Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen rechtlich wesentlichem Ereignis und Gelegenheitsursache bei geltend gemachter Entschädigung eines Unfallereignisses
Orientierungssatz
1. Für die Beurteilung des Kausalzusammenhanges zwischen einem Unfall und der geltend gemachten Gesundheitsstörung gilt der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedeutet, dass mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden.
2. Bei einer Ruptur der Supraspinatussehne handelt es sich um ein dramatisches Ereignis mit sofortigem Funktionsverlust des Armes, sodass der Versicherte gezwungen ist, sofort ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reicht nicht aus, um einen ursächlichen Zusammenhang herzustellen.
3. Rechtlich ursächlich sind nur Ereignisse, die sich wegen ihrer besonderen Beziehung zum Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens als wesentliche Ursache darstellen. Ist die ursächliche Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen Krankheitsanlage zu vergleichen, so ist darauf abzustellen, ob ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis oder die eigengesetzliche Entwicklung zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung der Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne und die Verlagerung der langen Bizepssehne rechts als Folgen des Arbeitsunfalls vom 13. Januar 2004 sowie die Gewährung einer Verletztenrente.
Der 1950 geborene Kläger rutschte während der Ausübung versicherter Tätigkeit am 13. Januar 2004 beim Aussteigen aus einem Lkw auf vereister Fläche aus und verletzte sich an der rechten Schulter. Am 9. Februar 2004 suchte er die Durchgangsärzte Dres. L. & H. auf. Diese gaben in ihrem Bericht an, der Kläger habe, als er ausgerutscht sei, versucht, sich mit der rechten Hand am Haltegriff festzuhalten. Dabei habe er einen plötzlich auftretenden ziehenden Schmerz im rechten Schultergelenk verspürt und sei auf den Rücken gefallen. Er habe zunächst weitergearbeitet. Der Kläger habe sie aufgesucht, weil es zu keiner Besserung der Schmerzsymptomatik und zu deutlichen motorischen Einschränkungen gekommen sei. Die Abduktion des rechten Schultergelenks sei bis zu 30° möglich. Nach Durchführung der Sonographie bestehe der Verdacht auf eine Ruptur der Rotatorenmanschette. Die Röntgenbilder der rechten Schulter zeigten keinen Anhalt für eine knöcherne Verletzung.
In dem Nachschaubericht vom 12. Februar 2004 führten die Durchgangsärzte aus, das Magnetresonanztomogramm (MRT) des rechten Schultergelenks vom 11. Februar 2004 bestätige die vermutete Ruptur der Rotatorenmanschette. Sie veranlassten eine Vorstellung des Klägers bei dem Direktor der Klinik für Unfallchirurgie der O.-v.-G.-Universität M. Prof. Dr. W ... In dem Zwischenbericht vom 13. Februar 2004 diagnostizierte Prof. Dr. W. unter Mitwirkung des Facharztes für Chirurgie Dr. T. bei dem Kläger eine Ruptur der Rotatorenmanschette rechts und eine Luxation der Bizepssehne mit partieller Läsion. Er hielt den vom Kläger geschilderten Unfallmechanismus für geeignet, einen Schaden an der Rotatorenmanschette hervorzurufen. Bei der abschließenden Beurteilung seien ein Unfall vor circa fünf Jahren mit einer Verletzung der Schulter und die im MRT beschriebenen degenerativen Veränderungen der rechten Schulter einzubeziehen. Die Röntgenaufnahmen der Durchgangsärzte zeigten abnutzungsbedingte Veränderungen im Bereich des Schultereckgelenkes. Er fügte den Befundbericht des Facharztes für diagnostische Radiologie Dr. A. über die Durchführung des MRT der rechten Schulter vom 11. Februar 2004 bei. Danach zeige sich eine komplette Ruptur der Rotatorenmanschette mit Retraktion der Sehne und des Muskels. Die lange Bizepssehne sei luxiert. Es zeige sich eine partielle Läsion der Bizepssehne. Im Gelenkspalt sowie im Bereich der Bursa subacromiale und subdeltoidea bestehe ein Erguss im Sinne einer begleitenden Bursitis. Im Labrumbereich am Humeruskopf seien degenerative Veränderungen zu erkennen.
Am 3. März 2004 nahm der Oberarzt der Klinik für Unfallchirurgie der O.-v.-G.-Universität M. P. eine Arthroskopie der rechten Schulter vor. In dem Operationsbericht führte er aus, es habe sich wenig seröse Gelenkflüssigkeit entleert. Die einsehbaren Gelenkflächen von Glenoid und Humeruskopf wiesen keine auffälligen degenerativen Veränderungen auf. Wesentliche degenerative Veränderungen im Bereich des Labrum gleonidale ließen sich nicht verifizieren. Die Bizepssehne sei bei eingerissenem Rotatorenintervall luxiert. Es sei ein retrahierter Sehnenstumpf bei kompletter Längsruptur der Rotatorenmanschette zu sehen. Darüber hinaus ließen sich noch einige Sehnenfasern der Supraspinatussehne verifizieren. Es liege eine komplette Querruptur der Supraspinatussehne im Ansatzbereich (Typ II nach Habermeyer) in einer Größenausdehnung von etwa 4 cm vo...