nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 11.03.2003; Aktenzeichen S 3 RJ 88/02) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.03.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung einer für einen Zeitraum nach dem Tod des Versicherten (E ... O ...) erbrachten Rentenleistung.
Der am 14.07.2001 verstorbene Versicherte bezog von der Klägerin seit 1992 Rente, die vom Postrentendienst monatlich auf sein Girokonto bei der Beklagten überwiesen wurde.
Nach dem Tode des Versicherten erteilte der durch Erbschein legitimierte Alleinerbe in notarieller Urkunde vom 20.07.2001 einem Verwandten ("Bevollmächtigter") Vollmacht, die Erbschaft abzuwickeln und dabei auch über Konten des Versicherten zu verfügen.
Die für August 2001 auf das Konto des Versicherten überwiesene Rente von 1889,58 DM wurde am 30.07.2001 seinem Konto bei der Beklagten gutgeschrieben. Hierdurch verringerte sich der vormalige Sollsaldo des Kontos von 2864,72 DM auf 975,14 DM.
Am 31.07.2001 wurden zu Lasten des Girokontos ein Zahlungsauftrag über 1243,23 DM zu Gunsten eines Autohauses sowie eine Lastschrift über 424,96 DM zu Gunsten der D ...AG vorgenommen und die jeweiligen Beträge vom Konto abgebucht. Am 01.08.2001 fand zudem eine Barauszahlung von 1000,- DM an den Bevollmächtigten statt.
Bei Eingang des Rentenrückrufs bei der Beklagten am 10.08.2002 betrug der Sollsaldo des Kontos 3481,20 DM.
Die Beklagte begegnete der Rentenrückforderung zunächst mit der Behauptung, ihr nicht nachkommen zu können und sodann nach Hinweis auf ihre Auskunftspflicht mit der Mitteilung, über den zurückgeforderten Betrag von 1801,92 DM (921,31 Euro) sei in der zuvor beschriebenen Weise verfügt worden. Die Beklagte versicherte zudem, mit keiner eigenen Forderung aufgerechnet zu haben.
Mit Schreiben vom 18.06.2002 forderte die Klägerin die Beklagte auf, 1801,92 DM (921,31 Euro) zu erstatten bzw. weitere Auskünfte zu erteilen. Die Beklagte verwies auf die bereits erteilte Auskunft.
Mit der Klage zum Sozialgericht hat die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe des rechtsgrundlos erhaltenen Betrages von 1801,92 DM (921,31 Euro), hilfsweise die Erteilung weiterer Auskünfte begehrt und dies damit begründet, die Fragen zur schlüssigen Darlegung ihrer Entreicherung habe die Beklagte nicht beantwortet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte durch den Ausgleich eines Sollstandes des Kontos mit Eigenforderungen aufgerechnet habe. Von der Augustrente des Versicherten von 1.889,58 DM sei nach Abzug des Eigenanteiles des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 15.07. bis 31.07.2001 ein Betrag von 1801,92 DM zu Unrecht gezahlt worden und von der Beklagten nach § 118 Abs. 3 SGB VI zu erstatten. Nach den mittlerweile von der Beklagten vorgelegten Buchungsbelegen habe das Girokonto des Versicherten zum Zeitpunkt der Gutschrift der Augustrente im Soll gestanden. Dieser Sollstand sei durch die Gutschrift der Rente vermindert worden. Die Beklagte habe die Rentenzahlung benutzt, um mit eigenen Forderungen gegen den Kontoinhaber aufzurechnen. Eine Berechtigung hierzu habe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R -, SozR 2600 § 118 Nr. 9) nicht bestanden. Danach sowie im Urteil vom 04.01.1998 (- B 4 RA 72/97 R -) habe das Bundessozialgericht den Entreicherungseinwand der Geldinstitute auch in solchen Fällen ausgeschlossen, in denen die Gutschrift der Rente das Vermögen des Kontoinhabers nur derart vermehrt hat, dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut verringert wurden. Soweit eine Gutschrift auf ein im Soll stehendes Konto erfolge, berühre sie den Bestand der Erstattungspflicht des Geldinstitutes nicht. Auf die Verfügungen Dritter komme es dann nicht mehr an.
Die Beklagte hat sich auf ein Urteil des BSG vom 09.12.1998 (- B 9 V 48/97 R -, SozR 3 2600 § 118 Nr. 4 = BSGE 82, 176) gestützt, wonach eine zu Unrecht überwiesene Geldleistung auch dann nicht vom Geldinstitut zurückgefordert werden könne, wenn sie einem durchgehend im Soll befindlichen Girokonto gutgeschrieben und über das Konto später bis zur Rückforderung durch einen anderen Berechtigten als die Bank in Höhe des entsprechenden Betrages verfügt worden sei. Die von ihr dargelegten Verfügungen vor Eingang des Rentenrückrufs überstiegen die Klageforderung bzw. den Wert der überzahlten Monatsrente. Vor diesem Hintergrund sei ihr Entreicherungseinwand nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berechtigt.
Mit Urteil vom 11.03.2003 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung von 921,31 Euro (1801,92 DM) verurteilt. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten beruhe auf § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Auf den Entreicherungseinwand aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie durch die Buchung des Rentenbetrages ...