Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der Kläger, der 1944 geboren und Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina ist, hat in seiner Heimat in der Zeit vom 1. September 1958 bis 30. Juni 1961 eine Maurerlehre abgeschlossen und die Qualifikation eines Handwerksgesellen "Qualifizierter Arbeiter im Maurerberuf" erworben (Berufsschulzeugnis vom 3. Juli 1961). Nach seinen Angaben vor der Invalidenkommission (Untersuchung vom 7. Januar 1998) arbeitete er in Bosnien-Herzegowina 25 Jahre und in Slowenien und Kroatien sechs Monate als Maurer sowie in der Bundesrepublik Deutschland eineinhalb Jahre als Bauhilfsarbeiter. Vom 19. Mai 1969 bis 19. August 1969 war er bei der Fa. M. GmbH, von 1970 bis 1973 bei der Fa. R. und von 1972 bis 1974 bei der Fa. S. beschäftigt. Bei der Firma M. GmbH habe er eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt, er sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht angelernt worden und die Berufsaufgabe sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Bei den Untersuchungen durch die Invalidenkommission am 1. Juni 1999, 9. Januar 2001, 26. September 2002, 17. Dezember 2004 und 28. November 2005 gab er an, er sei in der Bundesrepublik Deutschland, Kroatien und Slowenien als Maurer und in Bosnien-Herzegowina als qualifizierter Maurer tätig gewesen. Im Bescheid des bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträgers vom 15. Oktober 2002 heißt es, der Kläger sei zwar nicht fähig, Arbeiten als qualifizierter Maurer zu verrichten, er sei jedoch in der Lage, eine andere Tätigkeit ohne größere physische Anstrengungen und Arbeiten in Höhe und ungünstiger Lage der Wirbelsäule zu verrichten. Bis zum 27. November 2005 war der Kläger in seiner Heimat erwerbstätig; er gab an, als Wachmann gearbeitet zu haben. Seit 28. November 2005 erhält er in seiner Heimat eine Invalidenpension.

Nach dem Versicherungsverlauf vom 28. Februar 2005 sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeitragszeiten vom 1. Juli 1961 bis 15. Dezember 1962, 22. März 1963 bis 7. Juli 1966, 4. Oktober 1966 bis 9. Oktober 1969, 23. Februar 1970 bis 10. März 1973 und 5. Mai 1975 bis 31. Dezember 2004 (Republik Bosnien-Herzegowina), vom 15. November 1969 bis 29. Januar 1970 (Republik Slowenien), vom 31. Januar 1970 bis 19. Februar 1970 (Republik Kroatien) und vom 13. April 1972 bis 30. Juli 1973 (Bundesrepublik Deutschland) bestätigt. Der Versicherungsträger der Republik Bosnien-Herzegowina teilte mit, dass zwar für die Zeiten bis 31. Dezember 2000 Beiträge entrichtet worden seien, nicht jedoch für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 27. November 2005 (Schreiben vom 8. Dezember 2006, bestätigt mit Schreiben 31. März 2008).

Im Vorfeld dieses Verfahrens wurden vier Anträge auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt: Den ersten Antrag vom 19. April 1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2000 ab. Die Beklagte stützte sich auf die Gutachten der Invalidenkommission aufgrund der Untersuchungen vom 7. Januar 1998 und vom 1. Juni 1999, wonach der Kläger nicht in der Lage sei, seine bisherige Tätigkeit im Maurerberuf auszuüben, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch eine vollschichtige Leistungsfähigkeit bestünde. Dr. D. wies in der Stellungnahme vom 2. Dezember 1999 darauf hin, der Kläger leide an einer Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck, einer Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen und ohne Wurzelreizung sowie an Fettstoffwechselstörungen und könne in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter nur noch unter zwei Stunden täglich tätig sein, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liege jedoch ein vollschichtiges Leistungsvermögen vor. Den zweiten Antrag vom 20. November 2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2002 ab. Zu Grunde lag das Gutachten der Invalidenkommission vom 24. April 2000 sowie die Stellungnahme des Dr. D. vom 8. Juni 2000 mit im Wesentlichen unveränderten Leistungseinschätzungen. Den dritten Antrag vom 13. August 2002 lehnte die Beklagte bei weiterhin unveränderten Leistungseinschätzungen der Invalidenkommission im Gutachten vom 26. September 2002 und des Dr. D. in der Stellungnahme vom 14. November 2002 mit Bescheid vom 25. November 2002 ab. Nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei die Erwerbsfähigkeit durch eine Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck, eine Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen, bei Bandscheibenschäden und ohne Wurzelreizung, eine beginnende hirnorganische Leistungsstörung, Alkoholmissbrauch ohne neurologische Ausfälle, derzeit in Abstinenz, und eine Leberzellschädigung beeinträchtigt, der Kläger könne aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Den vierten Antrag vom 23. September 2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid...

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