rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 20.06.2001; Aktenzeichen S 30 LW 270/00) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.06.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen zur Landwirtschaftlichen Alterskasse.
Der am 1957 geborene Kläger war ab Übernahme einer Landwirtschaft ab 01.07.1976 Mitglied der Beklagten und hat diese Landwirtschaft bis März 1987 betrieben.
In der Mitteilung vom 15.05.1987 wurde der Kläger darüber aufgeklärt, dass ein Anspruch auf Altersgeld nur dann bestehe, wenn die Beiträge lückenlos bis zum 60. Lebensjahr entrichtet werden und mindestens 180 Kalendermoante zurückgelegt sind. Für die Zeit vom 01.07.1976 bis 31.07.1987, also bis zur Aufgabe der Landwirtschaft, waren vom Kläger 129 Kalendermonate einbezahlt worden. Wegen Verpachtung der Landwirtschaft wurde er ab 01.04.1987 aus dem Mitgliederverzeichnis der Landwirtschaftlichen Alterskasse gestrichen und die Beitragspflicht erlosch. Er wurde gleichzeitig über die Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung über die Weiterentrichtung von Beiträgen aufgeklärt und auf die Zweijahresfrist hingewiesen.
Vor Ablauf der Ausschlussfrist zur Weiterentrichtung von Beiträgen wurde der Kläger mit Schreiben vom 04.01.1989 auf diese Frist nochmals hingewiesen; er stellte daraufhin Fragen zur weiteren Beitragsentrichtung, die die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.1989 beantwortete. Daraufhin hat der Kläger keine weitere Erklärung mehr abgegeben.
Am 13.04.2000 wandte sich der Bayerische Bauernverband an die Beklagte mit der Bitte zu überprüfen, ob dem Kläger eine Beitragserstattung zustehe.
Die Beklagte lehnte die Beitragserstattung mit Bescheid vom 15.05.2000 ab mit der Begründung, nach § 75 ALG stehe diese nicht zu, da die Wartezeit von 15 Jahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs noch erfüllt werden könne. Außerdem könne der Kläger nach § 117 Abs.2 ALG keine Erstattung beanspruchen, da am 31.12.1994 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt wurden und nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen war.
Seinen Widerspruch vom 26.05.2000 begründete er damit, für die 129 bezahlten Monatsbeiträge keine Gegenleistung zu erhalten. Einem Kollegen seien die Beiträge erstattet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück erneut mit der Begründung, dass weder die Erstattungsvoraussetzungen nach §§ 75, 76 noch 117 ALG vorliegen.
Mit der am 12.09.2000 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung seiner Beiträge, da er nicht glauben könne, dass 129 Kalendermonate Pflichtbeiträge ohne Gegenleistung zu zahlen waren. Im Übrigen kenne er Landwirte, denen die Beiträge erstattet wurden. Er nannte einen Namen und legte den dortigen Erstattungsbescheid vor.
Die Beklagte beantragte im Schriftsatz vom 28.09.2000 die Klage abzuweisen und wies darauf hin, dass es sich im vorgelegten "Vergleichsfall" nicht um einen ähnlichen Sachverhalt handle, da dort Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Art.2 § 52a ArVNG nachgezahlt wurden.
Mit Urteil vom 20.06.2001 wies das Sozialgericht die Klage ab.
Nach § 93 Abs.3 ALG verbleibe es dabei, dass bereits verfallene Beitragszeiten auch nach dem 01.01.1995 nicht berücksichtigt werden können. Dem Kläger sei bereits 1987 bekannt gewesen, dass seine Beitragszeit zu keinem Rentenanspruch führe. Er habe auch nach altem Recht keinen Anspruch auf Erstattung dieser Beiträge gehabt. Die Übergangsvorschrift des § 117 ALG schreibe die alte Erstattungsregelung fort und unverändert sei eine Mindestbeitragszeit von 180 Kalendermonaten zu fordern. Der Kläger könne seinen Erstattungsanspruch auch nicht auf § 75 Nr.1 ALG stützen, da dort nur diejenigen Versicherten die Beitragserstattung erlangen können, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres keine 180 Kalendermonate mehr erreichen können. Dies wäre beim Kläger aber unschwer möglich. Die von ihm genannten Vergleichsfälle seien keine Vergleichsfälle, da dort eine Beitragszeit von mehr als 180 Kalendermonaten zurückgelegt worden sei.
Mit seiner Berufung, eingegangen am 20.08.2001, gegen das am 01.08.2001 zugestellte Urteil begehrt der Kläger erneut die Erstattung der Beiträge unter Hinweis auf die ihm bekannten Vergleichsfälle. Er wiederholte sein Vorbringen aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 25.09.2001 die Zurückweisung der Berufung. Sie stützt sich auf das in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage entsprechende Urteil des Sozialgerichts München.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.06.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die vom 01.07.1976 bis 31.03.1987 gezahlten 129 Beitragsmonate zu erst...