähig mit Einschränkung der Verwendungsfähigkeit in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten erklärt worden war.

Ein truppenärztliches Gutachten von Dr.H. vom 12.04.1995 kam zu dem Ergebnis, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem vorliegenden Bandscheibenprolaps und dem Wehrdienst eher wahrscheinlich sei als ein zufälliges weitgehend zeitgleiches Auftreten von Ursache und Wirkung. Eine Entscheidung über den Ausgleich nach § 85 SVG wurde jedoch zurückgestellt, bis über den Versorgungsantrag durch den Beklagten entschieden würde.

Aufgrund seines Antrags auf Beschädigtenversorgung wurde der Kläger versorgungsärztlich von dem Orthopäden Dr.D. untersucht. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 22.09.1995 fest, dass beim Kläger bereits vor Einberufung zum Wehrdienst ein Wirbelsäulenschaden vorgelegen habe und es aufgrund der Belastungen des Grundwehrdienstes zwar zu einer vorübergehenden Zunahme der Wirbelsäulenbeschwerden gekommen sei, nicht aber zu einer andauernden Verschlimmerung. Mit Bescheid vom 06.11.1995 wurde daraufhin der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Beschädigtenversorgung abgelehnt. Der dagegen eingelegten Widerspruch, der insbesondere damit begründet wurde, dass die Behandlung zunächst am 06.10. mit Schmerztabletten und am 03.11.1994 durch eine ergebnislose Untersuchung im Bundeswehrkrankenhaus Amberg fehlerhaft gewesen sei, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.1996 zurückgewiesen, nachdem der Chirurg Dr.P. in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 11.01.1996 darauf hingewiesen hatte, dass die angegebenen wehrdienstlichen Belastungen unfallmechanisch nicht geeignet gewesen seien, einen Bandscheibenschaden zu verursachen. Es könne durch willentliche Hebeleistungen keine Selbstschädigung herbeigeführt werden. Es liege auch keine Verschlimmerung einer Vorschädigung vor, sondern eine eigengesetzliche Entwicklung einer Wirbelsäulenerkrankung.

Mit der am 07.03.1996 zum Sozialgericht Landshut erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin die Anerkennung seines Wirbelsäulenleidens (Bandscheibenvorfall im Bereich des Segments L 5/S 1 links) als Folge einer Wehrdienstbeschädigung sowie die Gewährung von Versorgungsrente geltend gemacht.

Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen und Röntgenaufnahmen der Dres.C. , S. , S. , C. , T. und A. hat das Sozialgericht den Orthopäden Dr.F. mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. Dr.F. ist in seinem Gutachten vom 05.06.2000 nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls aus verschiedenen Gründen nicht in Betracht komme: So seien derzeit keine Hinweise auf eine noch aktuelle bandscheibenbedingte Erkrankung vorhanden. Es fehle auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den zu Beginn des Wehrdienstes (Grundausbildung) aufgetretenen Wirbelsäulenbeschwerden und dem ca. 3 Monate später festgestellten Bandscheibenvorfall, da nach der Berufskrankheitenverordnung ein Zeitraum von drei Monaten nicht ausreiche, sondern eine mindestens 10-jährige (nach einigen neuen Überlegungen auch 20-jährige) Expositionszeit in Form schweren Hebens und Tragens sowie Arbeiten in extremer Rumpfbeugestellung für die Annahme einer nichttraumatischen Verursachung eines Bandscheibenleidens vorausgesetzt werde. Es gebe ferner beim Kläger noch eine Reihe konkurrierender Verursachungsmöglichkeiten (Harnsäureerhöhung, Bindegewebsschwäche in Form einer abgelaufenen Scheuermann schen Erkrankung, von Kr...

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