Leitsatz (amtlich)

1. Bezieht der arbeitsunfähige Versicherte vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld, welches nach § 18 Abs 4 AVG (= § 1241 Abs 4 RVO) gekürzt worden ist, so ruht auch in diesem Fall sein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 183 Abs 6 RVO nur in Höhe des (gekürzten) Zahlbetrages des Übergangsgeldes (Anschluß an BSG 1977-08-31 1 RA 15/76 = BSGE 44, 226 und vom 1980-03-26 3 RK 39/79 = Die Leistungen 1980, 278).

2. Hat die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldspitzbetrages in einem vor dem 1980-03-26 liegenden Zeitraum aufgrund einer anderen Rechtsauffassung verweigert und ist inzwischen Erwerbsunfähigkeitsrente seit Beginn des Übergangsgeldes bewilligt worden, so handelt die Kasse nicht treuwidrig, wenn sie sich dem Versicherten gegenüber nunmehr wegen des Spitzbetrages auf den Fortfall des Krankengeldanspruchs nach § 183 Abs 3 S 1 RVO beruft.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658465

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