nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 18.11.1998; Aktenzeichen S 7 AL 485/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18. November 1998 und die Bescheide der Beklagten vom 04.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.1996 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 13.08.1996 Arbeitslosengeld zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Parteien die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) an die Klägerin ab dem 13.08.1996.
Die Klägerin war seit dem 01.09.1985 bei der Fa ... AG in Schweinfurt beschäftigt. Ab dem 20.03.1992 befand sie sich im Mutterschutz. Am 07.05.1992 wurde ihre Tochter Lena geboren. Vom 03.07.1992 bis 06.11.1993 bezog die Klägerin Bundeserziehungsgeld und vom 07.11.1993 bis 06.05.1994 Landeserziehungsgeld. Zwischen dem 07.05.1994 und dem 06.05.1995 erhielt sie keine Leistungen, vom 07.05.1995 bis 12.08.1996 bezog die Klägerin Krankengeld.
Ihren Antrag vom 13.08.1996 auf Gewährung von Alg lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.09.1996 ab, da die Anwartschaftszeit für den Bezug von Alg nicht erfüllt sei. Weil sie vom 07.05.1994 bis 06.05.1995 nicht in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden habe, diene der anschließende Bezug von Krankengeld nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Der hiergegen am 09.09.1996 eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 25.10.1996 zurückgewiesen. Der Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung stelle nur dann eine gleichgestellte Zeit zum Erwerb eines Anspruches auf Alg dar, wenn die Bezieherin von Krankengeld unmittelbar zuvor in einer die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) begründenden Beschäftigung gestanden oder eine laufende Ersatzleistung nach diesem Gesetz bezogen hätte.
Die dagegen am 29.11.1996 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage wurde mit Urteil vom 18.11.1998 abgewiesen. Die Klägerin könne sich nicht auf das Vorliegen eines Überbrückungstatbestandes, wie im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.01.1994 angenommen, berufen. Die Zeit vom 07.05.1994 bis 06.05.1995 sei nicht von zwei privilegierten Zeiträumen eingerahmt worden, denn die Zeit des Bezuges von Krankengeld durch die Klägerin sei nicht beitragspflichtig gewesen, weil sie nicht unmittelbar vor Beginn des Krankengeldbezuges in einer die Beitragspflicht nach dem AFG begründenden Beschäftigung gestanden oder eine laufende Lohnersatzleistung nach dem AFG bezogen habe.
Gegen das ihr am 22.01.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.02.1999 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie trägt vor, der Bezug von Krankengeld vom 07.05.1995 bis 12.08.1996 stelle entgegen der Auffassung des Erstgerichts eine der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichgestellte und damit privilegierte Zeit dar. Die Zeit vom 07.05.1994 bis 06.05.1995 bilde nach der Rechtsprechung des BSG einen Überbrückungstatbestand, in dem die Klägerin zwar kein Erziehungsgeld bezogen, sondern von der Möglichkeit des weiteren Erziehungsurlaubs Gebrauch gemacht und sich der Betreuung und Erziehung ihres Kindes Lena gewidmet habe. Im Übrigen habe der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin während der Zeit der Krankengeldbezuges Beiträge an die Beklagte abgeführt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.11.1998 und die Bescheide der Beklagten vom 04.09.1996 und 25.10.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 13.08.1996 Alg zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Würzburg vom 18.11.1998 zurückzuweisen.
Sie führt aus, der Entscheidung des BSG vom 25.01.1994 liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, da darin über eine beitragsfreie Zeit zwischen gleichgestellten und beitragspflichtigen Bundeserziehungsgeldzeiten entschieden worden sei, hier jedoch zwei unterschiedliche Zeiten (Erziehungsgeld und Krankengeldbezug) vorlägen. Beide Leistungen verfolgten nicht denselben Sinn und Zweck. Im Übrigen könne es nicht entscheidend sein, dass die gesetzliche Krankenversicherung der Klägerin während des Krankengeldbezuges Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Voraussetzungen der Beitragspflicht vorlägen. Dies aber sei nicht der Fall gewesen.
Die Beteiligten haben sich im Termin vom 19.07.2000 mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Der Senat konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit im Termin vom 19.07.2000 einverstanden erklärt hatten (§ 124...