nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 10.03.1998; Aktenzeichen S 1 LW 186/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.03.1998 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.1996 verurteilt, den Kläger bereits ab 01.07.1994 von der Versicherungspflicht zu befreien.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist die Befreiung von der Versicherungspflicht als Landwirt bereits ab 01.07.1994 anstatt ab 01.10.1995. Der am 1971 geborene Kläger ist seit 01.09.1987 wegen seiner Beschäftigung als Industriemechaniker versicherungspflichtig. Am 01.07.1994 übernahm er die elterliche Landwirtschaft. Hiervon nahm die Beklagte aufgrund einer Meldung der Katasterabteilung am 19.10.1994 Kenntnis. Mit Bescheid vom 21.03.1995 nahm die Beklagte den Kläger mit Wirkung ab 01.07.1994 in das Mitgliederverzeichnis auf und veranlagte ihn zur Beitragszahlung. Sie forderte ihn zur umgehenden Überweisung des Beitragsrückstandes in Höhe von 2.619,00 DM auf. Neben dem Datumstempel vom 29.03.1995 auf dem Bescheidabdruck im Beklagtenakt befindet sich ein Handzeichen. Am 08.09.1995 teilte die Beklagte dem Kläger die Höhe der rückständigen Beitragsforderung mit 4.365,00 DM mit. Nach telefonischer Erkundigung des Klägers übersandte die Beklagte am 20.09.1995 einen Befreiungsantrag, der am 29.09.1995 ausgefüllt bei der Beklagten einging. Daraufhin befreite die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 25.03.1996 für die Zeit ab 01.10.1995 gemäß § 3 Abs.1 Nr.1 ALG und forderte ihn zur Begleichung der Beitragsforderung in Höhe von 4.365,00 DM auf. Dem widersprach der Kläger mit der Begründung, die Landwirtschaft werde als Nebenerwerb nur noch für ein paar Jahre bewirtschaftet. Die Sozialversicherungsbeiträge zahle er aufgrund seiner hauptberuflichen Beschäftigung; er bitte um Storno der Beitragsforderung. Nach dem Hinweis der Beklagten auf die Verspätung des Befreiungsantrags machte der daraufhin bestellte Klägerbevollmächtigte geltend, bis September 1995 sei dem Kläger nicht bekannt gewesen, dass er Beiträge schulde. Der Kläger habe den Bescheid vom 31.03.1995 nicht erhalten. Im Widerspruchsbescheid vom 10.12.1996 heißt es, der angebliche Nichterhalt des Aufnahmebescheids sei eine Schutzbehauptung. Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht beginne die dreimonatige Antragsfrist des § 3 Abs.2 ALG entsprechend § 34 Abs.2 Satz 3 ALG mit der Bekanntgabe des Bescheids über die Feststellung der Versicherungspflicht, also am 30.03.1995. Tatsächlich sei der Antrag sechs Monate danach eingegangen, daher erfolge die Befreiung erst ab Antragstellung. Vor Erlass des Widerspruchsbescheids wurde die Anlage 10 zum Rundschreiben 39/96 des Gesamtverbands der Landwirtschaftlichen Alterskassen abgeheftet, in dem es unter Fußnote 1 heißt, die dreimonatige Antragsfrist des § 3 Abs.2 ALG beginne entsprechend § 34 Abs.2 Satz 3 ALG mit Bekanntgabe des Bescheids über die Feststellung der Versicherungspflicht zu laufen. Mit der am 30.12.1996 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Beklagte habe den Zugang des Bescheids im März 1995 nachzuweisen. Im klageabweisenden Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.03.1998 wurde ausgeführt, der Bescheid vom 21.03.1995 sei rechtmäßig, da die Beitragforderung kraft Gesetzes zum Entstehen komme. Da § 3 Abs.1 Nr.1 ALG gemäß § 94 Abs.1 Satz 1 ALG einschlägig sei, der die Befreiungsmöglichkeiten nicht an den Beitragsbescheid knüpfe, sondern an den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsverpflichtung sei die Dreimonatsfrist versäumt. Ein Wiedereinsetzungsgrund sei nicht gegeben, da schlichtes Bestreiten des Zugangs nicht ausreiche. Gegen das am 28.05.1998 zugestellte Urteil legte der Kläger am 19.06.1998 Berufung ein. Seines Erachtens ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes irrelevant. Entsprechend dem Widerspruchsbescheid beginne die Befreiungsantragsfrist mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, die erst nach Akteneinsicht durch den Klägerbevollmächtigten im Juli 1996 erfolgt sei. Am Wohnort des Klägers gäbe es fünf Adressaten mit Namen Stuber und einen im Nachbarort. Dass der Kläger den Befreiungsantrag erst im September 1995 gestellt habe, spreche dafür, dass er den Beitragsbescheid nicht erhalten habe. Gemäß § 37 Abs.2 SGB X habe die Behörde im Zweifel den Zugang nachzuweisen. Die Beklagte erwiderte, sollte für den Fristbeginn des § 3 Abs.2 ALG die Bekanntgabe des Aufnahmebescheids erforderlich sein, sei die Vermutung des § 37 Abs.2 SGB X durch unsubstantiiertes Bestreiten nicht widerlegt. Die Einlassung des Klägers sei nicht glaubhaft, da unter verwandten Betroffenen sicher eine Abstimmung erfolgt sei und alle anderen Schreiben den Kläger erreicht hätten. Nach dem Ruhen des Verfahrens vom 11.04.2000 bis 13.07.2001 wegen anhängiger Revision B 10 LW...