Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistung nach dem SGB II. Anspruchsübergang. Erbansprüche. Anhörungsrüge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 33 SGB II bewirkt lediglich, dass vorhandene Ansprüche (hier: Erbansprüche) eines hilfebedürftigen Leistungsempfängers auf den Leistungsträger übergeleitet werden (§ 33 SGB II i.d.F. v. 01.08.2006) bzw. übergeleitet werden konnten (§ 33 SGB II in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung). Soweit Hilfebedürftigkeit besteht, insbesondere auch weil ein Hilfebedürftiger seine Forderungen nicht durchgesetzt hat bzw. durchsetzen konnte, werden Leistungen unabhängig von der Forderung nach den Vorschriften des SGB II erbracht.

2. Der Leistungsanspruch besteht allerdings nicht darin, dass ein Leistungsträger ersatzweise eventuell bestehende Forderungen von Hilfebedürftigen für diese durchsetzt.

3. Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn das Urteil zum Zeitpunkt der Erhebung der Rüge noch nicht gesprochen war.

 

Normenkette

SGB II § 33 Abs. 1; SGG § 178a

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Durchsetzung von Erbschaftsansprüchen des Klägers zu 2) gegenüber dessen Stiefmutter durch die Beklagte gemäß § 33 Abs 1 SGB II sowie Schadensersatz aufgrund der bisherigen Untätigkeit der Beklagten hierzu.

Die Kläger beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Nach dem Tode des Vaters des Klägers zu 2) sind die erbrechtlichen Verhältnisse noch nicht endgültig geklärt. Nach Mitteilung des Landgerichts R. wird das vom Kläger zu 2) eingeleitete Erbauseinandersetzungsverfahren unter Az: 3 O 192/07 (4) derzeit nicht weiter betrieben. Der Kläger zu 2) ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts R. vom 12.06.2005 (Az: VI 1876/85) Inhaber eines Pflichtteilsanspruchs (in Höhe von etwa 60.000,00 EUR) gegenüber seiner testamentarisch als Alleinerbin eingesetzten Stiefmutter.

Mit Schreiben vom 26.06.2006 erließ die Beklagte einen Bescheid gegenüber der Stiefmutter des Klägers zu 2), mit dem sie den Übergang der Forderung für die Leistungserbringung an die Kläger seit 01.07.2005 dem Grunde nach geltend machte. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Kläger zu 2) von der Überleitungsanzeige in Kenntnis gesetzt.

Am 07.08.2006 erhoben die Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth, mit der sie beantragten, die Beklagte zur Durchführung des Überleitungsverfahrens nach § 33 Abs 1 SGB II gegenüber der Stiefmutter des Klägers zu 2) zu verpflichten sowie Schadensersatz wegen der bisherigen Untätigkeit der Beklagten zu leisten. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 16.08.2006 eine Forderung in Höhe von 12.425,50 EUR für die Leistungserbringung vom 01.08.2005 bis 30.06.2006 bei der Stiefmutter des Klägers zu 2) angemeldet hatte, stellten die Kläger am 31.08.2006 Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und beantragten zuletzt nur noch, die Beklagte zu verpflichten, die Kläger umfassend und schnellstmöglich bezüglich aller die Erbauseinandersetzung betreffenden Schritte zu informieren. Der Antrag im Klageverfahren wurde nicht entsprechend abgeändert.

Das Sozialgericht Bayreuth wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.02.2007 als unbegründet ab. Das Gericht könne die Beklagte nicht nach § 33 Abs 1 SGB II zur Überleitung von Ansprüchen des Leistungsempfängers gegenüber anderen verpflichten. Bis 31.07.2006 habe die Durchführung des Verfahrens nach § 33 SGB II im Ermessen des Leistungsträgers gestanden. Ab 01.08.2006 erfolge die Überleitung von Ansprüchen des Leistungsempfängers gegen einen Dritten im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs. Bezüglich beider Zeiträume gehe die Klage ins Leere, da die Beklagte im Rahmen des Überleitungsverfahrens die nach dem Gesetz möglichen Schritte eingeleitet habe. Eine eigenständige Durchführung des gesamten Nachlassverfahrens für die Kläger durch die Beklagte sei nicht möglich. Für das Schadensersatzbegehren sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich.

Hiergegen haben die Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Zur Begründung wird seitens der Kläger auf die erstinstanzliche Stellungnahme verwiesen. Die Durchführung des Verfahrens sei eine Leistung nach § 33 Abs 1 SGB II, worauf die Kläger Anspruch hätten. Erbansprüche seien vorrangig durchzusetzen vor der Durchsetzung von Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit gegenüber den Klägern. Aufgrund der Untätigkeit der Beklagten seien sie zudem über einen längeren Zeitraum gezwungen gewesen, ihre Lebensführung mit den zur Grundsicherung vorgesehenen Beträgen zu bestreiten, was im Falle eines ordnungsgemäßen Verhaltens der Beklagten nicht notwendig gewesen wäre; daher sei die Beklagte schadensersatzpflichtig.

Die Kläger beantragen weiter,

ein Zwischenurteil dahingehend, dass festgestellt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für die Klägerin zu 1) Bet...

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