Entscheidungsstichwort (Thema)

Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Nichtzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung für Arbeitstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Inhaftierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.08.2017; Aktenzeichen B 13 R 14/17 BH)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.12.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1964 geborene Kläger hatte bereits am 08.03.2012 einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gestellt, der mit Bescheid vom 30.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2012 abgelehnt worden war. Im sich anschließenden Klageverfahren S 2 R 785/12 wurde in einem Aktenlagegutachten des Dr. W. vom 13.06.2013 ausgeführt, dass eine quantitative Leistungsminderung beim Kläger weder aktuell, noch für die Vergangenheit zu bestätigen sei. Im Verhandlungstermin vom 13.06.2013 wurde die Klage zurückgenommen, nachdem die Beklagte auf das Fehlen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hingewiesen hatte.

Mit Schreiben vom 24.01.2015 beantragte der Kläger erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung, wobei er die Formblätter am 07.02.2015 ausfüllte. Der Kläger gab an, eine Ausbildung zum Maschinenschlosser gemacht zu haben. Er halte sich seit 2011 wegen Suchtkrankheiten, Alkohol und Drogen für erwerbsgemindert und könne keine Arbeiten mehr verrichten. Er sei zurzeit in der JVA inhaftiert. Über das Vorliegen von Schwerbehinderung sei noch ein Rechtsstreit anhängig. Den Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.02.2015 ab, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 01.05.2008 bis 28.01.2015 würden nur acht Monate mit Pflichtbeiträgen, anstelle der erforderlichen 36 Monate vorliegen. Auf die Möglichkeit innerhalb Monatsfrist Widerspruch einzulegen wurde hingewiesen; Rechtsmittel wurden jedoch nicht ergriffen.

Mit Bescheid vom 28.04.2015 wurde durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Oberfranken, Versorgungsamt, beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt wegen einer Abhängigkeitserkrankung mit Persönlichkeitsstörung und einer chronischen Hepatitis.

Im Folgenden ließ der Kläger einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Langzeittherapie bei Alkohol stellen und wies dann mit Schreiben vom 01.02.2016 darauf hin, dass bei ihm eine Hepatitis C-Erkrankung festgestellt worden und ein GdB von 70 anerkannt worden sei. In diesem Schreiben, das bei der Beklagten am 08.02.2016 einging, stellte der Kläger erneut einen Rentenantrag, der hier streitgegenständlich ist. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2016 ab und nahm dabei Bezug auf den bindend gewordenen Bescheid vom 12.02.2015.

Gegen den Bescheid vom 01.03.2016 legte der Kläger am 22.03.2016 Widerspruch ein und verwies im Folgenden darauf, dass mittlerweile im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Beitragszeiten übertragen worden seien. Es lägen auch neue Erkenntnisse vor, die im Rahmen der medizinischen Beurteilung eine Vorverlagerung des Rentenfalles rechtfertigen würden. Zudem seien Zeiten der Inhaftierung rentenrechtlich relevant als Zurechnungszeiten zu bewerten.

Die Beklagte zog eine Auskunft des Amtsgerichtes Bad N. aus dem Jahr 2009 bei, wonach aktuell ein Versorgungsausgleich nicht stattgefunden habe. Im Zuge der Ermittlungen der Beklagten wurde auch überprüft, ob mit dem Nachholen der Mittleren Reife durch den Kläger im Zeitraum von 2007 bis 2009 rentenrechtlich relevante Folgen eingetreten sind. Die Ermittlungen ergaben, dass die Schulausbildung des Klägers in der JVA W-Stadt an einem Tag in der Woche in Schulunterricht erfolgt war und an den anderen Tagen - also in überwiegendem Umfang - der Kläger normal gearbeitet hatte. Der Kläger teilte seine Arbeitszeiten aufgrund von Arbeitspflicht in den jeweiligen Justizvollzugsanstalten mit Schreiben vom 21.07.2016 mit. In einem Versicherungsverlauf vom 15.08.2016 kam die Beklagte zum Ergebnis, dass unverändert die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung beim Kläger nicht erfüllt seien.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2016 den Widerspruch zurück. Die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung seien derzeit nicht erfüllt. Im anhängigen Widerspruchsverfahren seien zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ärztliche Unterlagen von der JVA in B-Stadt angefordert worden. Der Ärztliche Dienst der Beklagten sei durch Dr. B. am 29.08.2016 zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger weiter in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mind...

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