Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 15.12.2000; Aktenzeichen S 15 RA 912/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts der Klägerin auf eine seit 01.10.1996 gewährte Regelaltersrente.
Die am geborene Klägerin arbeitete von 1950 bis März 1981 in der ehemaligen DDR. Seit 01.03.1971 war sie der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und entrichtete bis März 1981 auf ein Einkommen bis monatlich 1.200 Mark entsprechende Beiträge. Ausweislich des Sozialversicherungsausweises zahlte die Klägerin bereits vom 01.07.1968 bis 28.02.1971 freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15.03.1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154), die mit dem Beitritt zur FZR ab 01.03.1971 umgewandelt wurden.
Die Klägerin siedelte im April 1981 in das Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland über und war bis September 1996 im öffentlichen Dienst, und zwar bei der Universität Mainz, beschäftigt. Nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und nach Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit zog sie im September 1999 wieder nach Dresden zurück.
Auf ihren Antrag bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 15.07.1996, wegen der geänderten Bewertung von Zeiten der Kindererziehung abgeändert mit Bescheid vom 24.04.1998, ab 01.10.1996 eine Regelaltersrente. Dabei ermittelte sie für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten die Entgeltpunkte unter Zugrundelegung der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG).
Am 01.07.1999 beantragte die noch in Wiesbaden wohnende Klägerin eine Neuberechnung ihrer Rente unter Berücksichtigung der im Beitrittsgebiet zur FZR geleisteten Beiträge. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.07.1999 unter Hinweis auf die Regelung des § 259 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Neufeststellung ab. Das Fremdrentengesetz sehe eine zusätzliche Bewertung von Beiträgen zur FZR nicht vor. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie eine Überprüfung des Vertrauens- und Eigentumsschutzes sowie des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend machte, wies die Beklagte mit Bescheid vom 19.10.1999 zurück. Die Klägerin gehöre zu dem Kreis der Versicherten, für die nach § 259 a Abs. 1 SGB VI eine Berücksichtigung der freiwilligen Beitragsleistung nicht in Betracht komme.
Mit der am 01.11.1999 vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Sozialgericht Wiesbaden verwies den Rechtsstreit aufgrund des zwischenzeitlich geänderten Wohnsitzes der Klägerin mit Beschluss vom 26.11.1999 an das örtlich zuständige Sozialgericht Dresden.
Das Sozialgericht wies die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 15.12.2000 ab. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig; die Beklagte habe die Regelaltersrente der Klägerin zutreffend unter Zugrundelegung des § 259 a SGB VI berechnet. Danach seien für Versicherte, die vor dem 01.01.1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt ab 18.05.1990 im Gebiet der BRD ohne das Beitrittsgebiet hatten, für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.05.1990 anstelle der nach den §§ 256 a bis 256 c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG zu ermitteln. Die Klägerin sei am … geboren und habe am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der BRD ohne das Beitrittsgebiet innegehabt. Für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.05.1990 seien deshalb Entgeltpunkte zutreffend aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt worden. Für das Begehren der Klägerin zur Berücksichtigung der Beitragsleistungen zur FZR bestehe keine Rechtsgrundlage. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verstoße die Regelung des § 259 a Abs. 1 SGB VI nicht gegen das Grundgesetz (GG). Der Gesetzgeber habe mit § 259 a SGB VI vielmehr eine Regelung getroffen, die in der Regel zu einer günstigen Bewertung der Pflichtbeitragszeiten führe. Bei den Tabellenwerten der Anlagen 1 bis 16 zum FRG handele es sich um Werte, die sich ausschließlich an der Einkommensstruktur im alten Bundesgebiet orientierten. Dies wirke sich zum Vorteil der Klägerin aus.
Gegen das der Klägerin mit Einschreiben vom 29.12.2000 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 15.01.2001 eingelegte Berufung, mit der die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie sehe es als Benachteiligung an, dass die von ihr gezahlten Beiträge zur FZR bei der Rentenberechnung nicht anerkannt würden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15.12.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.1999 zu verurteilen, die Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung neu zu berechnen.
Die Bekl...