Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.06.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach Pflegestufe I.

Die gesetzlichen Vertreter der 1996 geborenen Klägerin beantragten am 28. Juni 2001 die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung. Im Gutachten vom 26. September 2001 führte die Pflegefachkraft R. aus, die Klägerin leide an einer Armplexusparese rechts, die zu einer Bewegungseinschränkung der Schulter und des Ellenbogengelenks führe. Der Zeitbedarf im Bereich der Körperpflege betrage 45 Minuten, im Bereich der Ernährung 33 Minuten und im Bereich der Mobilität 44 Minuten; insgesamt ergebe sich also ein Zeitbedarf für die Grundpflege von 122 Minuten pro Tag. Nach Abzug der Zeiten, die für die Versorgung eines gesunden Kindes erforderlich seien, bleibe aber lediglich ein Hilfebedarf von ca. 4 Minuten im Bereich der Mobilität durch vermehrte Fahrten zur Krankengymnastik und Ergotherapie. Damit liege ein Hilfebedarf, der Leistungen einer Pflegestufe begründen könnte, nicht vor. Mit Bescheid vom 28.09.2001 lehnte die Beklagte Leistungen der Pflegeversicherung ab.

Auf den Widerspruch der Klägerin holte die Beklagte eine ergänzende Stellungnahme vom 25. Januar 2002 ein. Darin wurde ausgeführt, nach Abzug der Versorgungszeiten für ein normal entwickeltes fünfjähriges Kind verbleibe ein Hilfebedarf im Bereich der Mobilität von 4 Minuten, bezüglich eines sechsjährigen Kindes von 17 Minuten, der ebenfalls nicht zur Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung führe. Im Gutachten vom 27. Januar 2003 erklärte die Pflegefachkraft P., die Klägerin fahre einmal wöchentlich zur Krankengymnastik und zur Ergotherapie. Der Hilfebedarf im Bereich der Körperpflege betrage 63 Minuten, im Bereich der Ernährung 25 Minuten und im Bereich der Mobilität 26 Minuten, also insgesamt 114 Minuten täglich. Hiervon sei der Zeitbedarf, der für ein gesundes gleichaltriges Kind erforderlich sei, abzuziehen. Somit verbleibe ein Mehraufwand von 9 Minuten täglich, der einer Pflegestufe nicht zuzuordnen sei.

Der Bevollmächtigte der Klägerin wandte gegen diese Berechnung ein, die Klägerin werde im März 2003 sieben Jahre alt. Daher komme ein Abzug von 50 Minuten in Betracht, und die Voraussetzungen für die Einstufung in die Pflegestufe I lägen vor. Der Besuch der Krankengymnastik und der Ergotherapie müsse berücksichtigt werden.

Im Gutachten vom 5. März 2003 führte die Pflegefachkraft R. aus, im Grundpflegebereich sei ein Pflegebedarf von 114 Minuten ermittelt worden. 105 Minuten, der Zeitbedarf für die Versorgung eines sechsjährigen gesunden Kindes, seien abgezogen worden. Bei einem siebenjährigen Kind sei ein Abzug von 90 Minuten vorzunehmen; dies würde bedeuten, dass man bei der Klägerin mit sechs Jahren und 9 1/2 Monaten etwa 91 Minuten abziehen müsste. Somit verbleibe ein vermehrter Pflegebedarf von 21 Minuten. Ergotherapie und Krankengymnastik könnten nicht berücksichtigt werden, da sie als rehabilitative Maßnahmen, nämlich zur Verbesserung des Gesundheitszustandes und nicht zur Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause, zu sehen seien.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2003 zurück.

Das Sozialgericht Bayreuth zog Berichte der behandelnden Ärzte bei. Die Ärztin für physikalische und rehabilitative Medizin Dr. H. führte aus, verordnet habe sie regelmäßige Krankengymnastik, Ergotherapie, manuelle Therapie, Bewegungsbäder und Übungsbehandlung im Wasser mit Begleitperson. Die Therapien seien regelmäßig wahrgenommen worden. Trotz intensiver Krankengymnastik und der anderen Therapieformen hätten sich der muskuläre Zustand sowie die Beweglichkeit deutlich verschlechtert. Hinzu kämen jetzt Schmerzangaben bei alltäglichen Verrichtungen und die immer stärker werdende Wachstumshemmung im Bereich des Armes. Die Physiotherapeutin K. bestätigte, die Klägerin sei seit März 2003 zweimal in der Woche in physiotherapeutischer Behandlung. Der Schülerbogen der Volksschule zeigte für das Schuljahr 2002/2003 keine Schulversäumnisse.

Im Gutachten vom 8. März 2004 führte der Internist Dr. G. aus, der Klägerin seien zweimal pro Woche Wassergymnastik und zweimal pro Woche heilpädagogisches Reiten verordnet. Der Zeitbedarf im Bereich der Körperpflege betrage 40 Minuten, im Bereich der Ernährung 4 Minuten, im Bereich der Mobilität 17 Minuten. Nach Abzug des Zeitbedarfs für ein gesundes Kind ergebe sich im Bereich der Körperpflege ein Mehrbedarf von 10 Minuten, im Bereich der Ernährung von 4 Minuten und im Bereich der Mobilität von 2 Minuten, insgesamt also 16 Minuten Zeitbedarf im Bereich der Grundpflege. Der Hilfebedarf habe gegenüber den Vorbegutachtungen deutlich abgenommen. Dies entspreche der normalen Entwicklung eines Kindes. Nach dem Gesamteindruck könne nicht angenommen werden, dass bei der Klägeri...

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