Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall. Minderung der Erwerbsfähigkeit. Kausalität. Wesentliche Mitursache. HWS-Distorsion. Degenerative Veränderung der Bandscheiben. Schmerzsyndrom
Leitsatz (amtlich)
Zur Bewertung der Folgen einer HWS-Distorison auf orthopädischem, neurologischem, nervenärztlichem und neuropsychologischem und endokrinologischem Fachgebiet.
Normenkette
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 v.H. über den 31. Oktober 1999 hinaus.
Die Klägerin erlitt am 18. Februar 1999 mit ihrem Pkw einen Verkehrsunfall (Zusammenstoß im Bereich der vorderen rechten Seitentüre). Es bestand keine primäre Bewusstlosigkeit oder Amnesie, die Klägerin klagte jedoch über Kopfschmerzen am Hinterkopf bis zur Stirn. Der Durchgangsarzt (Prof. Dr. D., Klinikum I.) diagnostizierte am Unfalltag eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die Klägerin war im Anschluss wegen der HWS-Distorsion bzw. eines cervikoenzephalen, posttraumatischen Syndroms in ambulanter ärztlicher Behandlung. Ein Magnetresonanztomogramm (MRT) der HWS vom 8. März 1999 bestätigte eine vor kurzem erfolgte Distorsion des Atlantodentalgelenks mit leichter, jedoch eindeutig erkennbarer linksrotatorischer und angedeuteter linkstranslatorischer Atlasfehlstellung und konsekutiver Denssubluxation. Knöcherne Degenerationszeichen waren nicht in signifikantem Ausmaß nachweisbar.
Der von der Beklagten beauftragte Orthopäde Dr. K. stellte in einem Gutachten vom 17. Dezember 1999 fest, dass es durch den Unfall zu einer mittelschweren Zerrverletzung an den oberen Segmenten der HWS gekommen sei. Allerdings sei der Unfall nur bedingt als wesentliche Teilursache für die angegebenen Beschwerden zu werten. Unfallfremd bestünden ein Zustand nach Verletzung der HWS insbesondere der oberen Segmente der HWS vom Dezember 1988 mit einer lang anhaltenden und wiederkehrenden, bewiesenen objektiven Funktionsstörung der HWS und anhaltenden Beschwerden, ein beginnender Verschleiß an den Bandscheiben der mittleren HWS sowie eine beginnende Uncarthrose an den mittleren Segmenten der HWS. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 18. April 1999 bestanden. Es bestehe ein Rentenanspruch nach einer MdE um 20 v.H. für die Zeit vom 19. April 1999 bis 31. Oktober 1999, anschließend bis zum Ablauf des ersten Unfalljahres in Höhe von 10 v.H. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Februar 2000 hielt der Sachverständige gegenüber der Beklagten an seiner MdE-Einschätzung fest, empfahl jedoch eine neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung.
Der Neurologe Prof. Dr. T. gelangte in seinem Gutachten vom 25. Juni 2002 zu dem Ergebnis, dass aus neurologischer Sicht kein objektivierbarer Befund eines Körperschadens feststellbar sei. Es bestehe lediglich eine endgradige Einschränkung der Beweglichkeit der HWS. Eine MdE sei nicht festzusetzen. Die im orthopädischen Gutachten geäußerte Einschätzung sei zutreffend.
Nach Anhörung des beratenden Arztes Prof. Dr. H. erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 eine anteilige Bewegungseinschränkung der HWS mit Verspannungen der Nackenmuskulatur nach abgeheilter Zerrverletzung an den oberen Segmenten der HWS als Unfallfolge an und gewährte eine Rente für die Zeit vom 19. April 1999 bis 31. Oktober 1999 nach einer MdE um 20 v.H. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2003 zurück.
Mit der beim Sozialgericht Landshut erhobenen Klage hat die Klägerin die Gewährung der Rente über den 31. Oktober 1999 hinaus begehrt und Einwendungen gegen die Gutachten vorgebracht. Das Sozialgericht hat die MRT-, CT-Aufnahmen und Röntgenbilder beigezogen, Befundberichte für die Zeit ab 1990 eingeholt sowie den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. und den Arzt für Orthopädie Dr. F. mit der Erstellung von Gutachten beauftragt.
Dr. K. hat in seinem Gutachten vom 17. September 2004 als Unfallfolgen eine leichte Distorsionsverletzung beschrieben, die nicht mit neurologischen Ausfällen radikulärer Art verbunden gewesen sei. Es lägen auf nervenärztlichem Fachgebiet keine unfallbedingten Gesundheitsstörungen mehr vor.
Nach dem Gutachten des Dr. F. vom 18. September 2004 hat die Klägerin durch den Unfall bei bereits stark vorgeschädigter HWS eine Distorsion der HWS des Grades I erlitten, die zu einer Ergussbildung zwischen dem 1. und 2. HWK bei bereits vorbestehender Linksrotation des Dens und vorbestehenden Bandscheibenschäden geführt habe. Die Distorsionen der HWS heilten innerhalb von längstens drei Monaten folgenlos aus. Selbst wenn eine Distorsion des Grades II, wie von Dr. K. angenommen, eingetreten sei, wären die Unfallfolgen bis Ende des zweiten Unfalljahres vollständig abgeklungen gewesen. Die noch bestehende Sch...