Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Arbeitslosengeld bei mehr als kurzzeitiger Beschäftigung
Orientierungssatz
1. Die der Bewilligung von Arbeitslosengeld zugrunde liegende Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit fällt durch eine Beschäftigungsaufnahme im Umfang von 15 Stunden weg. Gelegentliche Abweichungen von geringerer Dauer bleiben unberücksichtigt. Als solche sind Überschreitungen der Kurzzeitigkeitsgrenze anzusehen, die bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht vorhersehbar waren und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden. Erfolgt ein Einsatz nach Bedarf, so ist weder die Überschreitung unvorhersehbar noch eine Wiederholung auszuschließen.
2. Die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld erlischt mit der Aufnahme der Beschäftigung, wenn der Arbeitslose dies der Arbeitsagentur nicht unverzüglich mitteilt.
3. Die Nichtbeachtung eines ausgehändigten Merkblattes zu einem konkreten Leistungstatbestand begründet grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit, wenn dieses so abgefasst ist, dass der Begünstigte dessen Inhalt ohne Weiteres hat erkennen können.
4. Mangelnde Sprachkenntnisse des Leistungsempfängers entschuldigen diesen nicht. Einem der deutschen Sprache nicht hinreichend Mächtigen ist es ohne Weiteres zuzumuten, alles Erforderliche zu unternehmen, um etwaige Verständigungsprobleme auszuräumen.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld I wegen einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung sowie eine Erstattungsforderung der Beklagten streitig.
Der Kläger ist 1963 geboren, er stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und erhielt von der Beklagten seit 10. Januar 2003 Arbeitslosengeld I nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 157,85 Euro. Nachdem die Beklagte durch eine Überschneidungsmitteilung vom 25. Mai 2003 Kenntnis von der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung des Klägers am 23. April 2003 bei der Firma G. in ZP. erhalten hatte, forderte sie durch Schreiben vom 6. Juni 2003 den Kläger auf, Bescheinigungen über Nebeneinkommen vorzulegen. Der Kläger legte eine Bescheinigung der Firma G. Heizung-Sanitär-Demontage vom 13. Juni 2003 für den Zeitraum vom 23. bis 30. April 2003 vor, demzufolge er einen Verdienst von 106,67 Euro gehabt habe sowie für den Monat Mai 2003 ein Verdienst von 400,00 Euro erzielt habe. Die Nachweise enthielten jeweils keine Angaben der geleisteten Arbeitsstunden.
Durch Bescheid vom 20. Juni 2003 nahm die Beklagte eine Anrechnung von Nebeneinkommen für den Monat Mai 2003 vor, hob die Leistungsbewilligung für diesen Monat in Höhe von 235,00 Euro auf und teilte dem Kläger mit, dieser Betrag werde gegen seine laufenden Leistungen aufgerechnet. Der Kläger erklärte am 23. Juni 2003 gegenüber der Beklagten schriftlich, dass er seit 14. Mai 2003 über kein Einkommen mehr verfüge. Durch einen telefonischen Hinweis des Hauptzollamtes C-Stadt erlangte die Beklagte am 1. Dezember 2003 Kenntnis davon, dass bei der Firma G. Lohnabrechnungen des Klägers sichergestellt worden seien, wonach dieser dort mehr als geringfügig beschäftigt gewesen sei und vom 2. April 2003 bis zum 31 Mai 2003 in Vollzeit mit einer 52 Arbeitsstunden im April und 187,5 Arbeitsstunden im Mai 2003 gearbeitet habe. Nach interner Feststellung, dass der Kläger nach Aufnahme der Beschäftigung zwar am 20. Juni 2003 bei der Beklagten persönlich vorgesprochen hatte, zu diesem Zeitpunkt aber arbeitsunfähig erkrankt war, wurde der Kläger durch Schreiben vom 1. Dezember 2003 hinsichtlich eines unrechtmäßigen Bezugs von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 2. April 2003 bis zum 14. Juli 2003 angehört. Diesbezüglich teilte der Kläger am 19. Dezember 2003 mit, er sei nur vom 23. April 2003 bis zum 31. Mai 2003 bei der Firma G. beschäftigt gewesen und habe hierbei den bereits angegebenen Verdienst von 106,67 Euro und 400,00 Euro erzielt. Vom 14. Juni bis zum 19. Juni 2003 habe er sich in stationärer Krankenhausbehandlung befunden. Hierzu legte der Kläger zwei Abrechnungen über Aushilfslohn für die Monate April und Mai 2003 vor. Nach Rücksprache der Beklagten mit dem Hauptzollamt C-Stadt wurde bestätigt, dass die fraglichen Stundenzettel und Aufzeichnungen über die Lohnzahlungen bei einer Wohnungsdurchsuchung bei Herrn G. aufgefunden worden seien.
Durch Bescheid vom 28. Januar 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 2. April 2003 unter Berufung auf seine fehlende Mitwirkung im Hinblick auf die Mitteilung von Veränderungen von Verhältnissen auf. Der Kläger habe seit dem 2. April 2003 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und sei daher nicht arbeitslos gewesen im Sinne der § 118, 119 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III). Seiner Verpflichtung z...