Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung der Erwerbsfähigkeit. Unfallfolgen. HWS-Distorsion. Bandscheibenvorfall. Degenerative Veränderungen. Kausalität
Leitsatz (redaktionell)
Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit kann nur anerkannt werden, wenn zwischen Arbeitsunfall und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Normenkette
SGB VII § 56
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung weiterer Folgen des Unfalls vom 5. Februar 1998 und Gewährung einer Verletztenrente.
Der 1958 geborene Kläger rutschte am 5. Februar 1998 auf einer Eisplatte aus und schlug nach seinen Angaben vom 6. Februar 1998 mit dem Kopf am Boden auf. Er sei kurzfristig bewusstlos gewesen. Anschließend sei er wegen Schmerzen nochmals bewusstlos geworden. Nach erneuter Bewusstlosigkeit habe er sich vom Notarzt ins Klinikum B-Stadt bringen lassen. Dort wurde der Verdacht auf eine Commotiocerebri und Kreislaufdysregulation geäußert und eine Quetschverletzung des linken Daumens festgestellt. Röntgenaufnahmen vom 13. Februar 1998 zeigten eine deutliche Fehlhaltung der Halswirbelsäule bei Spondylochondrosen C5/6.
Im MRT vom 3. April 1998 fand sich ein medialer Bandscheibenvorfall bei C6/7, eine allenfalls denkbare intermittierende Irritation der Nervenwurzel C7, degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule im Sinne einer Spondylosisdeformans. Der Neurologe Dr. B. erklärte am 23. April 1998, die Folgen einer 1996 stattgehabten HWS-Distorsion hätten sich weitgehend zurückgebildet. Seit Februar 1998 bestünden starke Schmerzen im Halswirbelsäulen-(HWS) Bereich mit Ausstrahlung in die Oberarme und Kribbelparaesthesien der Finger. Es handle sich um ein akutes HWS-Syndrom nach HWS-Distorsion. Hinweise für eine Wurzelschädigung ergäben sich nicht. Der Orthopäde Dr. W. attestierte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis 10. Mai 1998.
Während der stationären Behandlung vom 30. April bis 7. Mai 1998 im Klinikum B-Stadt (Dr. F.) klagte der Kläger über anhaltende Muskelverspannungen, ziehende Schmerzen in den Hinterkopf und linke Schulter und Paraesthesien an beiden Händen. Bereits 1991 habe sich der Kläger wegen eines HWS-Syndroms in ambulanter orthopädischer Behandlung des Klinikums befunden. Die HWS-Beschwerden dürften teilweise Folgen dieses HWS-Syndroms sein, zumal die jetzigen Röntgenaufnahmen bereits degenerative Veränderungen zeigten, die auch in der Kernspinuntersuchung zur Darstellung kämen.
Vom 9. Juni bis 20. Juli 1998 erfolgte eine stationäre Behandlung in der S. Klinik Bad E.. Es sei nicht möglich, zu differenzieren, inwieweit der jetzige Zustand durch die erste HWS-Distorsion mitbedingt sei.
Der Betriebsarzt Dr. K. erklärte im Schreiben vom 5. November 1998, ob der Bandscheibenvorfall C6/C7 mit dem Dienstunfall zusammenhänge, sei zumindest fraglich, zumal schon in der Vorgeschichte andere Traumen zu verzeichnen seien und der Kläger - nach eigenen Angaben - früher extreme sportliche Aktivitäten, Karate und andere Kampfsportarten, betrieben habe.
Im Gutachten vom 20. Januar 1999 führte der Orthopäde Prof. Dr. Z. aus, der Kläger habe sich am 5. Februar 1998 höchstens eine Schädelprellung zugezogen; Hinweise für eine Mitbeteiligung der Halswirbelsäule fehlten. Der im MRT vom 3. April 1998 beschriebene Bandscheibenvorfall habe mit Sicherheit mit dem Unfallgeschehen nichts zu tun. Die Schädelprellung sei folgenlos verheilt. Unfallunabhängig bestünden degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule.
Mit Bescheid vom 25.02.1999 lehnte die Beklagte die Rentengewährung ab.
Im Widerspruchsverfahren erklärte der Kläger, er habe 1991 im Rahmen einer Behandlung seines Knies Muskelverspannungen im Halsbereich erwähnt. Wegen der Halswirbelsäule sei aber nichts weiter unternommen worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1999 zurück.
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Klage verwies der Kläger auf seine behandelnden Ärzte, die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestätigt hätten. Er übersandte ein Gutachten des Chirurgen Dr. S. vom Klinikum B-Stadt vom 9. November 1999. Darin wird ausgeführt, die HWS-Distorsion Grad I - II nach Erdmann mit einem schmerzfreien Intervall von circa 12 Stunden, ohne neurologische Ausfälle, ohne unfallbedingte Veränderungen im Röntgenbild, habe nicht zu dem Bandscheibenvorfall geführt, der unfallunabhängig sei. Dr. S. lagen Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule vom 10. Januar 1991 vor.
Der Neurologe Dr. B. führte im Gutachten vom 26. Oktober 1999 in der Privat-Ver-sicherungsangelegenheit des Klägers aus, aufgrund des Unfallmechanismus und der im Erstbefund fehlenden äußeren Verletzungszeichen (bis auf die Daumenverletzung) müsse man insgesamt von einer leichten, allenfalls mittelschweren HWS-Distorsion ausgehen. Ein daraus folgender Bandscheibenvorfall sei äußerst u...