nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 18.01.2001; Aktenzeichen S 10 LW 105/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.07.2002; Aktenzeichen B 10 LW 7/02 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Berücksichtigung außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Ehemanns der Klägerin bei der Berechnung des Beitragszuschusses.

Die Klägerin ist seit 1980 Ehefrau eines Nebenerwerbslandwirts, der Alleineigentümer des Anwesens ist und wegen seines Haupterwerbs von der Versicherungspflicht in der LAK befreit ist. Sie wird seit 01.02.1995 von der Beklagten zur Versicherungs- und Beitragspflicht herangezogen. Klage und Berufung hiergegen blieben erfolglos. Nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 16. Senats des Bayer. Landessozialgerichts vom 05.08.1998 legte die Klägerin Verfassungsbeschwerde ein, die weiter anhängig ist. Auf ihren vorsorglichen Antrag bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 02.12.1997 und 29.12.1997 ab Dezember 1997 einen Beitragszuschuss unter Zugrundelegung des Einkommens des Ehemanns zur Hälfte. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie am 04.03.1998 mit der Begründung zurück, gemäß § 32 Abs.3 ALG sei sowohl landwirtschaftliches als auch außerlandwirtschaftliches Einkommen zu berücksichtigen. Ansatzfähig sei daher die Hälfte der Summe aus landwirtschaftlichem Einkommen in Höhe von 18.820,00 DM und aus außerlandwirtschaftlichen Einkommen in Höhe von 58.837,00 DM. Nach der Klageerhebung vom 06.03.1998 unter dem Az.: S 10 LW 23/98, das am 23.12.1998 wegen zwischenzeitlichem Ruhens durch das Az.: S 10 LW 105/98 ersetzt worden ist, stellte die Beklagte den Beitragszuschuss mit Bescheid vom 26.05.1999 im Hinblick auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 1997 ab 01.05.1999 neu fest. Zugrundegelegt wurde die Hälfte der Summe aus landwirtschaftlichem Einkommen in Höhe von 21.977,00 DM und außerlandwirtschaftlichem Einkommen in Höhe von 52.337,00 DM. Dagegen erhob die Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1999 erneut Klage, die mit dem Klageverfahren S 10 LW 105/98 verbunden wurde. Das Sozialgericht Regensburg wies danach die Klagen am 18.01.2001 mit der Begründung ab, das Bundessozialgericht habe in mehreren Verfahren die Rechtmäßigkeit von § 34 Abs.2, 3, 5 und 6 ALG bestätigt und der Gesetzeswortlaut sei unmissverständlich. Gegen das am 01.02.2001 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 02.02.2001 Berufung ein. Sie machte eine Benachteiligung gegenüber Haupterwerbslandwirten geltend, bei denen nur die Hälfte des Wirtschaftswerts herangezogen werde, während bei Ehefrauen von Nebenerwerbslandwirten der Wirtschaftswert des gesamten Betriebes und das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Ehemanns herangezogen werde. Es existiere kein Familieneinkommen, wenn lediglich der Ehemann der Klägerin Einkommen erziele. Das Gesetz benachteilige Nebenerwerbslandwirte, da die Lasten der Versicherungsbeiträge ausschließlich auf dem Nebenerwerbslandwirt ruhten, dieser aber nicht verpflichtet sei, neben dem Unterhalt für seine Ehegattin noch weitere unterhaltsfremde Beitragsleistungen zu zahlen. Der Ehemann müsse eine weitere Rentenversicherung finanzieren, obgleich er aus dieser Rentenversicherung später keinerlei Leistungen beziehe. Im Übrigen wurde auf die Begründung der Verfassungsbeschwerden unter dem Az.: 1 BvR 558/99 und 1 BvR 1138/99 verwiesen. Von Beklagtenseite wurde eingewandt, laut Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 08.10.1998 sei die Heranziehung außerlandwirtschaftlichen Einkommens ebenso wie die Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens nach Beziehungswerten verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18.01.2001 wird aufgehoben.

2. Der Bescheid der Beklagten vom 02.12.1997 sowie der Widerspruchsbescheid hierzu vom 04.03.1998 werden dahinge hend abgeändert, dass als Einkommen der Klägerin ledig lich ein Betrag von 9.410,00 DM als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt wird.

3. Der Bescheid der Beklagten vom 26.05.1999 sowie der Wi derspruchsbescheid vom 28.07.1999 werden dahingehend ab geändert, dass von einem Einkommen der Klägerin aus Landwirtschaft von lediglich 10.998,50 DM ausgegangen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, den beigezogenen Akten des Sozialgerichts Regensburg sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18.01.2001 ist ebensowenig zu beanstanden wie die Bescheide der Beklagten vom 02.12.1997 und 29.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.1998...

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