Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Das Bayerische LSG hat im Urteil vom 13.6.2017 einen wiederholt geltend gemachten Anspruch des im März 1964 geborenen Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Es hat insoweit auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 28.12.2016 Bezug genommen. Dort ist unter Auswertung von im Einzelnen benannten ärztlichen Stellungnahmen ausgeführt, dass der Kläger nach wie vor noch zumindest leichte einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne. Aber selbst wenn eine Erwerbsminderung vorläge, wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Zeiten der Beschäftigung in einer JVA aufgrund der Arbeitspflicht nach § 41 Abs 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) stellten keine rentenrechtlich relevanten Zeiten dar (Hinweis auf Senatsurteil vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 20). Ergänzend hat das LSG darauf hingewiesen, dass es nicht gehalten gewesen sei, weitere medizinische Ermittlungen durchzuführen, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Rentenantragstellung (hier: Februar 2016) nicht erfüllt und keine weiteren Beitragszeiten hinzugekommen seien.
Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 24.6.2017 Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG gestellt. Es lägen neue Befunde über seine gesundheitlichen Einschränkungen vor. Zudem bestehe die Erwerbsminderung bereits seit seinem ersten Rentenantrag vom März 2012.
II
Der Antrag des Klägers auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG). Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) geltend machen könnte, der Rechtssache komme eine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Aus dem Gesetz ergibt sich, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung neben dem Eintritt der Erwerbsminderung voraussetzt, dass bestimmte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums vor Eintritt des Versicherungsfalls wenigstens drei Jahre (36 Monate) mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 2, Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI). Vom BSG geklärt ist bereits, wovon auch das LSG ohne Rechtsfehler ausgegangen ist, dass eine während der Verbüßung von Freiheitsstrafe verrichtete Arbeit, die aufgrund der Arbeitspflicht nach § 41 Abs 1 StVollzG in der Haftanstalt ausgeübt wird, kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS des § 1 S 1 Nr 1 SGB VI begründet. Auch die Haftzeit selbst ist rentenrechtlich keine Beitragszeit. Die nicht mit Pflichtbeitragszeiten belegten Haftzeiten innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums führen nicht gemäß § 43 Abs 4 SGB VI zu einer Verlängerung der Zeitspanne, innerhalb der vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich sind (Senatsurteil vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 20 RdNr 19 f mwN). Die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 22.7.2014 - 1 BvR 1079/14).
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegen könnte. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist ersichtlich nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere durfte das LSG durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, nachdem der LSG-Senat durch Beschluss vom 5.5.2017 die Berufung dem Berichterstatter übertragen hatte (§ 153 Abs 5 SGG). Das Berufungsgericht musste sich auch nicht zu einer weiteren sozialmedizinischen Sachaufklärung hinsichtlich des Vorliegens einer (vollen oder teilweisen) Erwerbsminderung gedrängt fühlen, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorliegen. Soweit der Kläger im Übrigen mit der Auswertung und Würdigung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Berichte durch die Vorinstanzen nicht einverstanden ist, ist dies für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Insoweit wendet der Kläger sich gegen deren Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Hierauf kann jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
Da hiernach die Bewilligung von PKH abzulehnen ist, entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI11261060 |