rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 23.02.1999; Aktenzeichen S 3 U 372/97)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23.02.1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Feststellung der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit.

Der 1941 geborene Kläger war in seinem Berufsleben überwiegend als Maurer tätig. Er beantragte am 01.09.1993, seine Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule und den Gelenken als Berufskrankheit anzuerkennen. Nach Erhebung der Arbeitsanamnese hielt der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten die körperlichen Belastungen des Klägers im Arbeitsleben für geeignet, eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule zu verursachen, nicht jedoch eine solche der Halswirbelsäule. Der von der Beklagten als Sachverständiger gehörte Chirurg Prof. Dr.B. , Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik M. , kam in seinem Gutachten vom 19.06.1996 zu dem Ergebnis, eine Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage zur BKVO könne nicht angenommen werden. Der Kläger leide an einer Spondylose der gesamten Wirbelsäule, die allerdings im Halswirbelsäulenbereich und vor allem im Lendenwirbelsäulenbereich besonders ausgeprägt sei. Es liege ein Flachrücken der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule vor. Kernspintomographisch und auf den Übersichtsaufnahmen ergäben sich Hinweise für einen lumbalen Morbus Scheuermann, der auch bereits zu keilförmigen Deformierungen der oberen Lendenwirbelkörper geführt habe. Es liege eine leichte Skoliose der BWS-LWS vor, die wegen mangelnder Aufnahmen aus früherer Zeit nicht sicher als erworben angesehen werden könne. Schon seit dem 18. Lebensjahr leide der Kläger an rezidivierenden Rückenschmerzen, die sich laut Leistungsregister der Krankenkasse auch auf die Brustwirbelsäule ausgedehnt hätten. Degenerative Bandscheibenveränderungen lägen auch im Bereich der Halswirbelsäule vor, die nicht beruflich in entsprechendem Maße belastet worden sei, wie dies zur Anerkennung einer Berufskrankheit erforderlich sei. Der Kläger leide auch an rezidivierenden Beschwerden vor allem der Kniegelenke, die eine Fehlbelastung der Wirbelsäule verursachen könnten, des Weiteren habe er auch anamnestisch eine Sprunggelenkverletzung links erlitten. Durch seine Adipositas permagna sei die Wirbelsäule, insbesondere die Lendenwirbelsäule einer überdurchschnittlich stärkeren Belastung ausgesetzt gewesen. Die berufliche Einwirkung habe sicher auch einen Teil zu den Bandscheibenvorfällen im LWS-Bereich beigetragen, jedoch müssten die genannten berufskrankheitsunabhängigen Vorerkrankungen als wesentliche Ursache angesehen werden, die berufliche Einwirkung sei nicht die rechtlich wesentliche Teilursache.

Mit Bescheid vom 06.08.1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Zwischen den beruflichen Einwirkungen und der Erkrankung der Lendenwirbelsäule bestehe kein wesentlich ursächlicher Zusammenhang. Bei der Erkrankung der Halswirbelsäule fehle es an den notwendigen beruflichen Belastungen.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und einen Befundbericht des Orthopäden Dr.S. vom 19.11.1996 vor, wonach sich bei ihm ungewöhnlich schwere degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule fänden. Diese seien nicht alleine durch die Aufbaustörung der Lendenwirbelsäule im Rahmen der Assimilationsstörung L 5/S 1 zu erklären, insbesondere seien alle drei Abschnitte der Wirbelsäule ergriffen, vor allen Dingen auch die mittlere und untere Brustwirbelsäule. In Anbetracht des klinischen und röntgenologischen Befundes und der Vorgeschichte liege eine Berufskrankheit vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Das Sozialgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.02.1999 als unbegründet abgewiesen. Berufskrankheiten nach Nrn.2108 und 2109 der Anlage zur BKVO lägen nicht vor. Insoweit hat sich das Gericht den Ausführungen der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen angeschlossen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, den Gerichtsbescheid vom 23.02.1999 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheids vom 06.08.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.1997 zu verurteilen, die bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat zunächst Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Chirurgen Dr.N. vom 11.06.2000. Der Sachverständige wendet sich gegen die Einschätzungen des Sachverständigen Prof.Dr.B ... Es lägen degenerative Veränderungen im gesamten Wirbelsäulenbereich vor, jedoch eine deutlich stärkere Ausprägung im Lendenwirbelsäulenbereich, im Bereich des thorakolumbalen Überganges und im Bereich der unteren Hal...

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