nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 12.03.2002; Aktenzeichen S 12 RJ 809/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. März 2002 abgeändert und die Klägerin verurteilt, der Beklagten auf deren Widerklage 755,69 Euro zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu einem Drittel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist ein Erstattungsanspruch gemäß § 118 Abs.4 SGB VI in Höhe von 1.841,57 DM.
Mit Bescheid vom 01.02.1995 gewährte die Beklagte ihrem Versicherten E. K. ab 01.11.1994 Altersrente mit laufender Zahlung in Höhe von 1.459,34 DM ab 01.03.1995 auf ein Konto bei der Stadtsparkasse D ... Mit Bescheid vom 27.04.1995 stellte sie eine Nachzahlung betreffend den Zeitraum bis 28.02. 1995 abzüglich von Erstattungsansprüchen des Arbeitsamts auf 1.827,58 DM fest. Dieser Betrag wurde am 10.05. 1995 dem Konto gutgeschrieben.
Am 06.06.1995 nahm die Beklagte vom Tod des Versicherten am 20.03.1995 Kenntnis und stellte die Rentenzahlung mit Ende Juni 1995 ein. Das Rückforderungsersuchen durch den Rentenservice der Deutschen Post führte zunächst zur Rücküberweisung des Saldos in Höhe von 2.266,42 DM durch die Stadtsparkasse D. am 12.06.1995. Auf das Rückforderungsersuchen der Beklagten vom 18.07.1995 gegenüber der Stadtsparkasse D. in Höhe von 4.337,84 DM abzüglich bereits erstatteter 2.266,42 DM anwortete die Stadtsparkasse am 31.07.1995, auf dem Konto hätten keine weiteren Beträge zur Verfügung gestanden. Die Beträge seien für Pfändungen zu Gunsten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 11.01.1983 verwendet worden. Während die Überzahlungen am 31.03.1995, 28.04.1995 und 01.06.1995 gutgeschrieben worden seien, seien folgende Überweisungen erfolgt: 10.04.1995 1.732,98 DM 12.05.1995 1.718,34 DM 19.05.1995 1.689,83 DM.
Auf die am 02.04.1996 wiederholte Rückforderung über 2.071,42 DM erfolgte durch die Stadtsparkasse D. am 29.04.1996 eine Rücküberweisung des Saldos in Höhe von 229,85 DM.
Mit Bescheid vom 13.12.1996 forderte die Beklagte von der Klägerin den überzahlten Versichertenrentenbetrag in Höhe von 1.841,57 DM zurück. Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der T.bank S. sowohl Gläubigerin des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 11.01.1983 als auch Empfängerin der Zahlungen vom 10.04., 12.05. und 19.05.1995.
Diese widersprach der Rückforderung mit der Begründung, eine Kontopfändung stelle keine Verfügung im Sinne des § 118 Abs.4 SGB VI dar. Zudem werde bestritten, dass die Guthabensbeträge sich durch Rentenzahlungen gebildet hätten. Aus der Umsatzaufstellung der Stadtsparkasse von März 1995 bis Juni 1996 gehe unter anderem hervor, dass dem Konto am 30.03., 30.04. und 30.05. Versorgungsrente in Höhe von 211,00 DM gutgeschrieben worden sei. Die Stadtverwaltung in D. habe zwischen dem 29.03.1995 und 30.12.1995 insgesamt neunmal 88,00 DM überwiesen. Die Beklagte wandte ein, die Überweisungen vom 10.04.1995 und 12.05.1995 beruhten eindeutig auf den zu Unrecht überwiesenen Renten von April und Mai 1995. Mit Bescheid vom 27.05.1999 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Mit der am 30.06.1999 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, nach Eingang der letzten Überweisung sei ein Kontoguthaben in Höhe von 390,33 DM an die Stadtsparkasse rückvergütet worden. Die Beklagte habe keine Nachweise geführt, dass die unstrittigen Überweisungen aus den Rentenzahlungen resultierten. Der Versicherte müsse andere Bezüge gehabt haben, weil die monatlichen Pfändungsbeträge den Rentenbetrag überstiegen hätten.
Dagegen hat die Beklagte eingewandt, der Rückforderungsbetrag liege unterhalb der Summe der Überzahlungen. Am 09.11.1999 kündigte sie an, angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Leistungsklage erheben zu wollen. Am 29.12. 1999 ging beim Sozialgericht die Widerklage auf Erstattung des überzahlten Betrags in Höhe von 1.841,57 DM ein, die der Klägerbevollmächtigten von Seiten des Gerichts erst am 06.09.2001 übersandt worden ist. Dagegen hat die Klägerbevollmächtigte die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen seien nicht die Rentenzahlbeträge gepfändet gewesen, sondern das Girokonto. Das Kontoguthaben habe auf diversen anderen Vergütungen basiert und sei unter anderem auch durch Zinsen und Gebühren der Stadtsparkasse gemindert worden (Zinsen und Gebühren zwischen dem 31.03. und 30.06.1995 in Höhe von 88,48 DM).
Mit Urteil vom 12.03.2002 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 13.12.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1999 aufgehoben und die Widerklage abgewiesen. Es könne nicht ohne Weiteres von der Identität des Girokontoguthabens mit den geleisteten Rentenzahlungen ausgegangen werden.
Gegen das am 13.08.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.08.2002 Berufung eingelegt. Die Stadtsparkasse habe die vollständige Überzahlung nicht erstatten können, weil über die Renten be...