nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 23.07.2001; Aktenzeichen S 9 LW 54/00)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.07.2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Gewährung eines höheren Beitragszuschusses ab 01.01.2000. Die Klägerin ist als Ehefrau eines Nebenerwerbslandwirts, der zehn Hektar landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet, seit 01.01.1995 versicherungspflichtig. Seither erhält sie einen Beitragszuschuss. Diesen setzte die Beklagte mit Bescheid vom 11.01.2000 ab 01.01.2000 auf 55,00 DM fest. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids vom 28.01.2000 legte die Beklagte am 10.02.2000 die Zuschusshöhe ab 01.02.2000 auf 14,00 DM fest und forderte die Überzahlung von 41,00 DM zurück. Der Berechnung legte sie das Arbeitseinkommen des Ehemanns aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 9.354,00 DM und dessen zu versteuerndes außerlandwirtschaftliches Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 49.132,00 DM zugrunde. Dem widersprach die Klägerin mit der Begründung, das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Ehemanns sei nicht anzurechnen, da es nicht doppelt sozialpflichtig sein könne. Nach der Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.05.2000 hob die Beklagte den Beitragszuschuss ab 01.01.2001 auf 28,00 DM monatlich (Bescheid vom 09.01.2001) und ab 01.04. 2001 (Bescheid vom 06.03.2001) auf 55,00 DM monatlich an. Dabei legte sie außerlandwirtschaftliches Einkommen des Ehemanns in Höhe von 45.183,00 DM und dessen landwirtschaftliches Einkommen in Höhe von 7.963,00 DM zugrunde. Dagegen wandte die Klägerin ein, das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft sei zu hoch angesetzt. Wegen extensiver Bewirtschaftung infolge Beteiligung am bayerischen Kulturlandschaftsprogramm ergebe sich ein Höchstgewinn von 500,00 DM pro Hektar. Zur Klagebegründung trug sie vor, § 32 Abs.2 ALG sei verfassungswidrig, soweit Einkünfte berücksichtigt werden sollen, für die bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet sind. Das Sozialgericht wies die Klage am 23.07.2001 ab. Die Beklagte habe das Einkommen korrekt ermittelt und es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegen das am 24.10.2001 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 22.11.2001 Berufung ein und bat um eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Ab 01.03.2002 setzte die Beklagte den Zuschuss unter Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheids vom 20.11.2001 auf 30,00 EUR monatlich fest (Bescheid vom 01.02.2002).

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 11.01.2000 und 10.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2000 sowie der Bescheide vom 09.01.2001 und 06.03.2001 sowie vom 01.02.2002 zu verurteilen, Beitragszuschuss ohne Berücksichtigung des außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Ehemanns und unter Zugrundelegung eines niedrigeren Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Sozialgerichtsakten sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs.2 SGG).

Streitgegenstand sind nicht nur die im angegriffenen Urteil genannten Bescheide vom 11.01.2000 und 10.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2000 und die Bescheide vom 09.01.2001 und 06.03.2001, sondern gemäß § 96 SGG auch der nach der Berufungseinlegung erlassene Bescheid vom 01.02.2002, der die Höhe des Beitragszuschusses ab 01.03.2002 neu regelt. Strittig ist die Höhe des Beitragszuschusses ab 01.01.2000. Getrennt davon ist ein Streit über die Rückforderung des Beitragszuschusses vom 01.07.1997 bis 31.01.1998 anhängig. Dieser Rechtsstreit hat nicht nur wegen der zeitlichen Divergenz keinerlei Einfluss auf das hiesige Verfahren.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23. Juli 2001 ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Bescheide der Beklagten vom 11.01.2000 und 10.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05. 2000 und die Bescheide vom 09.01.2001, 06.03.2001 und 01.02. 2002. Die Beklagte hat die Höhe des Beitragszuschusses ab 01.01.2000 zutreffend ermittelt.

Die Zuschusshöhe ist ebenso wie der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach einkommensabhängig. Welche Einkommensarten nach welcher Berechnung dabei zugrunde zu legen sind, ist in einem eigenen Unterabschnitt "Beitragszuschüsse" des zweiten Kapitels im ALG geregelt. Ausgangspunkt ist das aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht d...

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