rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Kausalität. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Sachleistungsprinzip
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung nach § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG kommt nur in Betracht, wenn der Versorgungsberechtigte die Versicherung erst nach Wegfall eines vorherigen Versorgungsanspruchs abgeschlossen hat; ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht durch Rückgriff auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Normenkette
BVG § 10 Abs. 2, 7, § 18 Abs. 4 S. 3; SGB I § 45; SGB X § 44; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 12
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 22.02.2001; Aktenzeichen S 9 V 7/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.02.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu erstatten sind.
Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger seines am 22.05.1995 verstorbenen Vaters, des Versorgungsberechtigten (VB) W. F., die Erstattung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung. Der VB bezog seit 1954 eine Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 90 vH. Als Schädigungsfolgen waren mit Bescheid vom 06.05.1997 anerkannt: 1. Teilverlust des linken Oberschenkels (Einzel-MdE 70 vH) 2. Reizlose Narbe nach operativer Behandlung einer tuberkulösen Erkrankung des 9. Brustwirbels bis 1. Lendenwirbels, Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule (Einzel-MdE 30 vH).
Der VB beantragte mit Schreiben vom 18.10.1993 die Übernahme der Kosten seiner privaten Krankenversicherung gem § 27 Buchst a BVG iVm dem Bundessozialhilfegesetz (durch die Kriegsopferfürsorge), da er seinen Lebensunterhalt nicht aus einer Schwerkriegsbeschädigtenrente und weiterem Einkommen und Vermögen bestreiten könne. Er legte einen Versicherungsschein der Vereinten Krankenversicherung vom 15.08.1993 vor, wonach der Krankenversicherungsbeitrag (für ihn allein) monatlich 1.088,08 DM betrug.
Der Beklagte leitete diese Schreiben nicht der für die Anwendung des § 27 Buchst a zuständigen Kriegsopferfürsorge zu, sondern teilte dem Kläger mit Schreiben vom 08.11.1993 mit, dass ein Anspruch auf Heilbehandlung nach dem BVG wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) abgelehnt werden müsste. Die Höhe der zu berücksichtigenden Einkünfte habe bereits im Bescheid vom 27.06.1990 die Zahlung einer Ausgleichsrente ab Juli 1987 ausgeschlossen.
Der Beklagte lehnte einen am 19.11.1992 gestellten Antrag des Klägers auf erneute Bewilligung von Ausgleichsrente mit Bescheid vom 17.11.1994 mit der Begründung ab, er habe ohne verständigen Grund auf Einkünfte aus Hausvermögen verzichtet. In diesem Bescheid teilte er dem Kläger zugleich mit, die Einkommensüberprüfung habe ergeben, dass sein Einkommen die JAE der gesetzlichen Krankenversicherung voraussichtlich nicht übersteigen werde. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt seien, wären somit erfüllt (§ 10 Abs 2 iVm Abs 7 a BVG). Der Beklagte empfahl dem Kläger des Weiteren die Übernahme der privaten Versicherungskosten gem § 10 Abs 2 BVG im Rahmen der Heilbehandlung zu beantragen. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.11.1994 war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.11.1996). Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen (S 9 V 77/96). Im anschließenden Berufungsverfahren L 18 V 44/98 erklärte sich der Beklagte im Wege eines Anerkenntnisses am 03.03.1999 vor dem Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) bereit, Ausgleichsrente ohne Berücksichtigung von (fiktiven) Einkünften aus einem bestimmten Hausanwesen ab 01.11.1992 neu zu berechnen. Mit Ausführungsbescheid vom 19.03.1999 gewährte der Beklagte ab 01.11.1992 wieder Ausgleichsrente.
Mit Schreiben vom 23.01.1995 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er voraussichtlich Anspruch auf Heilbehandlung gem § 10 Abs 2 BVG habe, wenn die JAE für 1995 unterschritten werde. Die Kosten der privaten Krankenversicherung könnten jedoch nicht, wie im Bescheid (vom 17.11.1994) angegeben, übernommen werden. Eine Begründung hierfür gab der Beklagte nicht an.
Der Beklagte holte am 01.04.1999 von der privaten Krankenversicherung des VB eine Auskunft ein, wonach der VB vom 01.05.1988 bis 01.06.1995 voll gegen Krankheitskosten versichert gewesen ist. Die Erstattung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12.04.1999 mit der Begründung ab, das Versicherungsverhältnis sei nicht im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Verwaltungsentscheidung (Nichtgewährung der Ausgleichsrente) zu sehen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2000 zurück. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der VB habe für die Behandlung der anerkannten Schädigungsfolgen von...