nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 19.11.2002; Aktenzeichen S 9 U 239/00) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 2 U 197/04 B) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19.11.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit Antrag vom 08.04.1993 begehrte der Kläger die Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lenden- und Halswirbelsäule als Berufskrankheit.
Der Arbeitgeber, die Baustoff-Großhandlung O. & Co. KG, erklärte, der Kläger sei seit 1974 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt gewesen. Nach seinen Angaben seien erstmals 1975 Rückenbeschwerden als Folge des Hebens in gebückter Haltung beim Be- und Entladen und des langjährigen Autofahrens eingetreten. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr.F. bestätigte in der ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit ein chronisches Lumbalsyndrom, Cervikalsyndrom und Bandscheibenschaden, Bandscheibenvorfall L 5/S 1, Wirbelsäulenschäden.
Der Kläger gab an, er habe von 1951 bis 1952 als Auszubildender im Büro gearbeitet, von 1952 bis 1955 in Büro und Fabrikation, zuletzt im Außendienst, von 1955 bis 1958 im Außendienst; von 1958 bis 1973 sei er selbständiger Handelsvertreter gewesen. Seit 1974 sei er bei der Firma O. im Außendienst beschäftigt. Er verkaufe Fliesen, Kacheln, Baustoffe und Öfen. Er habe schon von 1951 bis 1974 häufig schwer heben und tragen müssen. Auf die Tätigkeit, die er seit 1974 ausübe, führe er die seit etwa 1975/1980 beginnenden Beschwerden zurück. Er habe täglich 10 bis 12-mal Mustertafeln, -kästen und -mappen im Gewicht bis 40 kg heben müssen. Der Transport habe etwa 20 % der Arbeitszeit ausgemacht, etwa zwei Stunden täglich. Er habe die Lasten vor dem Körper und seitwärts vom Körper getragen. Er habe sie häufig anheben müssen, dreißig bis vierzigmal am Tag. Etwa 30 % der Arbeitszeit habe er in extremer Beuge- und Verdrehungshaltung des Rumpfes gearbeitet. Außerdem habe er jährlich ca. 35.000 km zu fahren gehabt, zum Teil auf sehr schlechten Straßen. Die Erkrankung habe sich erstmals 1974 als Cervikalsyndrom bemerkbar gemacht, dann sei es immer häufiger zum Hexenschuss gekommen.
Der Kläger übersandte ein Gutachten der Chirurgen und Orthopäden Prof.Dr.M. und Dr.E. vom 04.06.1986 für das Landgericht M ... Darin wurde ausgeführt, es bestünden mäßige degenerative Veränderungen an der unteren Halswirbelsäule, der mittleren Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule. Die Beschwerden seien glaubhaft. Hinweise auf schwerwiegende Bandscheibenschädigungen seien nicht gefunden worden. Neurologische Ausfallerscheinungen seien nicht objektiviert.
Medizinaldirektor Dr.K. bestätigte am 14.03.1985 für die Lebensversicherungsanstalt eine alimentäre Fettsucht von Krankheitswert, knöcherne Gefügestörung der Wirbelsäule mit Beschwerden, Bluthochdruck mit Herz-Kreislaufschaden, vorzeitigen cerebralen Abbau, Zustand nach Bruch eines Großzehengliedes.
Nach stationärer Behandlung vom 15.06. bis 16.07.1984 wurden im Krankenhaus für Sportverletzte H. die Diagnosen gestellt: Rechtsseitige Ischialgie bei computertomografisch nachgewiesener Protrusion L 5/S 1, nachweisbare Wurzelschädigung L 4 rechts. Die Ärzte des Allgemeinen Krankenhauses für die Stadt H. stellten nach stationärer Behandlung vom 14.03. bis 31.03.1989 die Diagnose: chronische lumboischialgieforme Beschwerden bei nachgewiesenem Bandscheibenvorfall L 5/S 1. Im Kurbericht vom 08.04.1986 lauten die Diagnosen: Lumbales Bandscheibensyndrom mit Wurzelreizschädigung, besonders L 4 rechts, Bandscheibenprotrusion L 5/S 1, im Kurbericht vom 27.04.1987: L 5/S 1-Bandscheibensyndrom rechts mit Bandscheibenprolaps, zur Zeit ohne neurologische Ausfälle. Das Versorgungsamt Dortmund stellte im Bescheid vom 25.04.1988 u.a. als Behinderungen fest: Verschleißveränderungen und Bandscheibenschaden der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizung. Der Orthopäde Dr.K. attestierte am 10.12.1974 ein Cervikalsyndrom, das in den vergangenen Jahren in wechselnder Stärke häufig aufgetreten sei.
Der Arbeitgeber bestätigte, dass der Kläger seit 01.01.1974 als Außendienstmitarbeiter Reisetätigkeit mit Pkw mit Vorlage und Bemusterung von Fliesen, Klinkern, Musterkästen und Materialproben zu verrichten gehabt habe. Er habe beim Be- und Entladen des Kofferraumes in Beuge- und Verdrehungshaltung zu arbeiten gehabt. Lasten bis zu 40 kg habe er vor dem Körper und seitwärts vom Körper getragen und zwar etwa 20 % der Arbeitszeit an 45 Wochen im Jahr. In extremer Beuge- und Verdrehungshaltung habe er 30 % der Arbeitszeit gearbeitet.
In der Stellungnahme vom 09.08.1993 erklärte die Beratungsärztin Dr.H. , es bestünden Verschleißerscheinungen an der gesamten Wirbelsäule und an der Brustwirbelsäule ein Morbus Scheuermann. Die Tätigkeit sei nicht geeignet gewesen, eine Berufskrankheit der Nrn.2108 bis 2110 zu verursachen, weil nur in 30 % der Arbeitszeit schweres Heben erfolgt sei. Die Gewerbeärztin B. erklärte...