Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung. Wegfall der Beschäftigungslosigkeit durch Aufnahme einer befristeten Aushilfsbeschäftigung. Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze in der Beschäftigungswoche. Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung
Orientierungssatz
1. Für die Frage der Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze von 15 Wochenstunden gem § 118 Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 3 aF ist auf die Beschäftigungswoche, beginnend mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme, und nicht auf die Kalenderwoche abzustellen. Unerheblich ist, dass bei einem von vornherein befristeten Beschäftigungsverhältnis die Überschreitung ggf noch nicht absehbar war.
2. Eine "gelegentliche Abweichung von nur geringer Dauer" iS des § 118 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB 3 aF liegt nur vor, wenn die Überschreitung nur einen kurzen Zeitraum andauert, was bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen von bis zu 12 Wochen bis zu einem Viertel der Beschäftigungszeit ausmachen kann. Der Begriff der "geringen Dauer" ist hierbei auf die Gesamtdauer der kurzzeitigen Beschäftigung zu beziehen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn es keinen Beschäftigungszeitraum gibt, in dem die Beschäftigungszeit unter der Kurzzeitigkeitsgrenze gelegen hat.
3. Trotz Abschluss eines Aushilfsarbeitsvertrages kann nicht von einem Dauerarbeitsverhältnis ausgegangen werden, wenn die Arbeitslose nur sehr unregelmäßig bei Bedarf zur vorübergehenden Aushilfstätigkeit aufgefordert wurde, sie sich auch für zwei andere Zeiträume wegen Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze aus dem Leistungsbezug abgemeldet und zwischenzeitlich wieder Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Der Aushilfsvertrag ist insofern als Rahmenvertrag anzusehen. Anderenfalls hätte überprüft werden müssen, ob die Aushilfsbeschäftigung an sich eine die Kurzzeitigkeitsgrenze nach § 118 Abs 2 SGB 3 aF überschreitende Beschäftigung darstellt.
4. Zur grob fahrlässigen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Änderung der Verhältnisse gem § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 10 durch die Nichtmitteilung der Aufnahme der die Kurzzeitigkeitsgrenze überschreitenden Beschäftigung.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.12.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 02.02.2003 bis 09.03.2003 und die Erstattung überzahlter Leistungen iHv 1.014,35 EUR.
Die Klägerin bezog zunächst ab 17.09.2001 Arbeitslosengeld (Alg). Auf den Antrag vom 25.03.2002, mit dem die Klägerin unterschriftlich bestätigte, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben, bewilligte die Beklagte ab 23.04.2002 Alhi. Nebenbei übte sie eine Nebentätigkeit als Lehrbeauftragte an der Universität A-Stadt im Umfang von unter 15 Stunden wöchentlich aus.
Im Hinblick auf eine zusätzliche Tätigkeit beim N. meldete sich die Klägerin am 17.10.2002 für die Zeit vom 18.10.2002 bis 03.11.2002 wegen Überschreitens der Grenze von 15 Stunden aus dem Leistungsbezug ab (Beratungsvermerk vom 17.10.2002). Ab dem 04.11.2002 bezog sie ohne weiteren Antrag wieder Alhi. Am 13.12.2002 meldete sich die Klägerin erneut im Hinblick auf die zusätzliche Beschäftigung beim N. auf unbestimmte Zeit aus dem Leistungsbezug ab. Nach entsprechender Arbeitslosmeldung und einem Fortzahlungsantrag, bei dem die Klägerin am 08.01.2003 unterschriftlich bestätigte, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben, bewilligte die Beklagte ab dem 04.01.2003 wiederum Alhi.
Nachfolgend ergab sich aus den Bescheinigungen über Nebeneinkommen vom N. vom 04.03.2003, dass die Klägerin neben der Zeit vom 18.10.2002 bis 03.11.2002 und vom 16.12.2002 bis 03.01.2003 auch in der Zeit vom 02.02.2003 (Sonntag) bis 04.02.2003 als Aushilfe im Fotolabor gearbeitet habe. Bezüglich des letzteren Zeitraums habe sie an den drei genannten Arbeitstagen 23 Stunden gearbeitet. Aus der Bescheinigung über Nebeneinkommen der Universität A-Stadt ergibt sich u.a., dass die Klägerin am 03.02.2003 und 06.02.2003 jeweils zwei Stunden gearbeitet habe.
Im Rahmen eines Anhörungsverfahrens zu einer möglichen Aufhebung und Rückforderung von Alhi im Hinblick auf die Tätigkeit im Februar 2003 führte die Klägerin aus, dass sie seit dem 04.10.2002 beim N. als Aushilfe tätig sei und dort stundenweise eingesetzt werde, wenn Bedarf bestehe. "In der Zeit vom 02.02.2003 bis 04.02.2003" sei nicht geplant gewesen, dass sie mehr als 15 Stunden arbeiten würde. Die Überschreitung sei ihr erst bei Erhalt einer Bescheinigung des N.s aufgefallen, wonach sie in dieser Zeit zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Wenn im Voraus bekannt gewesen sei, dass die Tätigkeit beim N. mehr als 15 Stunden in der Woche umfasse, habe sie sich zuvor jeweils bei der Beklagten abgemeldet.
Mit Bescheiden vom 12.03.2003 und 09.04.2003 hob die Beklagte die Bewillig...