Leitsatz (amtlich)

1. Der Erstattungsanspruch nach § 27a GAL wird auch durch die Gewährung solcher Leistungen nach dem GAL ausgeschlossen, die nicht auf den Beiträgen beruhen, deren Erstattung begehrt wird (§ 27a Abs 1 S 2 GAL).

2. Ebenso scheidet ein Erstattungsanspruch nach § 27a GAL aus, wenn eine Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 27 GAL zwar nicht mehr besteht, jedoch innerhalb der Zwei-Jahresfrist bestanden hatte (§ 27a Abs 1 Buchst d GAL).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666295

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