Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 7. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen der Pflegestufe II für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 30. November 2001.

Der 1992 geborene Kläger leidet an einem angeborenen Herzfehler, der mehrmals operiert wurde, und an einem allgemeinen Entwicklungsrückstand mit geistiger Behinderung. Am 30. Mai 2000 beantragte die gesetzliche Vertreterin, seine Mutter, die Gewährung von Pflegegeld. Im Gutachten vom 22. Januar 2001 (Untersuchung am 8. Januar 2001) führte der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) aus, es bestehe eine erhebliche psychomotorische Entwicklungsverzögerung. Im Bereich der Körperpflege sei ein Zeitbedarf von 42 Minuten pro Tag gegeben und im Bereich der Mobilität von 21 Minuten pro Tag. Bei Abzug des Pflegebedarfs eines gesunden Kindes dieses Alters, 40 Minuten, ergebe sich ein pflegerischer Mehrbedarf von 23 Minuten täglich, bei Berücksichtigung einer verordneten Ergotherapie weitere 17 Minuten täglich. Mit Bescheid vom 5. Februar 2001 erklärte die Beklagte, die Mindestdauer von mehr als 45 Minuten für die Pflegestufe I werde nicht erreicht.

Auf den Widerspruch des Klägers vom 9. März 2001, mit dem er geltend machte, sowohl bei der Körperpflege als auch bei der Mobilität sei erhebliche Unterstützung nötig, außerdem müsse er ständig beaufsichtigt und angeleitet werden, holte die Beklagte ein Gutachten vom 7. August 2001 (Untersuchung 31. Juli 2001) ein, in dem festgestellt wurde, der Kläger leide an erheblichen psychomotorischen Defiziten, geistiger Retardierung und Retardierung des Sprechvermögens, außerdem bestünden schwere Störungen des Sozialverhaltens. Es ergebe sich ein höherer Hilfebedarf im Bereich der Sauberkeitserziehung und der Essensaufnahme. Der Zeitbedarf im Bereich der Körperpflege betrage 66 Minuten, im Bereich der Ernährung 4 Minuten und im Bereich der Mobilität 22 Minuten. Bei einem Gesamtpflegebedarf von 142 Minuten - 60 Minuten Zeitbedarf für Hauswirtschaft - werde nach Abzug des Pflegebedarfs eines gesunden Kindes von 40 Minuten ein pflegerischer Mehrbedarf von 112 Minuten erreicht, davon 52 Minuten in der Grundpflege. Die ständige allgemeine Beaufsichtigung könne dagegen nicht berücksichtigt werden. Bei entsprechender Förderung könne sich der Pflegebedarf allerdings reduzieren.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 13. August 2001 Pflegegeld der Pflegestufe I ab 1. Juni 2000.

Am 10. Dezember 2001 beantragte der Kläger Pflegegeld nach Stufe II. Der Pflegeaufwand habe sich deutlich erhöht. Aus familiären Gründen stimmten die Betreuer des Klägers erst am 10. Juni 2002 einer erneuten Begutachtung zu. Im Gutachten vom 21. August 2002 (Untersuchung 1. August 2002) führte der MDK aus, es bestehe Pflegebedarf bei Verdacht auf Intelligenzminderung leichter bis mittelgradiger Ausprägung und Hyperaktivität sowie Verhaltensauffälligkeiten mit Einnässen/Einkoten. Der Zeitbedarf im Bereich der Körperpflege betrage 68 Minuten, im Bereich der Ernährung 15 Minuten und im Bereich der Mobilität 47 Minuten. Es ergebe sich ein pflegerischer Mehrbedarf von 130 Minuten täglich.

Mit Bescheid vom 29. August 2002 bewilligte die Beklagte ab 1. Juni 2002 Pflegegeld der Stufe II.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 beantragte die Mutter des Klägers, rückwirkend Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, da bereits ab 1. Juni 2000 die regelmäßige Pflege mindestens 14 Stunden pro Woche erfordert habe. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6. November 2002 eine Beitragszahlung ab, da der ausgeübte Umfang der Pflegetätigkeit für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 31. Mai 2002 unter 14 Stunden in der Woche liege.

Ab 01.11.2002 ist der Kläger wegen Wechsel des Arbeitgebers des Vaters bei der AOK Bayern familienversichert.

Mit Antrag vom 15. April 2004 begehrte der Kläger Pflegegeld der Stufe II ab 1. Juni 2000. Der Verwaltungsakt vom 13. August 2001 sei gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, da er unrichtig gewesen sei. Eine Änderung im Gesundheitszustand sei nicht eingetreten; die regelmäßige Pflege habe schon ab 1. Juni 2000 mehr als 14 Stunden pro Woche in der Grundpflege betragen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. April 2004 den Antrag ab. Die Pflegestufe II habe ab 1. Juni 2002 aufgrund der Änderung der Situation, nämlich des höheren Lebensalters von knapp 10 Jahren, anerkannt werden können. Denn aufgrund des Alters habe sich kein Abzug mehr im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind ergeben.

Auf den Widerspruch des Klägers machte die Beklagte am 1. Juli 2004 telefonisch ein Vergleichsangebot, in dem sie die Bereitschaft erklärte, Pflegestufe II ab Höherstufungsantrag (10. Dezember 2001) zu bewilligen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2004 erklärte der Bevollmächtigte, die Mutter...

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