nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 17.07.2000; Aktenzeichen S 5 LW 13/99)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.07.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 1964 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1997 landwirtschaftlicher Unternehmer. Er betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen mit einer Nutzfläche von 33,7 Hektar, einer Hoffläche von 0,25 Hektar und einem Forst von 2,32 Hektar. Mit Bescheid der Beklagten vom 04.02.1997 wurde die Beitragspflicht des Klägers festgestellt. Im Februar 1997 stellte er Antrag auf Beitragszuschuss, der mit Bescheid vom 02.05.1997 bewilligt wurde. Im Einkommensfragebogen von 1998 wurde vom Kläger angegeben, auch weiterhin nicht zur Einkommenssteuer veranlagt zu sein.

Der Steuerbescheid für 1997 ist am 13.10.1998 bei der Beklagten eingegangen, daraus ergibt sich, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13a Abs.2 bis 8 EStG in Höhe von 30.268,00 DM ermittelt wurden.

Die Beklagte hob mit Bescheid vom 02.11.1998 ihren Bewilligungsbescheid über den Beitragszuschuss gemäß § 34 Abs.4 ALG ab 01.11.1998 auf und forderte den Beitragszuschuss in Höhe von 268,00 DM zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Anspruch auf Beitragszuschuss nur bestehe, wenn das jährliche Einkommen 40.000,00 DM nicht übersteige. Das Einkommen berechnete die Beklagte aus einem Wirtschaftswert des Unternehmens von 27.165,11 DM; daraus ergibt sich ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft von 46.591,00 DM. Diese Berechnung erfolgte nach § 32 Abs.5 und 6 ALG, also unter Berücksichtigung der dort festgelegten Beziehungswerte, die sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe ergab.

Seinen Widerspruch stützte der Kläger darauf, dass die Einkommensermittlung aus Land- und Forstwirtschaft nach den Beziehungswerten gegenüber der Einkommenssteuerpflicht ungerecht gestaltet sei. Die Beklagte klärte den Kläger über die Überprüfung des Bescheides in ihrem Schreiben vom 17.11.1998 auf und erläuterte, dass die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte nicht zugrunde gelegt werden könnten, da beim Kläger als nicht buchführendem Landwirt die Ermittlung des Gewinns nicht nach § 4 Abs.1 oder Abs.3 EStG erfolge, sondern auf § 13a EStG beruhe. Der Gesetzgeber habe dieses Verfahren so festgesetzt, deshalb werde angefragt, ob der Widerspruch aufrecht erhalten bleibe. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und stützte sich erneut auf die gesetzliche Regelung.

Seine Klage vom 08.02.1999 begründete der Kläger mit dem nach seiner Auffassung zu hoch angesetzten Einkommen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es nach § 136 Abs.3 SGG auf die Begründung des Widerspruchs Bezug genommen, ergänzend aber darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des § 32 Abs.5 Satz 1 und Abs.6 ALG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.10.1998 (Az.: B 10 LW 1/97 R und B 10 LW 10/96 R) wurde hingewiesen. Grundsätzlich sei zu beachten, dass dem Gesetzgeber bei Zuschussgewährung aus staatlichen Mitteln ein weitgehender Gestaltungsspielraum zur Verfügung stehe, da er hier im Rahmen der Leistungsverwaltung tätig werde. Der Gesetzgeber habe sich für eine Ermittlungsmethode entschieden, die ein taugliches Mittel zur Klärung der finanziellen Leistungsfähigkeit darstelle. Es komme auch nicht darauf an, ob der Gesetzgeber eine andere Methode hätte auswählen können, da er nicht die zweckmäßigste oder gerechteste Regelung treffen müsse, sondern in seinem Handeln nur die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit einzuhalten habe. Im Übrigen stehe es den nicht buchführungspflichtigen Land- widerlegen, indem sie die Feststellung ihres Gewinns durch Buchführung beweisen. Die Berufung vom 06.09.2000 wurde vom Kläger erneut damit begründet, dass die Berechnung des Einkommens durch den Wirtschaftswert zu beanstanden sei, da diese Faktoren auf den Wirtschaftsjahren 1988 bis 1993 beruhen, die Zahlen somit der wirtschaftlichen Entwicklung nicht gerecht würden. Das Gericht würdige auch in keiner Weise das krasse Missverhältnis aus dem berechneten Einkommen und dem zu versteuernden Einkommen. Ergänzend werde vorgetragen, dass die Zahlen des Finanzamtes nach der Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG nur um ca. 2.000,00 DM vom Buchführungsergebnis des Betriebes für das statistische Landesamt abweichen. Durch die dadurch auftretenden Härten seien zwischenzeitlich alleine in Oberfranken ca. 1.000 Betriebe nicht mehr in der Lage, ihre Sozialleistungen zu tragen. Die Beklagte entgegnete, dass die Beziehungswerte der Einkommensentwicklung jährlich neu angepasst werden, so dass dem Beitragszuschuss für 1998 der Durchschnitt der...

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