Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall. Kausalität. Konkurrierende Ursache. Vorschädigung. Degenerative Veränderungen. Abriss der Bizepssehne
Leitsatz (redaktionell)
Eine Abwägung konkurrierender Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden setzt voraus, dass die jeweiligen Verursachungsbeiträge für sich genommen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Ist hingegen ein Verursachungsbeitrag für sich genommen nur möglich, so bleibt er bei der Abwägung außer Betracht.
Normenkette
SGB VII § 8
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Bizepssehnenteilabriss (Ausfransung des Bizepsankers) und eine Schädigung der Supraspinatussehne im Bereich der linken Schulter Folge eines Arbeitsunfalls sind.
Der 1962 geborene Kläger war als Metallarbeiter bei der E.-Werke GmbH beschäftigt. Dort brach am 29.10.2000 während der Nachtschicht gegen 23.00 Uhr ein Brand aus. Aluminiumteile hatten Feuer gefangen. Der Kläger versuchte zusammen mit zwei anderen Arbeitskollegen den Brand zu löschen. Sie schaufelten bis zum Eintreffen der Feuerwehr gegen 0.30 Uhr ca. 21 Fässer Sand (150 kg pro Fass) per Hand in den Brandherd. Noch in derselben Nacht, verstärkt gegen Morgen, habe er starke Schmerzen in der linken Schulter verspürt, berichtete der Kläger am 08.12.2002. Er habe sich zunächst zu Dres. S. in W. in Behandlung begeben. Diese Ärzte hätten ihn zur Gemeinschaftspraxis Dres. B. u.a. weiter überwiesen. Dres. S. bestätigten am 02.03.2003 die Erstbehandlung am 30.10.2000. Sie hätten eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter festgestellt; Arbeitsunfähigkeit hätten sie bis 05.11.2000 bescheinigt und Schmerzmedikamente verordnet. Dres. B. u.a. berichteten am 27.11.2000 über die Behandlung des Klägers wegen einer Beschwerdepersistenz. Ihre Diagnose lautete C 4-Blockierung links; Bursitis acromiales links und Schultersteife links. Sie veranlassten die Überweisung in die Orthopädische Klinik L.. Dort wurde am 04.12.2000 eine diagnostische Arthroskopie mit Gelenkspülung vorgenommen. Die dortige Diagnose lautete: Bizepssehnenteilabriss, Begleitsynovialitis, SLAP-I-Läsion, degenerativer Substanzdefekt Musculus supraspinatus am linken Schultergelenk. Die weitere Behandlung übernahmen Dres. H. und D. am 15.12.2000. Sie erklärten im Durchgangsarztbericht vom 15.12.2000, die Verletzung beruhe nicht auf einem Arbeitsunfall; physiotherapeutische Behandlung zu Lasten der Krankenkasse sei eingeleitet worden.
In der Zeit vom 11.06. bis 09.07.2002 führte der Kläger ein Heilverfahren in der R. Klinik Bad G. zu Lasten des Rentenversicherungsträgers durch.
Die Beklagte zog Bildmaterial, die Akten des Amtes für Versorgung und Familienförderung und eine Auskunft der AOK über Vorerkrankungen bei und beauftragte den Orthopäden Dr. H. mit der Begutachtung des Klägers. Im Gutachten vom 11.04.2003 führte Dr. H. aus, aufgrund des Operationsberichtes sei von einer sog. SLAP-I-Läsion auszugehen. Es handle sich um Veränderungen am oberen Anteil der knorpeligen Gelenkpfanne, dem Superior labrumanterior und posterior. Diese beruhten auf einer Degeneration des cranialen Labrum (Gelenkpfanne), vergleichbar einer degenerativen Meniskusschädigung. Eine verletzungsbedingte Genese wäre nur dann erklärbar, wenn eine Schulterluxation vorgelegen hätte, was nicht der Fall war. Eine Unfallverursachung sei auszuschließen.
Die Orthopäden Dres. S. und R. teilten der Beklagten eine Behandlung des Klägers am 02.10.2003 wegen anhaltender Schulterbeschwerden links mit. Ein Magnetresonanztomogramm (MRT) vom 09.10.2003 zeigte einen leichten Schulterhochstand, ansonsten regelrechte Verhältnisse des linken Schultergelenks. Eine SLAP-Läsion konnte ausgeschlossen werden. Eine Operation im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder wurde vorgeschlagen. Die Beklagte wies die Ärzte dieser Klinik darauf hin, dass die geplante Operation nicht zu ihren Lasten durchzuführen sei, da kein Zusammenhang mit Folgen bestünde.
Am 12.02.2004 wurde im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder B-Stadt zunächst eine Arthroskopie und dann in offener Operation eine Naht an der Rotatorenmanschette (RMS) vorgenommen. Aufgrund des Erkrankungsmusters sei davon auszugehen, dass kein Arbeitsunfall vorliege. In einer von der Beklagten erbetenen Stellungnahme schloss sich Dr. H., insbesondere nachdem ihm der Operationsbericht zur Verfügung gestellt worden war, dieser Auffassung an. Er wies darauf hin, dass es sich beim Sandschaufeln um einen kontrollierten muskulären Bewegungsablauf gehandelt habe.
Zur Entfernung des Nahtmaterials und wegen einer Entzündungssymptomatik waren weitere operative Eingriffe im Mai, Juni und August 2004 notwendig. Die Beklagte zog den Bericht über ein MRT der linken Schulter vom 02.11.2000 bei und befragte ihren Beratungsarzt Dr. E.. Dieser erklärte, die diag...