rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 28.06.2001; Aktenzeichen S 14 RJ 1856/98)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.08.2003; Aktenzeichen B 12 RA 5/03 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der am 1957 geborene Kläger hat nach dem Besuch der Volksschule vom 01.09.1972 bis 03.07.1974 eine Ausbildung zum Verkäufer durchlaufen und nach dem Ausbildungszeugnis am 03.07.1974 die Abschlussprüfung bestanden. Anschließend war er bis 1980 als Lebensmittelverkäufer und Verkäufer in einer Zoohandlung beschäftigt. Vom 13.06.1981 bis 1993 war er als Spüler tätig, seitdem ist er arbeitssuchend gemeldet und bezieht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Am 09.12.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diese ließ Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers auf internistischem, chirurgischem und neurologischem Fachgebiet erstatten. Darin wurde der Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Lage beurteilt. Mit Bescheid vom 14.05.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil weder Berufs- noch Erwerwerbunfähigkeit beim Kläger vorliege.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.1998 zurück.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht München Klage erhoben.

Das Sozialgericht hat Gutachten auf innerem und dermatologischem Fachgebiet durch die Dres.H. und B. eingeholt.

Dr.H. hat in seinem Gutachten vom 10.05.1999 als Gesundheitsstörungen einen medikamentös gut eingestellten arteriellen Bluthochdruck, einen gut eingestellten Diabetes, ein Übergewicht, ein Raynaud-Phänomen ohne Anhalt für eine Grunderkrankung, ein Kallmann-Syndrom mit medikamentös gut eingestellem Hypogonadismus, einen Zustand nach Hämatochromatose, eine Refluxoesophagitis und einen Zustand nach zweimaliger arthroskopischer Meniskusoperation rechts festgestellt. Mit Rücksicht auf diese Gesundheitsstörungen sei der Kläger noch zu leichten bis mittelschweren Arbeiten überwiegend im Sitzen in geschlossenen temperierten Räumen vollschichtig in der Lage, Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten unter ungeschütztem Einfluss von Kälte, Nässe oder Arbeiten in der Küche sowie im Lebensmittelverkauf und häufiges Treppensteigen seien zu vermeiden. In seinem dermatologischen Gutachten vom 19.10.1999 hat Dr.B. von Seiten seines Fachgebietes eine Hämachromatose mit Pseudosklerodermie festgestellt, die dem Kläger jedoch nicht an leichten bis mittelschweren vollschichtig arbeiten hindere. Über die von Dr.H. gemachten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen hinuas sei zu fordern, dass eine überdurchschnittliche manuelle Belastung nicht erfolgen solle und keine besonderen Anforderungen an die manuelle Feinmotorik gestellt werden sollten.

Auf den Antrag des Kläger wurden der Hausarzt H. sowie der behandelnde Hautarzt Dr.S. mit Gutachten zur körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers gemäß § 109 SGG beauftragt. Der Arzt für Allgemeinmedizin H. hat in seinem Gutachten vom 28.07.2000 den Kläger mit Rücksicht auf die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht mehr zu einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in der Lage beurteilt. Der derzeit weitgehend stabile Gesundheitszustand würde durch äußere Veränderungen der sozialen Situation des Klägers gefährdet und würde zu einer Progredienz der Beschwerden führen. In einem weiteren Gutachten vom 28.07.2000 und einer ergänzender Stellungennahme vom 27.10.2000 hat Herr H. ein Arbeitsvermögen von maximal Untervollschichtig bei 10 Minuten Pause nach einer Stunde und 20 Minuten Pause nach zwei Stunden als zumutbar angesehen. In einer weiteren Stellungnahme vom 01.03.2001 hat er ausgeführt, dass alle vom Kläger vorgebrachten Beschwerden durch die aufgeführten Diagnosen bzw. Erkrankungen erklärt werden könnten. Beim Kläger bestehe ein komplexes Krankheitsgeschehen, wobei der Verdacht bestehe, dass das Krankheitsempfinden durch eine Hypochondrie verstärkt werde. Dr.S. hat im Gutachten vom 27.03.2001 und 09.04.2001 als Gesundheitsstörungen eine Akrosklerodermie und Akrozyanose, eine chronische Follikulitis, sowie Pilz und Dornwarzen im Fußsohlenbereich festgestellt. Es bestehe durch diese Gesundheitsstörungen eine erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit. Unmöglich seien Tätigkeiten bei extremen Temperaturen oder feuchtem Milieu und unter vermehrter Staubbelastung. Es seien gleichmäßig temperierte Arbeiten ohne große Hautirritationen im möglichst trockenem Umgebungsmilieu anzustreben. Von Seiten seines Fachgebietes seien unter diesen Bedingungen leichte Arbeiten vollschichtig zumutbar.

Mit Urteil vom 28.06.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewi...

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