rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 22.03.2002; Aktenzeichen S 13 RA 1012/00) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. März 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Rente der Klägerin.
Die 1934 geborene Klägerin siedelte im Juli 1989 aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie erhielt mit Bescheid der Beklagten vom 29.12.1994 Altersrente für Frauen ab 01.01.1995. Bei der Rentenberechnung wurden Entgeltpunkte für die in der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß § 259 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nach den Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG) ermittelt (Festsetzung der maßgeblichen Entgelte durch Zuordnung in Leistungsgruppen).
Die Klägerin wandte sich mit dem Begehren auf zusätzliche Berücksichtigung ihrer in der ehemaligen DDR zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) erfolglos gegen diesen Bescheid (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 19.04.1995, Rücknahme der anschließend erhobenen Klage in der mündlichen Verhandlung am 19.04.1996).
Am 31.03.2000 beantragte die Klägerin erneut die Anrechnung der über 18 Jahre hinweg in der DDR geleisteten Beiträge zur FZR im Wege der Ergänzung des Versicherungskontos. Sie vertrat die Auffassung, die von ihr erbrachten erheblichen Zusatzzahlungen müssten gemäß § 256 a SGB VI zur Anrechnung kommen, die von der Beklagten angewandte Vorschrift des § 259 a SGB VI sei verfassungswidrig (Verstoß gegen Art.2 Abs.1, Art.3, Art.14 und 20 Grundgesetz -GG-). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.04.2000 unter Hinweis auf § 259 a SGB VI ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.07.2000).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragte hilfsweise, den Rechtsstreit gemäß Art.100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage vorzulegen, ob und inwieweit es mit dem Grundgesetz vereinbar sei, dass bei der Berechnung der ihr zustehenden Rente die im Beitrittsgebiet zur FZR gezahlten Beiträge außer Betracht bleiben bzw. mit dem gleichen Wert berücksichtigt werden, wie bei einem Bürger aus dem Beitrittsgebiet, der keinerlei Beiträge an die FZR gezahlt habe.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 22.03.2002 ab. Es führte aus, die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid/Widerspruchsbescheid zu Recht die vorgenommene Rentenberechnung bestätigt. Die Ermittlung der Entgeltpunkte nach § 259 a SGB VI sei rechtmäßig, denn die Klägerin gehöre zu dem von dieser Regelung erfassten Personenkreis. Eine Wertung der streitigen Zeit bzw. Beiträge nach § 256 a SGB VI scheide damit aus. Für das Begehren einer zusätzlichen Anrechnung der zur FZR entrichteten Beiträge gebe es daneben keine Rechtsgrundlage. Zum besseren Verständnis der Klägerin legte das SG ausführlich Inhalt und Hintergründe des vom Gesetzgeber in der Zeit nach dem 18.05.1990 getroffenen Regelungskomplexes betreffend die Berücksichtigung der rentenversicherungsrechtlichen Verhältnisse der ehemaligen DDR nach der Wiedervereinigung einschließlich der aus Gründen des Vertrauensschutzes wie auch aus Vereinfachungsgründen getroffenen Regelung des § 259 a SGB VI dar. Nach dieser Vorschrift erfolge für einen bestimmten Personenkreis, nämlich für die Versicherten, die bis zum 18.05.1990 bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen hatten und zu den rentennahen Jahrgängen gehörten (Geburtsdatum vor dem 01.01. 1937), die Bewertung von in der DDR vor dem 19.05.1990 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten ohne Rücksicht auf die tatsächliche Beitragsentrichtung weiterhin zwingend ausschließlich nach dem Leistungsgruppenmodell entsprechend den Anlagen 1 bis 16 zum FRG.
Das SG stützte sich auf eine Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.07.1997 (4 RA 56/95) und führte aus, mit dieser Weitergeltung der ursprünglichen Bewertungsvorschriften für einen eingeschränkten Personenkreis habe der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße und sachgerechte abgrenzende Regelung getroffen. Der dafür gewählte Stichtag verstoße nicht gegen Art.3 Abs.1 GG. Der 18.05.1990 stelle rentenrechtlich eine Zäsur dar, denn die bis zu diesem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelten Versicherten hätten ausschließlich dem bis dahin geltenden Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland (ohne Beitrittsgebiet) und damit den Bestimmungen des FRG unterlegen; sie hätten nicht zu dem Personenkreis der Rentenberechtigten gehört, die von dem Überführungsprogramm des Einigungsvertrages und den diesen umsetzenden nachfolgenden rechtlichen Bestimmungen erfasst wurden, so dass DDR-Recht auch nicht als sekundäres Bundesrecht übergangsrechtlich auf sie und auf die von ihnen in der ehemaligen DDR erworbenen Rechte Anwendung gefund...