Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Übergang von Ansprüchen. kraft Gesetzes

 

Leitsatz (amtlich)

Der Übergang von Ansprüchen nach § 33 SGB II erfolgt kraft Gesetzes und muss nicht durch Verwaltungsakt bewirkt werden.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist das Begehren der Kläger, den Beklagten zur Entscheidung über Anträge im Zusammenhang mit der Überleitung von Ansprüchen aus einer Erbschaft und der Auszahlung erstatteter Leistungen sowie in Bezug auf die Einziehung und Beantragung von Erbscheinen zu verpflichten.

Die Kläger beziehen seit dem 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Mit seiner Stiefmutter, Frau I. A. (IW) befindet sich der Kläger zu 2. in einer Erbstreitigkeit in der Nachlasssache seiner am 2004 verstorbenen Großmutter M. T. D.. Ausweislich eines Erbscheins des Amtsgerichts R. (AG) vom 12.06.2005 sei der Kläger zu 2. Inhaber eines Pflichtteilsanspruchs, während IW testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt sei. Zahlungen aus dem Nachlass wurden zunächst von IW verweigert, da nach einem Schreiben ihrer Bevollmächtigen vom 05.09.2005 Höhe und Qualität des Anspruchs des Klägers zu 2. nicht feststehen würden. Mit Bescheid vom 26.06.2006 an IW leitete der Beklagte den Anspruch des Klägers zu 2. auf den Pflichtteil in Höhe der Aufwendungen der nach dem SGB II gezahlten Leistungen auf sich über. In welcher Höhe Aufwendungen nach § 33 SGB II entstanden seien und welcher Betrag zu erstatten sei, werde mit gesonderten Bescheiden (Zahlungsaufforderungen) mitgeteilt. Gleichzeitig wurde der Kläger zu 2. mit Schreiben vom selben Tag von der Anspruchsüberleitung in Kenntnis gesetzt. Eine Klage vom 06.08.2006 der Kläger auf Schadenersatz und wegen Untätigkeit hinsichtlich eines nicht erfolgten "Durchgriffs auf Erb- bzw Abschlagsforderungen" hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Gerichtsbescheid vom 13.02.2007 (S 5 AS 675/06) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 13.09.2007 (L 11 AS 74/07) zurückgewiesen.

Für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis 31.12.2009 forderte der Beklagte IW zur Erstattung der an die Kläger gezahlten Leistungen auf (Bescheid vom 16.08.2006: 12.425,50 € für die Zeit von August 2005 bis Juni 2006; Bescheid vom 12.12.2006: 6.300,00 € für die Zeit von Juli 2006 bis Dezember 2006; Bescheid vom 12.06.2007: 7.524,60 € für die Zeit von Januar 2007 bis Juni 2007; Bescheid vom 14.01.2008: 7.301,83 € für die Zeit von Juli 2007 bis Dezember 2007; Bescheid vom 24.09.2008: 7.267,20 € für die Zeit von Januar bis Juni 2008; Bescheid vom 04.12.2008: 7.328,70 € für die Zeit von Juli bis Dezember 2008; Bescheid vom 08.06.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.06.2009: 7.397,58 € für die Zeit von Januar bis Juni 2009; Bescheid vom 27.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.03.2010: 2.007,41 € für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2009). Dem Kläger zu 2. wurden jeweils Abdrucke der Bescheide zur Kenntnis übersandt.

Nachdem die Hinterlegungsstelle des AG mitgeteilt hatte, dass mangels Einigung des Klägers zu 2. mit IW über die Auskehr eines Erlöses iHv 226.641,87 € eine Auszahlung nicht möglich wäre, zeigte der Beklagte mit Schreiben vom 03.03.2010 den Übergang des Herausgabeanspruchs des Klägers zu 2. gegenüber der Hinterlegungsstelle nach § 33 Abs 1 SGB II - ausweislich der Ausführungen in dem Schreiben - unter Übersendung des Bewilligungsbescheides bzgl Leistungen ab Juli 2009 in Höhe der nach dem SGB II gezahlten Leistungen an. In welcher Höhe Aufwendungen nach § 33 SGB II entstanden seien und welcher Betrag zu erstatten sei, werde mit gesonderten Bescheiden (Zahlungsaufforderungen) mitgeteilt. Mit Schreiben ebenfalls vom 03.03.2010 wurde der Anspruchsübergang auch dem Kläger zu 2. angezeigt. In der Folge forderte der Beklagte vom AG die Erstattung der den Klägern für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2012 gezahlten Leistungen (Zahlungsaufforderung vom 03.03.2010: 5.442,85 € für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2009; Zahlungsaufforderung vom 27.07.2010: 7.462,14 € für die Zeit von Januar bis Juni 2010; Zahlungsaufforderung vom 18.01.2011: 7463,14 € für die Zeit von Juli bis Dezember 2010; Zahlungsaufforderung vom 19.07.2011: 7.064,28 € für die Zeit von Januar bis Juni 2011; Zahlungsaufforderung vom 15.12.2011: 7.064,28 € für die Zeit von Juli bis Dezember 2011; Zahlungsaufforderung vom 20.06.2012: 7196,82 € für die Zeit von Januar bis Juni 2012 und Zahlungsaufforderung vom 22.11.2012: 7.196,82 € für die Zeit von Juli bis Dezember 2012). Der Kläger zu 2. erhielt jeweils einen Abdruck zur Kenntnis. Mit Versäumnisurteil des Landgerichts R. vom 18.09.2012 (XXX) wurde der Kläger zu 2. zur Erteilung seiner Zustim...

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