rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 13.04.2000; Aktenzeichen S 7 (9) LW 22/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.04.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger für die Zeit vom 01.09.1993 bis 31.08.1995 von der Versicherungspflicht bei der Beklagten zu befreien ist.
Der am ...1966 geborene Kläger bewirtschaftet seit dem 01.09.1993 ein landwirtschaftliches Unternehmen. Zuvor war dieses Unternehmen seit dem 01.01.1973 von seinem Vater J ... L ... bewirtschaftet worden. Mit Bescheid vom 26.10.1973 war der Vater gemäß § 14 Abs. 2 GAL von der Versicherungspflicht befreit worden. Die Ehefrau des Vaters, A ... L ..., wurde ab 01.01.1995 in der landwirtschaftlichen Alterssicherung versicherungspflichtig und erhielt unter dem 29.12.1994 den entsprechenden Mitgliedschafts- und Beitragsbescheid. Sie stellte am 20.01.1995 einen Befreiungsantrag, der am 13.02.1995 positiv beschieden wur de. Keiner der Eheleute J ... oder A ... L ... machte sei nerzeit Mitteilung von der Verpachtung des Betriebes an den Kläger.
Im Zusammenhang mit einem Informationsschreiben vom 22.05.1995 der Landwirtschaftlichen Krankenkasse an den Vater des Klägers zur Versicherung in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung anlässlich der Vollendung des 60. Lebensjahres teilte der Vater dem gemeinsamen Kataster der Westfälisch Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unter dem 01.05.1995 mit, er habe das Unternehmen mit Wirkung ab dem 01.09.1993 an den Kläger verpachtet. Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin einen Mitgliedschafts- und Beitragsbescheid vom 14.07.1995. Beigefügt war u.a. ein Merkblatt, in dem die verschiedenen Befreiungsmöglichkeiten beschrieben waren.
Am 08.08.1995 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten, ob ein von ihm vor ca. zwei Wochen gestellter Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht eingegangen sei. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 28.09.1995 den Eingang des telefonischen Befreiungsantrags vom 08.08.1995. Eine Restforderung (Beiträge) vom 01.09.1993 bis 31.08.1995 verbleibe jedoch auch im Falle einer Befreiung.
Mit Bescheid vom 03.11.1995 befreite die Beklagte aufgrund des Antrags vom 08.08.1995 den Kläger ab dem 01.09.1995 gemäß § 3 ALG befristet von der Versicherungspflicht. Wegen des Antrags erst im August 1995 bleibe es bei den Pflichtbeitragszeiten als Landwirt vom 01.09.1993 bis zum 31.08.1995. Hierfür seien insgesamt 6.944,00 DM Beiträge zu zahlen.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, sein Vater habe keine Beiträge zur Alterskasse gezahlt. Er sei davon ausgegangen, dass die Befreiung endgültig sei und somit für ihn - den Kläger - keine Beiträge zu zahlen seien. Im Übrigen sei er seit Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.1996 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Vom 01.09.1993 bis 31.12.1994 habe für den Kläger Beitragspflicht nach § 14 Abs. 1a GAL bestanden. Im Anschluss daran habe er zum nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG versicherungspflichtigen Personenkreis gehört.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG würden Landwirte mit außerlandwirtschaftlichem Arbeitsentgelt über einem Siebtel der Bezugsgröße auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Diese Voraussetzungen habe der Kläger seit Inkrafttreten des ALG erfüllt. Nach § 3 Abs. 2 ALG wirke der Befreiungsantrag ab Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, sofern er innerhalb dreier Monate gestellt werde. Diese Drei-Monats-Frist habe der Kläger aber nicht eingehalten. Die Befreiung sei deshalb zutreffend erst ab Antragseingang zum 01.09.1995 erfolgt. Für die Zeit vor dem 01.09.1995 existiere eine dem § 3 ALG vergleichbare Befreiungsmöglichkeit nicht. Lediglich § 14 Abs. 2 GAL habe eine Befreiung auf Antrag für bestimmte Sachverhalte vorgesehen. Der Kläger habe (für eine Befreiung nach § 14 Abs. 2a GAL) jedoch weder einen Antrag gestellt noch Nachweise vorgelegt. Einem entsprechenden Antrag könnte auch nicht mehr entsprochen werden, da das GAL nicht mehr gelte und die weggefallenen Vorschriften nur noch bis zum 31.03.1995 anwendbar gewesen seien (§ 94 Abs. 2 ALG).
Im Übrigen sei weder der Beklagten noch einem anderen landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Krankenkasse) überhaupt bekannt gewesen, dass der Kläger bereits seit dem 01.09.1993 ein landwirtschaftliches Unternehmen unterhalten habe. Der Kläger sei seinen diesbezüglichen Meldepflichten nicht bzw. nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgekommen. Erst im Juli 1995, also nach Ablauf der Befreiungsfrist, hätten die landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger durch eine Meldung des Verpächters davon erfahren.
Die Beiträge seien auch keineswegs unnütz gezahlt. Bis zur Befreiung habe für bestimmte Umstände (z.B. Arbeitsunfälle) auch ohne entsprechende Vorversicherungszeit ein Schutz f...