nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 18.09.2001; Aktenzeichen S 4 RA 326/99) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18. September 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Aufhebung der Bescheide vom 03.12.1964 und 26.11.1993 sowie der Vormerkung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Pflichtbeiträge nach dem SGB VI anstatt - wie bisher - nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Die 1935 geborene Klägerin siedelte im Dezember 1962 aus dem Beitrittsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland über. In der DDR war sie nach Abschluss der Oberschule vom 15.09.1953 bis 31.08.1956 als Laborantin beschäftigt. Bis zum 31.08.1959 studierte sie an der Ingenieurschule für Elektrotechnik in Ostberlin und war anschließend vom 15.09.1959 bis 12.12.1962 als Ingenieurin tätig. Seit dem 01.09.2000 bezieht die Klägerin Altersrente (Bescheid vom 11.05.2000).
Mit Bescheid vom 03.12.1964 merkte die Beklagte die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Versicherungszeiten als Ingenieurin nach der Anlage zum FRG (Leistungsgruppe F 4 ) vor. Diese Regelung erlangte nach dem Urteil des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 03.10.1967 Rechtskraft. Unter Hinweis darauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.04. 1989 eine Neufeststellung ab.
Erst auf den Antrag der Klägerin vom 04.10.1993 fand eine neue Überprüfung statt. Im Verwaltungsverfahren verneinte die Klägerin die Zugehörigkeit zur FZR oder zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem. Mit Bescheid vom 26.11.1993 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI anlässlich der "Neuregelungen" des FRG die Zeiten bis zum 31.12.1986 fest. Für den Zeitraum vom 28.09.1953 bis 12.12.1962 ergab sich dabei keine Änderung. Mit ihrem Widerspruch vom 06.12.1993 beanstandete die Klägerin die Leistungsgruppenzuordnung und beantragte darüber hinaus die Anerkennung weiterer Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung (1953 bis 1959) sowie die Berücksichtigung der Zeit vom 13.12.1962 bis 31.12.1962 als weitere Beitragszeit. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.03. 1995 zurück.
Mit ihrer dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage forderte die Klägerin neben den schon angeführten Streitgegenständen insbesondere für die zukünftige Berechnung ihrer im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten die Anwendung von § 256 a SGB VI. Durch gerichtlichen Vergleich vom 26.01.1999 nahm die Klägerin ihre Klage zurück. Die Beklagte verpflichtete sich gleichzeitig zur Überprüfung des Bescheides vom 26.11.1993, ob alle Pflichtbeiträge im Beitrittsgebiet nach dem SGB VI mit den tatsächlichen Entgelten zu bewerten seien.
Mit Bescheid vom 24.02.1999 lehnte die Beklagte eine Änderung ab. Gemäß § 259 a SGB VI würden für Versicherte wie die Klägerin, die vor dem 01.01.1937 geboren seien und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehabt hätten, für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.05.1990 anstelle der nach §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Den Widerspruch wies die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.1999 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin wiederum Klage zum SG erhoben und einen Verstoß von § 259a SGB VI gegen den Einigungsvertrag und die Verfassung behauptet. Durch Urteil vom 18.09.2001 hat das SG die Klage vor allem unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 29.07.1997 (Az.: 4 RA 56/95) abgewiesen. Die Beklagte habe die Entgeltpunkte für im Beitrittsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten zu Recht gemäß § 259 a SGB VI auf der Grundlage der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Die Einstufung in Leistungsgruppen nach dem FRG sei durch die Neuregelungen des Rentenüberleitungsgesetzes gemäß § 256 a SGB VI zwar grundsätzlich entfallen. Für vor dem 01.01. 1937 geborene Versicherte, die - wie die Klägerin - am 18.05. 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, seien aber anstatt nach §§ 256 a bis 256 c Entgeltpunkte nach den Anlagen 1 bis 16 zum FRG zu ermitteln. Die Klägerin gehöre zu dem Personenkreis der Rentenberechtigten, der vom Überführungsprogramm des Einigungsvertrags gerade nicht erfasst sei. Dies habe zur Folge, dass "DDR-Recht" auch nicht als sekundäres Bundesrecht übergangsrechtlich auf sie und auf ihre in der ehemaligen DDR erworbenen Rechte Anwendung gefunden habe. Ihr Rentenanspruch richte sich, ohne dass in irgendeiner Weise "DDR-Verhältnisse" bei der Rentenberechnung von Bedeutung gewesen seien, ausschließlich nach dem bis zum 18.05.1990 geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland, das in seiner Grundstruktur für die Zeit ab 01.01.1992 im SGB VI weitergeführt werde. § 259 a SGB VI entspreche der Verfassung. Der Stichtag 18.05.1990 bilde rentenrechtlich eine Zäsur, wie bereits Art. 20 Abs. 7 des St...