nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.12.2002; Aktenzeichen S 9 RJ 200/00)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 13 RJ 209/03 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der beklagten Wohnungsgesellschaft die Rückzahlung von 491,56 Euro (961,40 DM).

Der Versicherte P. S. bezog von der Klägerin bis zu seinem Tod am 20.01.2000 eine Altersrente von zuletzt monatlich 2430,81 DM. Die Rente für Februar 2000 wurde noch auf das Konto des Versicherten bei der Stadtsparkasse D. überwiesen.

Mit Schreiben vom 13. März 2000 wandte sich die Klägerin an die Stadtsparkasse und gab an, bei einer Rentenzahlung für den Zeitraum vom 01.02.2000 bis 29.02.2000 in Höhe von 2430,81 DM abzüglich des bereits erstatteten Betrages von 1001,98 DM und des Eigenanteiles zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner ergebe sich eine verbleibende Überzahlung von 1259,40 DM. Da dieser Betrag nicht zurücküberwiesen worden sei, werde um Darlegung zum Verbleib des Geldes gebeten.

Das Geldinstitut erwiderte, das Konto des Versicherten habe sich im Zeitpunkt der Gutschrift der Rente am 28.01.2000 mit 5.108,89 DM, bei Eingang der Rückforderung am 04.02.2000 mit 3.937,48 DM im Soll befunden. Dazwischen sei eine Lastschrift von 961,40 DM am 01.02.2000 zu Gunsten der Beklagten und am 02.02.2000 in Höhe von 298,- DM zu Gunsten der C ...bank ausgeführt worden.

Mit Schreiben vom 05.05.2000 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und legte dieser u.a. dar, durch die Zahlung der Rente bis zum 29.02.2000 über den Todesmonat Januar hinaus sei eine Überzahlung in Höhe von 2361,38 DM entstanden. Laut Auskunft des kontoführenden Geldinstitutes sei am 01.02.2000 an die Beklagte eine Lastschrift in Höhe von 961,40 DM erfolgt. Um Rückzahlung dieses Betrages werde gebeten.

Die Beklagte verweigert die Zahlung: Mit dem Tod des Versicherten sei dessen Mietverhältnis nicht erloschen, sie habe die Miete für Februar 2000 zu Recht erhalten.

Mit der am 31.10.2000 erhobenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten 961,40 DM auf der Grundlage eines Erstattungsanspruches aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI verlangt.

Die Beklagte hat angenommen, ihr Mietzinsanspruch sei vorrangig und sie habe auch nicht über die Rente verfügt, indem sie von der noch vom Versicherten unterschriebenen Lastschriftermächtigung Gebrauch gemacht habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen: Das Rechtsschutzbedürfnis für das anhängige Verfahren sei entfallen. Die Klage sei unzulässig geworden, weil die Klägerin nunmehr nicht mehr durch Leistungsklage gegen die Beklagte vorgehen müsse, sondern nach der ab dem 29.06.2002 bestehenden Rechtslage ihre Forderung durch Verwaltungsakt geltend machen könne. Die Verfahrenskosten habe die Klägerin zu tragen, da die Klage zum Einen im Ergebnis keinen Erfolg gehabt habe und zum Anderen die Klägerin selbst mittlerweile einräume, nicht mehr die Beklagte als Anspruchsgegnerin anzusehen, sondern offenbar das kontoführende Geldinstitut.

Gegen den ihr am 09.12.2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20.12.2002 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie ist der Meinung, durch die Einführung einer Ermächtigung zum Erlass zielgleicher Verwaltungsakte sei die Klage nicht rückwirkend unzulässig geworden. Dies widerspreche verfahrensrechtlichen Rechtsgrundsätzen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr 961,40 DM (491,56 Euro) zurückzuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt mit dem Sozialgericht an, die Klage sei durch die Rechtsänderung unzulässig geworden. Die Klägerin habe zudem nicht dargelegt, warum das vorrangig erstattungspflichtige Geldinstitut nicht in Anspruch genommen werden könne.

Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Versicherten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die kraft Zulassung zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

I. Die vom Sozialgericht als anfänglich zulässig angesehene Klage ist allerdings nicht wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden, weil sich die Klägerin infolge einer im Verfahrensverlauf eingetretenen Änderung der Rechtslage durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes auf einfacherem Weg als durch Erhebung der anhängigen Leistungsklage selbst einen vollstreckbaren Zahlungstitel hätte verschaffen müssen. Denn Rechtsgrundlage für den besonderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Klägerin ist noch § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der bis zum 28. Juni 2002 geltenden Fassu...

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