Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengelds. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell. Umwandlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis. wichtiger Grund. Gesundheit. drohende Kündigung. unmittelbarer Übergang zur Altersrente. Rentenanspruch. Konkrete Aussicht auf eine Anschlussbeschäftigung. Besondere Härte. Ortsabwesenheit. Leistungsfortzahlung bei Krankheit
Leitsatz (amtlich)
Ein wichtiger Grund für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung ist dann anzuerkennen, wenn der Kläger die bisherige Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ohne Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung eine Kündigung des Klägers unmittelbar bevorstand oder der Kläger die feste Absicht hatte, direkt nach Ablauf der Altersteilzeit ohne Umweg über die Beantragung von Arbeitslosengeld Altersrente zu beziehen.
Normenkette
SGB III a.F. § 144 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1, 2 Nr. 2, § 119 Abs. 5 Nr. 2, § 126; EAO § 3 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 236 Abs. 1 S. 2, §§ 236a, 237 Abs. 1 Nr. 3
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 01.06.2008 bis 23.08.2008 wegen Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeit sowie der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2008.
Der 1948 geborene Kläger war vom 01.06.1989 bis 31.05.2008 als Geschäftsführer bei der Fa. G. B. C-Stadt eG (Fa. G.) beschäftigt.
Am 29.12.2003 schloss der damals 55-jährige Kläger mit der Fa. G. einen Altersteilzeitvertrag, der eine Arbeitsphase vom 01.10.2004 bis 31.07.2006, eine Freistellungsphase vom 01.08.2006 bis 31.05.2008 und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2008 vorsah. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das 60. Lebensjahr gerade vollendet.
Am 29.05.2008 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos. Mit Bescheid vom 10.07.2008 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2008 (Anspruchsbeginn) für die Dauer von 720 Tagen bewilligt. Ebenfalls am 10.07.2008 erging der Sperrzeitbescheid wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung (Sperrzeit vom 24.08.2008 bis 31.08.2008), der im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) aufgehoben wurde Am 04.08.2008 wurde der streitige Sperrzeitbescheid (Sperrzeit 01.06.2008 bis 23.08.2008) wegen Arbeitsaufgabe im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag auf der Grundlage der Vereinbarung über Altersteilzeit erlassen. Parallel zur Bearbeitung des Antrags auf Arbeitslosengeld wurde dem Kläger am 17.06.2008 auf der Grundlage eines ab dem 09.06.2008 gültigen Bildungsgutscheins für die Zeit vom 16.06.2008 bis zum 15.10.2008 eine Weiterbildungsmaßnahme zum Bürokaufmann im K. Bildungswerk in C-Stadt gemäß seinem Antrag vom 10.06.2008 bewilligt. Ab dem 01.10.2008 bezog der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen von der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund).
Am 13.06.2008 ging ein Telefax des Klägers aus einem Hotel in der Türkei bei der Beklagten ein, wonach er wegen eines Unfalls nicht an der Maßnahme teilnehmen
könne. Dies bestätigte der Kläger mit weiterem Schreiben von seinem Wohnort in C-Stadt am 23.06.2008. Am 30.06.2008 legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab dem 16.06.2008 vor. In der Folgezeit legte der Kläger weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis einschließlich 05.09.2008 vor.
Am 14.08.2008 legte der Kläger Widerspruch gegen die Sperrzeitbescheide sowie über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf Blatt 72 der Beklagtenakte verwiesen.
Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit den Widerspruchsbescheiden vom 08.09.2008 und 09.09.2008 als unbegründet bzw. verfristet (einwöchige Sperrzeit) zurück.
Mit der am 09.10.2008 zum Sozialgericht Augsburg eingelegten Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. In diesem Verfahren wurde die einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung von der Beklagten auf der Grundlage von § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) aufgehoben.
Mit Urteil vom 13.07.2010 hat das Sozialgericht Augsburg die Klage abgewiesen und bezüglich der eingetretenen Sperrzeit nach Altersteilzeit auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger mit Eingang am 14.09.2010 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Mit Schriftsatz vom 10.08.2011 führte der Kläger u.a. aus, dass er insbesondere vom damaligen Vorstand der Fa. G., einem Herrn J. E., dazu gedrängt worden sei, die Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen. Außerdem habe er schon mehrfach an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, dass er aufgrund seines Ausbildungsstandes nicht mehr in der Lage gewesen sei, den betrieblichen Erfordernissen in fachlicher Hinsicht Rechnung zu tragen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte ...